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21. Nuces Colae, sobald die Vorräte mehr betragen als 100 kg.
Extract. Colae fluid., sobald die Vorräte mehr betragen als 10 kg.
22. Opium in Broten, sobald die Vorräte mehr betragen als 10 kg.
Opium pulvis., sobald die Vorräte mehr betragen als 10 kg.
Tinctura Opü (alle Sorten), sobald die Vorräte mehr betragen als 20 kg.
Extract. Opü sicc., sobald die Vorräte mehr betragen als 5 kg.
23. Radix Ipecacuanhae Carthagena, sobald die Vorräte mehr betragen als 20 kg.
Radix Ipecacuanhae Rio., sobald die Vorräte mehr betragen als 20 kg.
24. Radix Liquiritiae hispanica, sobald die Vorräte mehr betragen als 300 kg.
Radix Liquiritiae russica, sobald die Vorräte mehr betragen als 300 kg.
25. Radix Senegae, sobald die Vorräte mehr betragen als 30 kg.
26. Rhizoma Hydrastis canad., sobald die Vorräte mehr betragen als 10 kg.
Extract. Hydrastis canad. fluid., sobald die Vorräte mehr betragen als 10 kg.
Hydrastin und Salze, sobald die Vorräte mehr betragen als 10 kK.
27. Rhizoma Rhei Sinens., sobald die Vorräte mehr betragen als 100 kg.
28. Semen Areche, sobald die Vorräte mehr betragen als 50 kg.
Arecolinsalze, sobald die Vorräte mehr betragen als 10 kg.
29. Semen OColchici, sobald die Vorräte mehr betragen als 50 kg.
Colchicin und Salze, sobald die Vorräte mehr betragen als 25 kg.
30. Semen Sabadillae, sobald die Vorräte mehr betragen als 300 kg.
Veratrin und Salze, sobald die Vorräte mehr betragen als 250 kg.
31. Succus Liquiritiae (Masse, Stangen, Pulver), sobald die Vorräte mehr betragen als 200 kg.
Succus Liquiritiae depurat. inspissat., sobald die Vorräte mehr betragen als 30 kg.
32. Tubera Aconiti, sobald die Vorräte mehr betragen als 50 kg.
Aconitin und Salze, sobald die Vorräte mehr betragen als 25 kg.
53. Fructus Foeniculi, sobald die Vorräte mehr betragen als 100 kg.
Oleum Foeniculi, sobald die Vorräte mehr betragen als 10 kg.
Nicht betroffen von der Bekanntmachung sind Vorräte in Form von Pillen, Pastillen, Tabletten usw.
§ 3.
Von der Bekanntmachung betroffene Personen.
Von dieser Bekanntmachung werden betroffen:
1. alle natürlichen und juristischen Personen, Kommunen, öffentlich-rechtlichen Körperschaften
und Verbände, welche Gegenstände der im § 2 aufgeführten Art im Gewahrsam haben, erzeugen
oder verarbeiten oder aus Anlaß ihres Handelsbetriebes oder sonst des Erwerbes wegen kaufen
oder verkaufen oder für welche sich die Gegenstände unter Zollaufsicht befinden;
2. alle Empfänger solcher Gegenstände nach Empfang derselben, falls die Gegenstände am
Stichtage (§ 4) sich auf dem Versand befinden und nicht bei einer der unter 1 bezeichneten
Personen usw. im Gewahrsam oder unter Zollaufsicht gehalten werden.
84.
Meldepflicht.
Die im § 3 bezeichneten Personen usw. unterliegen einer Meldepflicht bezüglich der im
§ 2 bezeichneten Gegenstände.
Maßgebend für die Meldepflicht ist der mit Beginn des 20. Januar 1916 (Stichtag)
vorhandene Bestand. 1
Die Meldung hat nach dem Gewicht zu erfolgen.
Bearbeitete Drogen („consis“, „pulvis“, „rsapat“, „Speciesform“, „Grieß“, „Wür-
sel"“, „Scheiben“, „Kugeln“ usw.) sind, soweit nicht eine andere Anordnung im § 2 getroffen
worden ist, zusammengefaßt als unbearbeitete Drogen aufzuführen.
Die verschie eenen Marken und Handelssorten (z. B. -Balsam-Peruvian“: „Han-
delsware“, „direkter Import“, oder „verum“:: Rhizona Rhei: „extrafein“, „rund“,
Kar; „aufgeschlagen“, „in fragmentis“ usw.) sind zusammengefaßt als Rohdrogen auf-
zuführen.
Die Bestandsmeldungen sind bis zum 30. Januar 1916 an die Medizinal-
abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin W 9, Leipziger Platz 17,
äu erstatten.
Auf einem Meldeschein darf nur der Vorrat eines Eigentümers gemeldet werden. Der
Meldeschein darf weitere Mitteilungen als die Meldung nicht enthalten. Auf die Vorderseite
der zur Uebersendung der Meldung benutzten Briefumschläge ist der Vermerk zu setzen:
„Betrifft Drogenmeldung“.
1#.
8 5.
Lagerbuchführung.
Jeder gemäß § 4 Meldepflichtige muß ein Lagerbuch führen, aus dem jede Aenderung
der gemeldeten Vorratsmengen und ihre Verwendung zu ersehen ist. Soweit der Meldepflichtige
bereits ein derartiges Lagerbuch führt, braucht, er kein besonderes Lagerbuch einzurichten.
§ 6.
Anfragen und Anträge.
Anfragen und Anträge sind an die Medizinal-Abteilung des Königlich Preußischen