Salzsäure.
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8 11.
Mit Gefängnis oder Geldstrafe
in der in den eingangs genannten Gesetzen bestimmten Höhe wird bestraft, wer dieser Verordnung
zuwiderhandelt, sofern nicht nach allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind.
§ 12.
Diese Verordnung trilt mit dem 6. Mai 1915 in Kraft. Die unterzeichnete Kommando-Behörde
bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Stuttgart, den 4. Mai 1915.
Das stellv. Generalkommando des XIII. (K. W.) Armeekorps:
(gez.) v. Marchtaler.
D. Galzsäure.
Nr. 1/7. 17. A. 10.
Stellv. Generalkommando XIII. (K. W.) Armeekorps.
Bekauntmachung, betreffend Beschlagnahme, Bestandserhebung und Höchstpreise für
Salzsäure.
Vom 1. Juli 1917.
(Beil. z. Staatsanz. vom 3. Juli 1917 Nr. 152 S. 1165.)
Die nachstehende Bekanntmachung wird auf Grund des Gesetzes über den Belagerungs-
zustand vom 4. Juni 1851, in Verbindung mit dem Gesetz vom 11. Dezember 1915
(Reichs-Gesetzbl. S. 813), den Uebergang der vollziehenden Gewalt auf die Militär-
behörden betreffend, des Gesetzes, betreffend Höchstpreise vom 4. August 1914 (Reichs-
Gesetzbl. S. 339) in der Fassung vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 516), der
Bekanntmachung über die Aenderungen dieses Gesetzes vom 21. Januar 1915 (Reichs-
Gesetzbl. S. 25), vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) und vom 23. März
1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 183) und vom 22. März 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 253), ferner
— auf Ersuchen des Kriegsministeriums — auf Grund der Bekanntmachung über die
Sicherstellung von Kriegsbedarf in Fassung vom 26. April 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 3706),
ferner auf Grund der Bekanntmachung über Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915,
in Verbindung mit den Ergänzungsbekanntmachungen vom 3. September 1915 und
vom 21. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 54, 549 und 684) zur allgemeinen Kenntnis
gebracht mit dem Bemerken, daß Zuwiderhandlungen gemäß den in der Anmerkung)
abgedruckten Bestimmungen bestraft werden, sofern nicht nach den allgemeinen Straf-
gesetzen höhere Strafen angedroht sind. Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes
gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom
3. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) untersagt werden.
.- 81.
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.
Von der Bekanntmachung betroffen wird Salzsäure jedes Stärke- und Reinheitsgrades.
82.
Beschlagnahme.
Die im § 1 bezeichneten Gegenstände werden hiermit beschlagnahmt.
83.
Wirkung der Beschlagnahme.
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen an den
von ihr berührten Gegenständen verboten ist und rechtsgeschäftliche Verfügungen über sie
nichtig sind. Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im
Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen. Trotz der Beschlagnahme
sind alle Veränderungen und Verfügungen zulässig, die auf Grund der nachstehenden
Bestimmungen oder auf Veranlassung oder mit Genehmigung der Chemischen Abteilung
des Königlich Preußischen Kriegsministeriums erfolgen.
84.
Zulässige Aenderungen und Verfügungen.
Verbrauch von Salzsäure ist nur auf Grund von Erlaubnisscheinen gestattet, die von
der Chemhcchen Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums ausgestellt wer-
den. Hierbei ist es gleichgülzig, ob die Salzsäure zur Herstellung von anderen beschlag-
nahmten oder nicht beschlagnahmten Stoffen dient, sowie, ob sie sich bei Erteilung des
Erlaubnisscheines bereits im Gewahrsam des Verbrauchers befindet oder nicht. Der
H. B. S. 6, 15, 21/22.