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tragen als die Mietgebühr nach 2 a für die vom Säureempfänger beanspruchte Ge-
brauchszeit betragen haben würde. «
3. Lieferung frei Haus des Säureempfängers.
der Verkäufer darf für Lieferung frei Haus des Säureempfängers dem Käufer eine
Gebühr nach ortsüblichen Sätzen, jedoch von nicht mehr als 6.00 Mark für je 100 kg
geliefertes Säuregewicht in Rechnung stellen, wofür er die Bruchgefahr und die Abholung
der entleerten Verpackung gleichzeitig mit übernimmt.
B. Bestimmungen für Wiederverkäufer von Salzsäure (Händler).
Der Salzsäurehändler, d. h. ein Verkäufer, der nicht gleichzeitig Hersteller ist, darf bei
Verkauf von Säure in kleineren Mengen als 5000 kg:
a) bei feachtrreier Lieferung nicht chemisch reiner Salzsäure (Reinheitsgrad 1, 2, 3, § 11)
.00 Mark,
b) bei Lieferung von chemisch reiner Salzsäure (Reinheitsgrad 4 § 11) die tatsächlich
erwachsenen Kosten an Fracht und Nollgeld zuzüglich 1.00 Mark
für je 100 kg verladenes Säuregewicht unter gleichzeitiger Uebernahme der Bruchgefahr
über den Höchstpreis hinaus berechnen.
§ 14.
Ausnahme von den Höchstpreisen.
Anträge auf Oewilligung von Ausnahmen von den Höchstpreisen sind an die Chemische
Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums zu richten. Die Entscheidung
bleibt dem zuständigen Militärbefehlshaber vorbehalten.
8 16.
Anfragen und Anträge.
Die nach § 4 erforderlichen Anträge auf Ausfertigung von Erlaubnisscheinen sind bei
dem zuständigen Vertrauensmann der Kriegschemikalien Aktiengesellschaft für die Stoff-
gattung Salzste auf besonderem bei dem zuständigen Vertrauensmann erhältlichen Vor-
drucke einzureichen.
Zuständig sind bis auf weiteres für Entgegennahme der Anträge auf Freigabe von
Salzsäure für: « f
Chemische und pharma- Der Vertrauensmann Dr.-ing. h. c. Plieninger
zeutische Produkte der Hauptgruppe 1 Berlin W 8,
jeder Art (820 Kanonierstr. 45.
Bearbeitung metallischer Der Vertrauensmann Generaldirektor Winkler
Oberflächen der Hauptgruppe 11. und Alfred Vorster,
(82 1I) Berlin W 50,
Markgrafenstr. 46.
Nahrungs= und Futtermittel Der Vertrauensmann Direktor Dr. Preißler,
der Hauptgruppe III. Berlin W 62,
Sz II Kleiststr. 32.
In vorstehendem nicht Der Vertrauensmann. Dreing. h. c. Plieninger,
genannte Zwecke der Hauptgruppe IV. erlin W 8
(82 IV) Kanonierstr. 45.
Die Erlaubnisscheine werden in der Regel für eine Gültigkeitsdauer von einem Monat
ausgestellt. Die Anträge müssen bis zum 8. des dem Verbrauchsmonat vorangehenden
Monats, erstmalig bis zum 8. Juli 1917, dem zuständigen Vertrauensmann vorliegen.
Allgemeine Anfragen, welche die vorliegende Bekanntmachung betreffen, sind zu richten
an die Chemische Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin W 66,
Leipziger Str. 5. g 16
Inkrafttreten der Bekanntmachung.
Die Bekanntmachung tritt mit Beginn des 1. Juli 1917 in Kraft.
Stuttgart, den 1. Juli 1917.
Der stellv. kommandierende General:
v. Schaefer.
Nr. 1001/11. 17. A. 10.
Stellv. Generalkommando XIII. (K. W.) Armeekorps.
Nachtragsbekanntmachung zu der Bekanntmachung Nr. 1/7. 17. A. 10 vom 1. Juli 1917,
betreffend Beschlagnahme, Bestandserhebung und Höchstpreise für Salzfäure.
— Beil. z. Staatsanz. vom 3. Juli 1917 Nr. 152. —
Vom 1. Dezember 1917.
(Beil. z. Staatsanz. vom 1. Dezember 1917 Nr. 282 S. 2169.)
Die nachstehende Bekanntmachung wird auf Grund des Gesetzes über den Belagerungs- „Nachtrag zu
zustand vom 4. Juni 1851, in Verbindung mit dem Gesetz vom 11. Dezem# 1915. 1001 boern
Verordnungen d. St. Gsomm. XIII. (Württ.) 33