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Stellv. Generalkommando XIII. (K. W.) Armeekorps.
Abt. IIe Nr. 41370 Kr.
An das K. Ministerium des Innern
Hier.
Das Verbot öffentlicher Versammlungen zur Erörterung politischer und militärischer Angelegen- Anshebung
heiten im Stadtdirektionsbezirk Stuttgart sowie in den Oberamtsbezirken Stuttgart Amt, Cannstatt, des Verbots.
Ludwigsburg und Eßlingen wird mit Wirkung vom 15. Februar ds. Is. wieder aufgehoben. Die
Königl. Stadtdirektion sowie die genannten Oberämter sind von hier aus benachrichtigt.
Stuttgart, den 15. Februar 1918. (gez.) v. Schaefer.
E. Schutz der Briestanben.
Schutz der Brieftauben.
(Staatsanz. vom 17. August 1914 Nr. 195 S. 1487.)
Da es in letzter Zeit öfters vorgekommen ist, daß Brieftauben des Militärbrieftauben= Spchut der
klubs abgeschossen worden nnd was den Interessen der Landesverteidigung zuwiderläuft, rieftanben.
macht das stellvertretende Generalkommando darau aufmerham, daß deshalb fortan das
Abschießen von Tauben überhauft unter allen Umständen verboten ist Diejenigen Schläge,
deren Tauben der Militärverwaltung nicht zur Verfügung stehen, sind zu sperren. Zuwider-
handlungen werden bestraft.
Bekanntmachung des stellv. Generalkommandos.
(Staatsanz. vom 21. April 1915 Nr. 92 S. 863.)
Das stellv. Generalkommando sieht sich veranlaßt, darauf inzuweisen, daß trotz der durch Ftri
die ministerielle Verfügung vom 4. März 1915 erfolgten Aufhebung der Taubenschlagsperre frchite e.“
das Verbot des Abschießens freifliegender Tauben jedweder Art wegen der damit verbundenen
Gesohr der Tötung von Militärbrieftauben nach wie vor weiter bestcht.
ie K. Oberämter werden ersucht, Vorstehendes in den Amtsblättern der Bezirke zur
Veröffentlichung zu bringen.
Stuttgart, den 21. April 1915. v. Marchtaler.
Bekanntmachung des stellv. Generalkommandos XIII. (K. W.) Armeekorps.
(Staatsanz. vom 12. November 1917 Nr. 265 S. 2035.)
In letzter * sind in mehreren Korpsbezirken wiederholt Brieftauben aufgefunden Finderlohn für
worden, die sich in einem geflochtenen Körbchen befanden und wahrscheinlich von unseren geseudene
Feinden zu Spionagezwecken mittelst Fallschirms abgesetzt worden sind.
Wer solche Tauben oder andere zu Spionagezwecken abgesetzte Gegenstände auffindet und
an das ssell Generalkommando abliefert, erhält einen Füherlohe bis zu 20 Mark.
„Die K. Oberämter werden um Veröffentlichung dieser Bekanntmachung in den Amts-
blättern ersucht.
Stuttgart, den 9. November 1917.
Der stellv. kommandierende General:
v. Schaefer.
J des stellv. Generalkommandos XIII. (K. W.) Armeekorps,
betr. Verbot des Abschießens oder Tötens freifliegender Tauben aller Art.
(Staatsanz. vom 20. Dezember 1917 Nr. 298 S. 2289.)
Zum Schutze und zur Sicherstellung der Nachzucht von Militärbrieftauben und von Sc##
Brieftauben, die der Heeresvekwaftunge vom Verbande Deutscher Brieftauben-Liebhaber= frei ——37
Vereine zur Verfügung gestellt worden sind, bestimme ich im Interesse der öffentlichen "
Sicherheit Folgendes:
I1. Das Abschießen oder Töten freifliegender Tauben aller Art ist verboten. Das Verbot
gilt auch für die Taubensperren, die von den zuständigen Behörden während der Saat-
und Erntezeit angeordnet werden.
2.Wer dieses Verbot übertritt oder zu solcher Uebertretung auffordert oder anreizt, wird,
wenn die Gesetze keine höhere Strafe bestimmen, gemäß § 9b des preuß. Gesetzes betr.
den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 und dem Reichsgesetz vom 11. Dezember 1915
mit Gefängnis bis zu einem Jahr, beim Vorliegen mildernder Umstände mit Haft oder
mit Geldstrafe bis zu 1500 = bestraft.