— 514 —
(Reichs-Gesetzbl. S. 813), des Gesetzes, betreffend Höchstpreise vom 4. August 1914 (Reichs-
Gesetzbl. S. 339), in der Fassung vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 516) in
Verbindung mit den Bekanntmachungen über die Aenderung dieses Gesetzes vom 21. Ja-
nuar 1915, 23. März 1916 und 22. März 1917 (Reichs-Gesetzbl. 1915 S. 25, 1916
S. 183 und 1917 S. 253) 0 ferner — auf Ersuchen des Königlichen Kriegsministeriums —
auf Grund der Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf in der Fassung
vom 26. April 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 376):) sowie der Bekanntmachung über Aus-
kunftspflicht vom 12. Juli 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 604)') mit dem Bemerken zur all-
gemeinen Kenntnis gchracht, daß Zuwiderhandlungen nach den in der Anmerkung ab-
gedruckten Bestimmungen bestraft werden, sofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen
höhere Strafen verwirkt sind. Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der
Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. Sep-
tember 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) untersagt werden.
Artikel I.
§ 13 der Bekanntmachung Nr. 1/7. 17. A. 10 erhält die folgende Fassung:
13.
Preiszuschläge für Verpackung und Versand von Salzsäure.
A. Bestimmungen für Erzeuger und Wiederverkäufer von Salzsäure.
1. Lieferung in Topfwagen.
a) Bei Bestellung des Wagens durch den Verkäufer darf eine Wagenmiete von nicht
mehr als 50 Pfg. für je 100 Kilogramm verladenes Säuregewicht berechnet werden.
Der Wagen ist spätestens an dem dem Ankunftstage auf der Station des Bestim-
mungsortes folgenden Werktage zu entleeren und zurückzusenden. Für jeden Tag
der Verzögerung in der Rücksendung darf dem Empfänger eine 7 Mark für den
Wagen nicht überschreitende Gebühr berechnet werden. Die Berechnung weiterer
Gebühren, wie für die Füllung u. dgl., ist nicht zulässig.
b) Bei Stellung des Wagens durch den Säureempfänger ist die Berechnung von
Gebühren, wie für Füllung u. dgl. nicht zulässig. Der vom Säureempfänger
gestellte Wagen ist Hntestens am zweiten Werktage nach Eingang zu füllen und
abzusenden. Für jeden Tag Verzögerung in der Absendung darf dem Versender
eine 7 Mark für den Wagen nicht überschreitende Gebühr berechnet werden.
2. Lieferung in Korbflaschen.
a) Werden Korbflaschen durch den Verkäufer leihweise gestellt, so darf eine Miet-
gebühr von nicht mehr als 1,75 Mark das Stück für jeden angefangenen Zeitraum
von 2 Monaten, vom Tage des Versandes bis zum Tage der Rückkehr zum Säure-
verkäufer gerechnet, außerdem eine Füllgebühr von nicht mehr als 60 Pfg. für je
100 Kilogramm Säuregewicht berechnet werden:
b) Bei käuflicher Ueberlassung der zur Verpackung der Säure dienenden Flaschen
an den Säureempfänger darf der Verkäufer außer einer Füllgebühr von nicht mehr
als 60 Pfg. für je 100 Kilogramm Säuregewicht berechnen:
für jede ganze (1/1) Bandeisenkorbflasche von rund 75 Kilogramm Fassungs-
vermögen nicht mehr als 10,50 Mark für das Stück, F
fürjedeganze(Ih)WeidenkorbflaschxvonrundWKilogrammFassungs-
vermögen nicht mehr als 7,50 Mark für das Stück,
für jede halbe (/2) Weidenkorbflasche mit einem Fassungsvermögen bis zu
40 Kilogramm (Demyohns) nicht mehr als 9 Mark für das Stück.
Für Flaschen mit eingeschliffenem Stöpsel darf ein Zuschlag von höchstens
1,50 Mark für das Stück zu vorstehenden Preisen berechnet werden.
Wird Rückgabe der Flaschen an den Verkäufer vereinbart, so darf der Unter-
schied zwischen dem Verkaufspreise und dem Rücknahmepreise der Flaschen nicht
mehr betragen, als die Mietgebühr nach 2 a für die vom Säureempfänger bean-
spruchte Gebrauchszeit betragen haben würde.
I) Bei frachtfreier Zustellung der Flaschen durch den Säureempfänger darf nur eine
Feistrach von nicht mehr als 60 Pf. für je 100 Kilogramm Säuregewicht be-
rechnet werden.
B. Bestimmungen für Wiederverkäufer von Salzsäure (Händler).
S'esgs
K & #
——
rE