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1. Hat der Käufer, welcher nicht gleichzeitig Hersteller ist (Wiederverkäufer), die Säure
aus Topfwagen selbst auf Flaschen abgefüllt, so darf er außer den Zuschlägen nach Absatz
A2 einen weiteren Zuschlag von nicht mehr als 50 Pfg. für je 100 Kilogramm Säure-
gewicht berechnen.
2. Bei Lieferung von Salzsäure der Reinheitsgrade 1, 2, 3 des § 11 der Bekannt-
machung Nr. 1/7. 11. A. 10, betreffend Beschlagnahme, Bestandserhebung und Höchst-
preise für Salzsäure, in kleineren Mengen als 5000 Kilogramm unmittelbar von der
Erzeugungsstelle frachtfrei Station des Bestimmungsortes oder frei Schiff Bestimmungs-
ort, darf der Wiederverkäufer seinem Abnehmer einen Zuschlag von nicht mehr als 3 Mark
für je 100 Kilogramm Säuregewicht über die im § 11 der Bekanntmachung Nr. 1/7. 17.
A ih und im vorstehenden Abschnitt A verzeichneten Höchstpreise und Zuschläge hinaus
berechnen.
3. Liefert der Verkäufer, welcher nicht gleichzeitig Hersteller ist (Wiederverkäufer), Salz-
säure der Reinheitsgrade 1, 2, 3 des § 11 der Bekanntmachung Nr. 1/7. 17. A 10 in
kleineren Mengen als 5000 Kilogramm vom eigenen Lager, so darf er für je 100 Kilo-
gramm Säuregewicht über die im § 11 der Bekanntmachung Nr. 1/7. 17. A 10 und in
den Abschnitten A und B verzeichneten Höchstpreise und Zuschläge hinaus einen all-
gemeinen Zuschlag von höchstens 3 Mark berechnen, ferner einen besonderen Zuschlag von:
a) höchstens 3 Mark bei Lieferung frachtfrei Haus des Säureempfängers unter Einschluß
der Uebernahme der Bruchgefahr und gegebenenfalls der Abholung der entleerten
Verpackung,
b) höchstens 4 Mark bei Lieferung frachtfrei Station des Bestimmungsortes oder
frei Schiff Bestimmungsort.
4. Bei Lieferung von chemisch reiner Salzsäure vom Reinheitsgrad 4 des § 11 der
Bekanntmachung Nr. 1/7. 17. A10 in kleineren Mengen als 5000 Kilogramm darf der
Wiederverkäufer einen Zuschlag von höchstens 10 v. H. über die im § 11 der Bekannt-
machung Nr. 1/7. 17. A 10 und in den zhlchmitten A und B 1 vorgeschriebenen Preise
und Zuschläge hinaus, ferner die ihm tatsächlich erwachsenen Kosten an Fracht und
Rollgeld in Rechnung stellen.
5. Kleinverkauf. Bei Verkauf von Salzsäure aller Reinheitsgrade in Mengen, welche
5 Kilogramm nicht überschreiten, darf der Wiederverkäufer die im bis zur Lieferung auf
sein Lager erwachsenen Unkosten, soweit sie den Bestimmungen der Bekanntmachung
Nr. 1/7. 17. A 10 und den vorstehenden Vorschriften entsprechen, zuzüglich 10 Pfg. für
jedes angefangene Kilogramm Säure berechnen.
Artikel II.
Diese Bekanntmachung tritt mit dem 1. Dezember 1917 in Kraft.
Stuttgart, den 1. Dezember 1917.
Der stellv. kommandierende General:
v. Schaefer.
E. Karbib.
Nr. N. 1200/12. 16. A. II. 4.
Stellv. Generalkommando XIII. (K. W.) Armeekorpds.
Bekanntmachung, betreffend Beschlagnahme und Bestandserhebung von Kalzium-Karbid.
Vom 12. Januar 1917.
(2. Beil. z. Staatsanz. vom 13. Januar 1917 Nr. 10 S. 71.)
Nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen des Königlichen Kriegsministeriums
hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß, soweit nicht nach
den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung gegen
die Beschlagnahnworfchr en nach § 61) der Bekanntmachung über die Sicherstellung
von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 357) in Verbindung mit den
Nachtragsbekanntmachungen vom 9. Oktober 1915, 25. November 1915 und 14. Sep-
tember 1916 (Reichs-Gesetzbl. 1915, S. 645, 778 und 1916, S. 1019) und jede Zuwider-
handlung gegen die Meldepflicht nach § 5:„) der Bekanntmachung über Vorratserhebung
vom 2. Februar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 54) in Verbindung mit den Nachtragsbekannt-
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H. B. S. 16/18.
H. B. S. 21/22.
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Kalzinm-
Karbid.