Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Kgl.Württm.) Armeekorps.

— 516 — 
machungen vom 3. September 1915 und 21. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 549 und 
684) bcstraft wird. Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Bekannt- 
machung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 
1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) untersagt werden. 
§5 1. 
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände. 
Ton den Anordnungen dieser Bekanntmachung wird sämtliches Kalzium-Karbid be- 
troffen. 
o 2. 
Von der Bekanntmachung betroffene Personen usw. 
Von den Anordnungen dieser Bekanntmachung werden alle natürlichen und juristischen 
Personen, gewerbliche oder wirtschaftliche Unternehmer, Kommunen, öffentlichrrechtliche 
Körperschaften oder Verbände betroffen, die Kalzium-Karbid erzeugen, verarbeiten, im 
Besitz oder Gewahrsam haben, oder bei welchen sich solches unter Zollaufsicht befindet. 
83. 
Beschlagnahme. 
Die in § 1 bezeichneten Gegenstände werden hiermit beschlagnahmt. 
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen an den 
von ihr berührten Gegenständen verboten ist und rechtsgeschäftliche Verfügungen über sie 
nichtig sind. Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege 
der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen. 
Trotz der Beschlagnahme sind alle Veränderungen und Verfügungen zulässig, die mit 
Zustimmung des Kriegsamts (Berlin) erfolgen. · 
84. 
Allgemein zulässige Aenderungen und Verfügungen. 
Trotz der Beschlagnahme ist gestattet: 
1. der Verbrauch von Vorräten an Kalzium-Karbid während des ersten Monats nach 
Zusreien dieser Bekanntmachung durch die Verbraucher selbst zu den bisherigen 
Zwecken, 
2. der Bezug von Kalzium-Karbid während des ersten Monats nach Inkrafttreten dieser 
Bekanntmachung in Höhe des Verbrauches im Monat Dezember 1916, soweit er nicht 
durch eigene Vorräte gedeckt ist, durch die Verbraucher selbst von ihrem seitherigen Liefe- 
ranten. Das Vorliegen dieser Verhältnisse hat der Verbraucher seinem Lieferanten schrift- 
lich nach bestem Wissen und Gewissen zu versichern, 
3. die Erfüllung von Verträgen, die von Reichs= und Staatsbehörden oder von der 
Kriegschemikalien Aktiengesellschaft abgeschlossen sind oder werden, # 
4. die Lieferung derjenigen Mengen, die zur Verarbeitung Kallkstickstoff, Azeton und 
Essigsäure bestimmt sind, soweit nicht das Kriegsministerium oder die Kriegschemikalien 
Aktiengesellschaft in seinem Auftrage darüber verfügt hat oder verfügen wird. 
85. 
Besondere Veränderungs- und Verfügungserlaubnis. 
Veränderungen und Verfügungen, die über die in § 4 aufgeführten hinausgehen, kann 
das Waffen= und Munitions-Bes •hafsungsamt des Kriegsamtes, Kriegsministerium, Sek- 
tion A. II. 4, Berlin W, Lietzenburger Straße, gestatten; die Erlaubnis muß schriftlich 
vorliegen. 
8 6. 
Mieldepflicht. 
Die von der Bekanntmachung betroffenen Gegenstände (§ 1) unterliegen einer Melde- 
pflicht. Die Meldungen sind von den in § 2 genannten Personen usw. zu erstatten. Vor- 
räte, die sich am Stichtage unterwegs befinden, sind nach ihrem Eintreffen vom Emp- 
fänger zu melden. 
Sind die Gegenstände bei einem Verwahrer (Lagerhalter, Spediteur usw.) eingelagert, 
so ist derjenige zur Meldung verpflichtet, der sie dem Verwahrer übergeben hat. 
§ 7. 
Meldung und Stichtag. 
Die in § 1 bezeichneten Gegenstände sind von den in § 6 bezeichneten Personen usw. 
t rin- sofern die Gesamtmenge bei einer meldepflichtigen Person usw. 50 Kilogramm 
Ubersteigt. 
Die erste Meldung für die bei Beginn des 12. Januar 1917 (Stichtag) vorhandenen 
Vorräte muß bis spätestens zum 20. Januar 1917 vorliegen. Die weiteren Meldungen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.