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haben monatlich zu erfolgen, und zwar für die bei Beginn des 1. Tages eines jeden
Monats (Stichtag) vorhandenen Vorräte bis spätestens zum 6. Tage des betreffenden
Monats.
Die Meldungen sind an die von dem Kriegsamt mit dem Einsammeln der Meldungen
beauftragte Kriegschemikalien Aktiengesellschaft, Abt. C a, Berlin W 9, Köthener Str. 1—4,
einzureichen; der Briefumschlag ist mit der Aufschrift: „Karbid-Bestandsmeldung“ zu
versehen.
Die Meldungen haben folgende Angaben zu enthalten:
1. Gesamtbestand am (Stichtahg)g (in Kilogramm),
2. Bestand am (Stichtagh . . . . ... geteilt nach Körnung, unter gleichzeitiger Angabe
der Körnung,
3. Lagerort der zu meldenden Bestände.
In Rücksicht auf eine gesicherte Zuteilung ist es erforderlich, in der ersten Meldung auch
die folgenden Fragen zu beantworten:
4. ob Selbstver auer, Händler oder Erzeuger,
5. Verwendungszweck für das Kalzium-Karbid, ·
6.monatlicher Bedarf hieran (unter Angabe der Körnung), gesondert nach Verwendungs-
zwecken.
Nuf d Meldungen dürfen andere Mitteilungen, als die hier geforderten, nicht ent-
halten sein.
Von den erstatteten Meldungen ist eine Abschrift (Durchschlag oder Kopie) von dem
Meldenden zurückzubehalten und aufzubewahren. Sie sind mit deutlicher Unterschrift,
genauer Adresse und Freimarken zu versehen.
88.
Lagerbuch und Auskunftserteilung.
Jeder Meldepflichtige hat ein Lagerbuch zu führen, aus dem jede Aenderung in den
Vorratsmengen und ihre Verwendung ersichtlich sein muß.
Beauftragten Beamten der Militär= oder Polizeibehörde ist die Prüfung des Lagerbuches
sowie die Besichtigung der Räume zu gestatten, in denen meldepflichtige Gegenstände sich
befinden oder zu vermuten sind. 89
Anfragen und Anträge.
Aufragen sind an die Kriegschemikalien Aktiengesellschaft, Abt. Ca, W 9, Köthener
Str. 1—4, zu richten. f·
Ueber die Stellen, an welche die monatlichen Anträge auf Zuweisung zu richten sind,
und über die Form dieser Anträg ee ist die Kriegschemikalien A iengesellschaft beauf-
tragt, demnächst weitere Mitteilungen bekanntzugeben. 1
8 10.
Inkrafttreten.
Diese Wn““ ) tritt mit dem Beginn des 12. Jannar 1917 in Kraft. Mit
ihrem Inkrafttreten sind die Einzelbeschlagnahmen von Kalzium-Karbid aufgehoben.
Stuttgart, den 12. Januar 1917.
Der stellv. kommandierende General:
v. Schaefer.
Nr. Bst. 2124/1. 17. K. R. A.
Stellv. Generalkommando XIII. (K. W.) Armerkorps.
Aenderung der Bekanntmachung Nr. N. 1200/12. 16. A. II. 4. Vom 12. Januar 1917,
betreffend Beschlagnahme und Bestandserhebung von Kalzium-Karbid, siehe 2. Beilage
z. Staatsanz. vom 13. Januar 1917 Nr. 10.
(Staatsanz. vom 7. März 1917 Nr. 55 S. 419.)
Auf Grund des § 3 Absatz 3 der Bekanntmachung, betreffend Beschlagnahme und
Bestandserhebung von Kalzium-Karbid Nr. N. 1200/12. 16. A. II. 4 vom 12. Januar
1917 wird hiermit bekanntgegeben:
Die in § 4 Ziffer 1 und 2 der vorgenannten Bekanntmachung gegebene Bezugs= und
Verbrauchserlaubnis wird hierdurch bis zum 31. März 1917 verlängert.
Stuttgart, den 5. März 1917.
· Der stellv. kommandierende General:
v. Schaefer.
zisern
13. 16. A. II. 4