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3. Alle der Steinkohle, der Braunkohle und dem bituminösen Schiefer entstammenden
Oele, die zu Schmierzwecken verwendet werden können!).
4. Alle Starrschmieren (konsistenten Fette).
5. Laternenöle (Mineralmischöle).
Beschlagnahme.
zur von der Bekanntmachung betroffenen Gegenstände (§ 1) werden hiermit beschlag-
nahm
Von der Beschlagnahme werden nicht betroffen die im Besitz der Heeres-, Marine-
und Eisenbahnverwaltungen befindlichen Vorräte.
§ 3.
Wirkung der Beschlagnahme.
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen a- an den
von ihr berührten Gegenständen verboten ist, und rechtsgeschäftliche Verfügungen über
sie nichtig sind. Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im
Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen.
84.
Allgemeine Ausnahmen.
Tros der Beschlagnahme bleiben gestatlet:
Lieferungen an Heeres-, Marine= und Eisenbahnverwaltungen;
¾l bis auf weiteres die Verwendung der beschlagnahmten Stoffe
a) als Schmied-, Härtungs= und Kühlmittel zur Aufrechterhaltung des eigenen *
b) zur Herstellung und zur Erhaltung von Leder im eigenen Betriebe.
FP) bei der Herstellung von Garnen und Geweben im eigenen Betriebe;
3. die Verarbeitung zu Gegenständen, die von der Bekanntmachung betroffen werden (8 r):
4. bis auf weiteres die Abgabe von Mineralöl von einer Viskosität nicht über 5 bei 50°% C
nach — an Verbraucher bis zur Höchstmenge eines Monatsbedarfs des betreffenden Ver-
rauches;
5. Verkauf und Lieferung auf Freigabeschein.
*5.
Weitere Ausnahmen, Anträge und Anfragen.
Die Verkehrsabteilung des Königlich Preußischen Kriegsminfft eriums kan Ausnahmen
von den Vorschriften dieser Bekanntmachung zulassen sie erteilt die im 8 ister 5 de 5 be-
nannten Freigabescheine. Die Anträge sind zu richten an die Kriegsschmieröl
(Abteilung Beschlagnahme), Berlin W 8, Kanonierstraße 29/30.
Die Anträge sind auf besonderen Vordrucken zu stellen die von der arensimen
G. m. b. H. anzufordern sind. Die Anträge haben nur dann Aussicht auf Bewilligung,
wenn alle auf den Vordrucken geforderten Angaben gemacht sind.
Anfragen, die diese Bekanntmachung betreffen, sind ebenfalls an die Kriegsschmieröl
G. m. b. H. (Abteilung für Beschlagnahme), Berlin W. 8, Kanonierstraße 29/30, zu richten.
§ 6.
Inkrafttreten.
Diese Bekanntmachung tritt mit ihrer Verkündung am 7. September 1916 in Kraft.
lenrt Verkauf und die Verarbeitung von Rohöl bleiben bis zum 15. September 1916
gestatte
Berlin, den 6. September 1916. Königlich Preuhisches dregeministeriume
München, den 6. September 1916. Königlich oot, Quiegaministerium:
rhr. v .
Dresden, den 6. September 1916. Königlich Sächsisches- sse
v. Wils
Stuttgart, den 6. September 1916.
Königlich Württembergisches Kriegsministerium:
v. Marchtaler.
Vorstehende Bekanntmachung wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Stuttgart, den 7. September 1916. Der stellv. kommandierende General:
(gez.) v. Schaefer
) Anmerkung. Marine-Heiz= und -Treiböle sind eingeschlossen in der Ausnahme de § 4.
*) Anmerkung. Nach ihrer Herstellung unterliegen sie der Beschlagnahme gemäß dieser Bekanntwachung.
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