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Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.
Von dieser Bekanntmachung werden betroffen:
1. Alle Mineralöle und Mineralerzeugnisse, die als Schmieröl oder als Spindelöl für
sich allein oder in Mischungen verwendet werden können, und zwar werden sie sowohl
für sich allein als auch in Mischungen betroffen.
Insbesondere sind somit auch betroffen: alle im vorhergehenden Absatz bezeichneten
Oele, die zum Schmieren von Maschinenteilen, zu Härtungs= oder Kühlzwecken, oder bei
der Herstellung von Textilien, bei der Herstellung oder Erhaltung von Leder, zur Her-
stellung von Starrschmieren (konsistenten Fetten), von wasserlöslichen Oelen (Bohröl
usw.), von Vaseline, von Putzmitteln (auch Schuhcrreme) gebraucht werden können.
2. Alle Mineralölrückstände (Goudron, Pech), die zu Schmierzwecken verwendet werden
können, oder aus denen Schmieröle oder Schmiermittel gewonnen werden können.
3. Alle der Steinkohle, der Braunkohle und dem bituminösen Schiefer entstammenden
Oele, die zu Schmierzwecken verwendet werden können.
4. Alle Starrschmieren (konsistenten Fette),
5. Laternenöle (Mineralmischöle).
§ 2.
Von der Beschlagnahme betroffene Personen.
Von dieser Bekanntmachung werden betroffen alle natürlichen oder juristischen Per-
sonen, gewerbliche oder wirtschaftliche Unternehmer, Kommunen, öffentlich-rechtliche
Körperschaften oder Verbände, die meldepflichtige Gegenstände (§ 1) im Gewahrsam haben,
oder bei denen sich solche unter Zollaussicht befinden. Vorräte, die sich am Stichtag unter-
wegs befinden, sind nach ihrem Eintreffen vom Empfänger zu melden.
83.
Meldepflicht und Stichtag.
Die im § 1 bezeichneten Gegenstände sind von den im § 2 bezeichneten Personen oder
Betrieben zu melden.
Die erste Meldung ist für die bei Beginn des 22. September 1916 (Stichtag) vor-
handenen Vorräte bis zum 12. Oktober 1916 zu erstatten. Die zweite Meldung ist für
die bei Beginn des 1. November 1916 (Stichtag) vorhandenen Vorräte bis zum 10. No-
vember 1916, die folgenden Meldungen für die mit Beginn eines jeden folgenden Monats
(Stichtag) vorhandenen Vorräte bis zum 10. Tage des betreffenden Monats zu erstatten.
8 4.
Meldescheine.
Auskunftsberechtigt ist das zuständige Kriegsministerium.
Die Meldung hat auf den amtlichen Meldescheinen zu erfolgen, die von der Kriegs-
schmieröl G. m. b. H., Abteilung für Beschlagnahme, Berlin W 8, Kanonierstr. 29/30,
unverzüglich anzufordern sind. Die Anforderung hat auf einer Postkarte zu erfolgen, die
mit deutlicher Unterschrift und genauer Adresse versehen ist. Die Meldescheine sind sorg-
fältig ausgefüllt vortofrei an die Kriegsschmieröl G. m. b. H., Abteilung für Beschlag-
nahme Berlin W 8, Kanonierstraße 29/30 einzusenden. Der Briefumschlag ist mit dem
Vermerk „Betrifft Bestandsaufnahme“ zu versehen und darf außer dem Meldeschein keinen
weiteren Inhalt haben.
Die Meldescheine dürfen zu anderer Mitteilung als der auf ihnen geforderten nicht
benützt werden. Von der erstatteten Meldung ist eine Abschrift (Durchschlag) zurück-
zubehalten und aufzubewahren.
865.
Ausnahmen.
Sofern die Gesamtmenge der von der Bekanntmachung betroffenen Gegenstände (§ 1)
bei einer der von der Verordnung betroffenen Personen (§ 2) an dem betreffenden Stich-
tage (§ 3) geringer ist als 500 Kilogramm (Mindestmenge) aller von der Bekanntmachung
betroffenen Gegenstände (§ 1) insgesamt, besteht eine Pflicht zur Meldung nicht.
Verringern sich die Bestände eines Meldepflichtigen nachträglich unter die im vorher-
gehenden Absatz angegebene Mindestmenge, so ist die Meldung für den folgenden Stichtag
trotzdem zu erstatten, darf aber, sofern nicht durch die Kriegsschmieröl G. m. b. H. eine
besondere Aufforderung zur Meldung ergeht, danach so lange unterbleiben, bis die Bestände
wieder die Mindestmenge erreicht oder überschritten haben.