Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Kgl.Württm.) Armeekorps.

s 6. 
Lagerbuch, Auskunftspflicht. 
Jeder Meldepflichtige (§ 2) hat ein Lagerbuch zu führen, aus dem jede Veränderung 
in den Vorratsmengen und ihre Verwendung ersichtlich sein muß. Soweit der Melde- 
pflichtige bereits ein derartiges Lagerbuch führe braucht ein besonderes Lagerbuch nicht 
eingerichtet zu werden. 
Beauftragten Beamten der Militär= oder Polizeibehörden ist die Prüfung des Lager- 
buches sowie die Besichtigung der Räume zu gestatten, in denen meldepflichtige Gegen- 
stände zu vermuten sind. 
7. 
Anfragen und Anträge. 
Anfragen und Anträge, die die Meldepflicht und die Meldungen betreffen, sind an die 
Kriegsschmieröl G. m. b. H., Abteilung für Beschlagnahme, Berlin W 8, Kanonier- 
straße 29/30, zu richten. Der Kopf der Zuschrift ist mit den Worten „tbetrifft Melde- 
pflicht von Schmiermitteln“ zu versehen. 
&8. 
Inkrafttreten. 
Diese Bekanntmachung tritt mit dem 22. September 1916 in Kraft. 
Stuttgart, den 22. September 1916. 
Der stellv. kommandierende General: 
v. Schaefer.
	        
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