6. Verschiedenes.
Naturrohr, Weiden; Holz; Kork; Zellstoff, Papier und Pappe; Teer und Pech;
Kohlen, Koks und Briketts; Ziegelwaren; Maschinen; Treibriemen; Futtermittel.
A. Naturrohr (Olanzrohr), Weiden.
Nr. G. 1023/2. 17. K. R. A.
Stellv. Generalkommando XIII. (K. W.) Armeekorps.
Bekanntmachung, betreffend Höchstpreise für Naturrohr (Glanzrohr) und Weiden.
Vom 1. April 1917.
(Beil. z. Staatsanz. vom 5. April 1917 Nr. 80 S. 623.)
Auf Ersuchen des Kriegsministeriums wird nachstehende Bekanntmachung auf Grund
des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 in Verbindung mit dem
Gesetz vom 11. Dezember 1915 Geiichs Geset- S. 813) des Gesetzes, betreffend Höchst-
preise, vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 339) in der Fassung vom 17. Dezember
1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 516) in Verbindung mit den Bekanntmachungen über die
Aenderung dieses Gesetzes vom 21. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 25), vom 23. Sep-
tember 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) und vom 23. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 183)
mit dem Bemerken zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß Zuwiderhandlungen nach den
in der Anmerkung) abgedruckten Bestimmungen bestraft werden, sofern nicht nach den
allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen angedroht sind. Auch kann der Betrieb des
Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen
vom Handel vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) geschlossen werden.
§ 1.
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.
Von dieser Bekanntmachung werden betroffen: Naturrohr (Glanzrohr, Stuhlrohr,
Korbrohr, Malakkarohr), Peddigrohr, Flechtrohr, Rohrschienen, Rohrbast, Rohrabfall
(Bruchpeddig, Peddigenden), Weiden, Weidenstöcke, Weidenschienen, Weidenrinde.
8 2.
Höchstpreise.
1. Die nachstehenden Preise für Rohr (A) sind die höchsten Verkaufspreise und dürfen
auch bei der Veräußerung an den Verbraucher nicht überschritten werden.
2. Die Preise für Weiden und Weidenstöcke (B und O) sind die Höchstverkaufspreise
des Weidenzüchters. Weidenzüchtr ist derjenige, der Weiden auf eigene Kosten auf eigenem
oder fremden Grundstück (als Eigentümer, Pächter des Grund und Bodens oder als
Käufer des Wachstums) erntet. Der Weidenzüchter darf die Höchstpreise auch dann nicht
überschreiten, wenn er aufgekaufte Weiden und Weidenstöcke weiterveräußert oder sonst
als Händler auftritt. Der Händler darf die Züchterpreise, sofern diese pro Zentner
a) 15 Mark und weniger betragen, nicht mehr als um 20 v. H.,
b) über 15 Mark bis 30 Mark betragen, nicht mehr als 15 v. H.,
0) über 30 Mark betragen, nicht mehr als um 10 v. H. überschreiten.
3. Die Preise für Weidenschienen (D) gelten für den Hersteller. Der Händler (mit
Ausnahme des Herstellers, der zugleich Händler ist), darf auf diese Preise nicht mehr
als 10 v. H. aufschlagen.
4. Die Preise für Weidenrinde (E) sind die höchsten Verkaufspreise, die auch bei der
Veräußerung an die Verarbeiter nicht überschritten werden dürfen. Als Weidenrinde im
Sinne dieser Bekanntmachung ist nur die Rinde bis zu ihrer ersten Aufschließung zu
verstehen.
Höchstpreistafel.
A. Für Naturrohr (Glanzrohr, Stuhlrohr usw.). Für je 50 kg
“
1. Naturrohr (Glanzrohr, Stuhlrohr, Korbrohr, Malakkarohr) hart und weich
a) bis 10 mm Durchmesser 175.00
b) über 10 mm Durchmeser 1225.00
2. Peddig (mit und ohne Glanzstellen)
a) unter 3 mm Durchmeser 250.00
b) 3 mm bis 10 mm Durchmesrer 2900.00
e) über 10 mm Durchmesssfer 1350.00
H. B. S. 3/10.
Naturrohr
(Glanzrohr)
und Weiden.
Höchstpreise.