Für je 50 kg
2. Weidenschienen mit Kantenschnitt ohne Rücksicht auf die Breite
“ ’ 21000
b) über 1 mm bis 1½ mm starccckkk 15.00
c) über 1½ mm strk 1300.00
Für Weidenschienen aus gekochten Weiden dürfen 15.00 -““ für je 50 kg zu den obigen
Preisen zugeschlagen werden.
E. Für Rinde von Weiden und Weidenstöcken.
Rinde
von Weiden von Weidenstöcke
für je 50 kg. für je 50 kg.
· » “ M
1. Frische, feuchte Rnmde 2.00 1.50
2. Lufttrockene Rinde 44250 3.50
. §3—
Zahlungsbedingungen. ·
Die im § 2 festgesetzten Höchstpreise schließen die Kosten der Beförderung bis zum
nächsten Güterbahnhof bzw. Postamt oder bis zur nächsten Schiffsladestelle, die Kosten
der Verladung sowie die Kosten der Verpackung ein.
Alle Preise gelten für Barzahlung. Wird der Preis gestundet, so dürfen 2 v. H.
Jahreszinsen über Reichsbankdiskont vereinbart werden.
8 4.
Zurückhalten von Vorräten.
Beim Zurückhalten von Vorräten ist Enteignung zu gewärtigen.
85.
Ausnahmen.
Anträge auf Bewilligung von Ausnahmen sind an die Kriegs-Rohstoff-Abteilung, Sek-
tion C des Königlich Preufischen Kriegsministeriums, Berlin SW 48, Verlängerte Hede-
mannstraße 10, zu richten. Die Entscheidung über diese Anträge behält sich der unter-
zeichnete zuständige Militärbefehlshaber vor.
8 6.
Inkrafttreten.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. April 1917 in Kraft. Gleichzeitig wird die Bekannt-
machung, betreffend Höchstpreise für Naturrohr esanzeoh) und Weiden, Nr. V. I.
1886/5. 16. K. R. A. vom 1. September 1916, veröffentlicht in der Beil. z. Staatsanz.
vom 1. September 1916 Nr. 204, aufgehoben. · "
Stuttgart, den 2. April 1917.
Der stellv. kommandierende General:
v. Schaefer.
Nr. V. I. 1886/5. 16. K. R. A.
Stellv. Generalkommando XIII. (K. W.) Armeekorps.
Bekanntmachung betreffend Höchstpreise für Naturrohr (Glanzrohr) und Weiden.
vom 1. September 1916.
(Beil. z. Staatsanz. vom 1. September 1916 Nr. 204 S. 1569.)
Auf Grund des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 24. Juni 1851 in Verbindung mit
der Allerhöchsten Verordnung vom 31. Juli 1914, sowie auf Grund des Gesetzes, betreffend Höchst-
preise, vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 339) in der Fassung vom 17. Dezember 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 516), der Bekanntmachungen über die Aenderung dieses Gesetzes vom 21. Januar
1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 25), vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) und vom 23. März
1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 183) wird nachstehende Bekanntmachung mit dem Bemerken zur allgemeinen
Kenntnis gebracht, daß Zuwiderhandlungen, sofern nicht nach allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen
verwirkt sind, gemäß den in der Anmerkung ) zum Abdruck gebrachten Bestimmungen bestraft werden.
Auch kann die Schließung des Betriebes gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger
Personen vom Handel vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) angeordnet werden.
§ 1.
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.
Von dieser Bekanntmachung werden betroffen:
Naturrohr (Glanzrohr, Stuhlrohr, Korbrohr, Malakkarohr), Peddigrohr, Flechtrohr, Rohrschienen,
Rohrbast, Rohrabfall, (Bruchpeddig, Peddigenden), Weiden. «
-)H.B.S.8x10.
Naturrohr
(Glanzrohr)
und Weiden.
Höchstpreise.