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§ 2.
Höchstpreise.
* Preis der von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände darf die folgenden Sätze nicht
übersteigen:
1. Naturrohr (Glanzrohr, Stuhlrohr, Korbrohr, Malakka= für je 50
rohr) hart und weich
a) bis 10 mm Durchmeser 175.00 —
b) über 10 mm Durchmesser 1265.00 „
2. Peddig (mit und ohne Glansstelen
a) unter 3 mm Durchmesser 250.00 „
b) 3 mm bis 10 mm Durchmesser . 200.00 „
c) über 10 mm Durchmesser 150.00 „
3. Peddig naturhell (gebleicht)
a) unter 8 mm Durchmesser 275.00 „
b) 3 mm bis 10 mm durchmesser 220.00 „
4. Flechtrohr bis 2 mm stark . 400.00 „
5. Rohrschienen (Korbschienen) 2 mm und darüber siart . 200.00 „
6. Rohrbast 40.00 „
7. Rohrabfall (Bruchpeddig, Peddigenden) ..... 20.00 „
8. Grüne Weiden ungeschält —
s)feucht... .......... 4.00,,
b) trocken .-.. 6.00,,
9. Weiden geschält 3 bis 12 mm durhess er ·
a) bis 1,0 m Länge 33.00 „
b) über 1,0 bis 1,3 m Lingg Z3000 „
e) über 1,3 bis 1,6 m Linre 27.00 „
0 über 1,6 bis 2,0 m Längge. 25.00 „
e) über 20 m Länge . 22.00 „
83.
Zahlungsbedingungen.
Die Höchstpreise schließen die Kosten der Beförderung bis zur nächsten Bahnstation oder sonstigen
Abnahmestelle des Empfängers innerhalb des deutschen Reiches, sowie die Kosten der Verpackung ein
und gelten für Barzahlung. Wird der Preis gestundet, so dürfen 2 v. H. Jahreszinsen über Reichs-
bankdiekont hinzugeschlagen werden. 6%
4.
E
Zurückhalten von Vorräten.
Bei Zurückhaltung von Vorräten ist Enteignung zu gewärtigen.
§5
Ausnahmen.
Anträge auf Bewilligung von Ausnahmen sind an die Kriegs-Rohstoff-Abteilung, Sektion V. I.
des Königlich Preußischen Kriegsministerums Berlin SW 48, Verl. Hedemannstr. 9/10, zu richten.
Die Entscheidung über diese Anträge ist dem zuständigen Militärbefehlshaber vorbehalten.
86.
Inkrafttreten.
Diese Bekanntmachung tritt mit ihrer Verkündigung in Kraft.
Stutigart, den 1. September 1916.
Der stellv. kommandierende General:
v. Schaefer.
Nr. V. I. 1507/11. 16. K.R. A.
Bekanntmachung des stellv. Generalkommandos XIII. (K. W.) Armeekorps.
(Staatsanz. vom 20. Dezember 1916 Nr. 297 S. 2379.)
Nachtrag Unter Bezugnahme auf die in der Beilage zum Staatsanz. vom 1. September 1916 Nr. 204
Nr. v. j9R veröffentlichte Bekanntmachung betreffend Höchstpreise für Naturrohr (Glanzrohr) und Weiden vom
5. 16. K 1. September 1916 wird darauf hingewiesen, daß Weiden handelsüblich mit der Spitze gehandelt
werden und daß in einem starken Beschneiden der Weiden, um sie zu einem höheren Höchstpreis
veräußern zu können, eine strafbare Umgehung der genannten Bekanntmachung erblickt wird.
Die K. Oberämter werden ersucht, diese Bekanntmachung in den Amtsblättern zu veröffentlichen.
Stuttgart, den 16. Dezember 1916.
Nr. G. 1600/3. 17. K. R. A.
Stellv. Generalkommando X III. (K. W. Armeekorps.
Bekanntmachung Nr. 11434 K. 17. W. K. 8, betreffend Bestandserhebung von Weiden,
Beidenstöcken, Weidenschienen und Weidenrinden.
ihria, Vom 15. Mai 1917.
Weidenschienen (Staatsanz. vom 15. Mai 1917 Nr. 112 S. 855.)
enrinden. Nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen des Königlichen Kriegsministeriums
wtane hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß, soweit nicht nach