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den allgenteinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung gegen
die Meldepflicht nach § 5 der Bekanntmachungen über Vorratserhebungen vom 2. Fe-
bruar 1915, 3. September 1915 und 21. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 54, 549
und 684) bestraft wird. Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Bekannt-
machung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915
(Reichs-Gesetzbl. S. 603) untersagt werden.
81.
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.
Von dieser Bekanntmachung werden betroffen: alle Weiden, auf dem Stock und ge-
schnitten, Weidenstöcke und Weidenrinden. «
52.
Meldepflicht und Meldestelle.
Alle von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände (§ 1) unterliegen einer drei-
monatlichen Meldepflicht.
Die Meldungen sind an die Kriegsbedarf= und Rohstoffstelle (bolhbeschaffung des
Kagl. Württ. Kriegsministeriums in Stuttgart, Gasthaus Silber, mit der Ausfschrift
„Weidenbestandsaufnahme“ zu erstatten.
Nicht meldepflichtig sind Vorräte im Gewicht von 3 Zentner jeder Art und darunter.
83.
Meldepflichtige Personen.
Zur Meldung verpflichtet sind: ,-
1. alle Personen, welche Gegenstände der im § 1 bezeichneten Art im Gewahrsam haben
oder aus Anlaß ihres Handelsbetriebes oder sonst des Erwerbes wegen kaufen oder ver-
kaufen;
2. gewerbliche Unternehmer, in deren Betrieben solche Gegenstände erzeugt oder ver-
arbeitet werden;
3. Kommunen, öffentlich-rechtliche Körperschaften und Verbände.
Zur Meldung verpflichtet sind auch die vorgenannten Personen usw., die Weiden auf
dem Stock haben.
Vorräte, die sich am Stichtage unterwegs befinden, sind vom Empfänger zu melden.
*4.
Stichtag und Meldefrist.
Für die Meldepflicht ist bei der ersten Meldung der beim Beginn des 15. Mai 1917
(Stichtag), bei späteren Meldungen der beim Beginn des ersten Tages eines jeden Melde-
Monats (Stichtag) tatsächlich vorhandene Bestand maßgebend. Die erste Meldung ist
bis zum 25. Mai 1917, die folgenden Meldungen sind bis zum 15. August, 15. November
1917, 15. Februar 1918, 15. Mai 1918 usw. zu erstatten.
§ 5.
Meldescheine.
Die Meldungen haben auf den vorgeschriebenen amtlichen Meldescheinen zu erfolgen,
die bei der Kriegsbedarf= und Rohstoffstelle (Holzbeschaffung) des Kgl. Württ. Kriegs-
ministeriums, Stuttgart, Gasthaus Silber, anzufordern sind.
Die Anforderung der Meldescheine ist mit der Aufschrift „Weidenbestandsaufnahme“
mit deutlicher Unterschrift und genauer Adresse zu versehen. Der Meldeschein darf zu
mihen Mitteilungen als zu der Beantwortung der gestellten Fragen nicht verwandt
werden.
Von den erstatteten Meldungen ist eine zweite Ausfertigung (Abschrift, Durchschrift,
Kopie) von dem Meldenden anzufertigen und aufzubewahren.
96.
Lagerbuch und Auskunftserteilung.
Jeder Meldepflichtige (§ 3) hat ein Lagerbuch zu führen, aus dem jede Aenderung in
den Vorratsmengen und ihre Verwendung ersichtlich sein muß. Soweit der Meldepflichtige
bereits ein derartiges Lagerbuch führt, braucht ein besonderes Lagerbuch nicht eingerichtet
zu werden.
Beauftragten Beamten der Militär= oder Polizeibehörden ist die Prüfung des Lager-
buchs sowie die Besichtigung der Räume zu gestatten, in denen meldepflichtige Gegenstände
zu vermuten sind.
7.
Anfragen und Anträge.
Anfragen und Anträge, die diese Bekanntmachung betreffen, sind an die Kriegsbedarf-
und Rohstoffstelle (Holzbeschaffung) des Kgl. Württ. Kriegsministeriums, Stuttgart, Gast-