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§ 2.
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.
Von dieser Bekanntmachung werden betroffen:
1. Vorräte an Nußbaumholz mit einer Mindeststärke von 6 Zentimeter, einer Mindest-
länge von 100 Zentimeter und einer Mindestbreite von 20 Zentimeter.
2, alle stehenden Walnußbäume, deren Stämme bei einer Messung in Höhe von 100 Zen-
timeter über dem Boden einen Umfang von mindestens 100 Zentimeter aufweisen.
Aicht betkesfen von der Bekanntmachung werden Erzeugnisse aus Nußbaumholz (wie
z. B. Möbel).
Von der Bekanntmachung betroffene Personen.
Von dieser Bekanntmachung werden betroffen:
1. alle natürlichen oder juristischen Personen, Kommunen, öffentlich-rechtliche Körper-
schaften und Verbände, welche Gegenstände der in § 2 aufgeführten Art im Gewahrsam
haben, oder in deren Betriebe solche Gegenstände erzeugt oder verarbeitet werden, oder
für welche sich die Gegenstände unter Zollaufsicht, oder auf deren Grund und Boden sich
die Walnußbäume befinden.
2, alle Empfänger solcher Gegenstände nach Empfang derselben, falls die Gegenstände
am Stichtage (§ 5) sich auf dem Versand befinden und nicht bei einer der unter 1. be-
zeichneten Personen usw. in Gewahrsam oder unter Zollaufsicht gehalten werden.
§ 4.
Beschlagnahme.
Die in § 2 bezeichneten Gegenstände werden hiermit beschlagnahmt.
Trotz der Beschlagnahme ist ihre Verarbeitung zu Gegenständen des Kriegsbedarfs
und ihre unmittelbare Veräußerung an staatliche Militärwerkstätten gestattet. Außerdem
darf ihre Verarbeitung oder Veräußerung erfolgen, wenn der Verarbeiter oder
Erwerber nachweist, daß sie zur Erfüllung eines militärischen Lieferungsauftrags erfolgt.
Als Nachweis gilt eine schriftliche Bescheinigung des Königlichen stellvertretenden General-
kommandos, in dessen Bezirk der Verarbeiter oder Erwerber seinen Wohnsitz hat.
Die Veräußerung und Verarbeitung der in § 2 bezeichneten Hölzer, die zur Her-
stellung von Gegenständen des Kriegsbedarfs nicht geeignet sind, ist allgemein gestattet,
falls der Verkaufspreis für das Kubikmeter (Festmeter) der Ware 60 Mark nicht übersteigt.
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Meldepflicht.
Die im § 3 bezeichneten Personen unterliegen bezüglich der im § 2 bezeichneten Gegen-
stände einer Meldepflicht.
Maßgebend für die Meldepflicht ist der mit Beginn des 15. Januar 1916 (Stich-
tag) vorhandene Bestand.
Die Meldung hat zu erfolgen:
a) bei den Vorräten an Nüßbaumholz (§ 2 Ziff. 1) nach Kubikmetern (Festmetern),
b) bei den Walnußbäumen (§ 2 Ziff. 2) nach Stammzahl und Umfang, dessen Größen--
angabe von 20 Zentimeter nach oben abzurunden ist. «
Die Bestandsmeldungen sind bis zum 25. Januar 1916 unter Benützung der vorschrifts-
mäßig auszufüllenden amtlichen „Meldescheine für Nußbaumholz“ (§ 6) an die Kriegs-
Rohsteff-Abteilung, Sektion V. II. des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin
SW 48, Verl. Hedemannstraße 10, zu erstatten.
8 6.
Meldescheine.
Die Meldescheine nebst Briefumschlägen sind bei den K. Oberämtern anzufordern.
Die Anforderung hat auf einer Postkarte (nicht mit Brief) zu erfolgen, die nichts
anderes enthalten darf als die Kopfschrift „Betrifft Meldescheine für Nußbaumholz“, die
kurze Anforderung der Meldescheine und die deutliche Unnterschrift mit genauer Adresse.
Auf einem Meldeschein darf nur der Vorrat eines Meldepflichtigen angegeben werden.
Wer gemäß § 5 Gegenstände zu melden hat, deren Eigentümer er nicht ist, hat jene
Gegenstände gesondert von den eigenen unter Bezeichnung des Eigentümers auf dem
Meldeschein anzugeben.
Der Meldeschein selbst darf weitere Mitteilungen als die Meldung nicht enthalten;
auch dürfen bei Einsendung der Meldescheine andere schriftliche Erklärungen in demselben
Briefumschlag nicht beigefügt werden.