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87.
Lagerbuchführung. —
Wer die in § 2 Ziff. 1 bezeichneten Vorräte an Nußbaumholz aus Anlaß des Handels-
betriebes oder sanst des Erwerbes wegen im Gewahrsam hat, muß ein Lagerbuch führen,
aus dem jede Aenderung an den Bestandsmengen und ihre Verwendung zu ersehen ist.
Soweit der Meldepflichtige bereits ordnungsgemäß ein derartiges Lagerbuch führt,
braucht er kein besonderes Lagerbuch einzurichten.
88.
Ausnahmen.
Die Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministerums ist er-
mächtigt, Ausnahmen von diesen Anordnungen zu gestatten.
Anfragen und Anträge. »
Anfragen und Anträge sind an die Kriegs-Rohstoff-Abteilung, Sektion V. II. des König-
lich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin SW 48, Verl. Fedemannftr. 10 zu richten.
Sie müssen auf dem Briefumschlag sowie am Kopfse des Briefes den Vermerk tragen:
„Betrifft Bestandserhebung für Nußbaumholz“.
Stuttgart, den 15. Januar 1916.
Der stellv. kommandierende General:
v. Marchtaler.
Stellv. Generalkommando XIII. (K. W.) Armeekorps.
Bekanntmachung, betreffend Meldepflicht von Nußbaumholz und Walnußbäumen.
(Staatsanz. vom 31. Januar 1916 Nr. 24 S. 181.)
Die in § 5 der Bekanntmachung vom 15. Januar 1916 für die Bestandsmeldungen Nachtrag zu-
vorgeschriebene Meldefrist wird bis 15. Februar 1916 verlängert. 1 1.
Die K. Oberämter werden um Veröffentlichung dieser Bekanntmachung ersucht.
Stuttgart, den 29. Januar 1916.
Der stellv. kommandierende General:
v. Schaefer.
Nr. H. II. 235/8. 17. K. R. A.
Stellv. Generalkommando XIII. (K. W.) Armeekorps.
Nachtrag zu der Bekanntmachung Nr. V. II. 206/11. 15. K. R. A., betreffend Beschlag-
nahme und Bestandserhebung von Nußbaumholz und stehenden Nußbäumen vom
15. Januar 1916, (veröffentl. im Staatsanz. vom 15. Januar 1916 Nr. 11), betreffend
Beschlagnahme und Bestandserhebung von Nußbaum= und Mahagoniholz.
Vom 15. September 1917. «
(Staatsanz. vom 15. September 1917 Nr. 216 S. 1669.)
Nachstehende Bekanntmachung wird hiermit auf Ersuchen des Königlichen Kriegs- FVachtrag zud
ministeriums zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß, soweit nicht 11. 15. K.K.A.
nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung
gegen die Beschlagnahmevorschriften gemäß § 6 der Bekanntmachung über die Sicher-
stellung von Kriegsbedarf in der Fassung vom 26. April 1917 (Reichs-Gesetzbl.
S. 376)1) und jede Zuwiderhandlung gegen die Meldebestimmungen gemäß § 5 der
Bekanntmachung über Auskunftspflicht vom 12. Juli 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 604)p,
bestraft wird. Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung
zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915
(Reichs-Gesetzbl. S. 603) untersagt werden.
8§ 1.
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.
Von dieser Bekanntmachung werden betroffen:
1. Nußbaumschnittholz in einer Mindeststärke von 5 Millimeter, einer Mindestlänge
von 1 Meter und einer Mindestbreite von 10 Zentimeter.
Bs 2. Nußbaumblöcke, aus denen die vorbezeichneten Nußbaumschnitthölzer gefertigt werden
önnen. ·
3. Mahagonischnittholz in einer Mindeststärke von 5 Millimeter, einer Mindestlänge
von 1 Meter und einer Mindestbreite von 10 Zentimeter;
1) H. B. S. 15.
1) H. B. S. 19.