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Auf derselben Lagerstelle befindliche meldepflichtige Gegenstände, die teils dem Melde-
pflichtigen, teils anderen Personen gehören, sind entsprechend auf getrennten Melde-
scheinen anzumelden. / 10
10.
Lagerbuchführung.
Ueber die edeshnge Gegenstände ist ein Lagerbuch zu führen, aus dem jede
Aenderung der meldepflichtigen Vorratsmengen und ihre Verwendung ersichtlich sein
muß. Soweit ein derartiges Lagerbuch bereits geführt wird, braucht ein besonderes nicht
eingerichtet zu werden.
Beauftragten der Militär= oder Polizeibehörden ist jederzeit die Prüfung des Lager-
buches, der Geschäftsbriefe, Geschäftsbücher, sowie die Besichtigung und Untersuchung der
Betriebseinrichtungen und Räume zu gestatten, in denen meldepflichtige Gegenstände er-
zeugt, gelagert, feilgehalten werden oder zu vermuten sind. »
8 11.
Anfragen und Anträge. .
Alle Anfragen und Anträge sind an die Holz-Meldestelle des Königlich Preußischen
Kriegsministeriums, Berlin SW 11, Königgrätzer Straße 100 A, zu richten und am Kopf
des Schreibens mit dem Vermerk: „Nußbaum= und Mahagoniaufnahme“ zu versehen.
8 12.
Inkrafttreten.
Diese Bekanntmachung tritt mit dem 15. September 1917 in Kraft.
Gleichzeitig treten die Vorschriften des § 2 Nr. 1 und des § 4 der Bekanntmachung
V. II. 206/11, 15 K. R. A. betreffend Beschlagnahme und Bestandserhebung von Nuß-
baumholz und stehenden Nußbäumen vom 15. Januar 1916 bezüglich der in § 1 der
vorliegenden Bekanntmachung bezeichneten Gegenstände außer Kraft.
Stuttgart, den 15. September 1917.
Der stellv. kommandierende General:
v. Schaefer.
Nr. V. II. 880/1. 16. K. R. A.
Stellv. Generalkommando XIII. (K. W.) Armeekorps.
Verbot des Fällens von Nußbäumen.
Vom 28. Februar 1916.
(Staatsanz. von 3. März 1916 Nr. 52 S. 380.)
Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 15. Januar 1916 betreffend Be-
schlagnahme und Bestandserhebung von Nußbaumholz und stchenden Nußbäumen, ver-
öffentlicht im Staatsanz. vom 15. Januar 1916 Nr. 11, wird bis auf weiteres verboten,
ohne vorherige schriftliche Genehmigung des stellv. Generalkommandos Nußbäume aller
Art G 2 sowie Verträge abzuschließen, die auf den Erwerb nicht gefällter Nußbäume
gerichtet sind.
Die K. Oberämter und die K. Stadtdirektion Stuttgart werden ersucht, diese Bekannt-
machung in den Amtsblättern veröffentlichen zu lassen.
Stuttgart, den 28. Februar 1916.
Der stellv. kommandierende General:
v. Schaefer.
Nr. V. II. 384/7. 16. K. R. A.
Bekanntmachung des stellv. Generalkommandos des XIII. (K. W.) Armeekorps, betreffend
Verbot des Fällens von Edelkastanienbäumen.
(Staatsanz. vom 20. August 1916 Nr. 202 S. 1554.)
Es wird hiermit bis auf weiteres verboten, ohne vorherige schriftliche Genehmigung
des stellv. Generalkommandos Edelkastanienbäume aller Art zu fällen, sowie Verträge
abzuschließen, die auf den Erwerb nicht gefällter Edelkastanienbaume gerichtet sind.
Zuwiderhandlungen werden auf Grund des § 9b des preußischen Gesetzes über den
Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 in Verbindung mit dem Reichsgesetz vom 11. De-
zember 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 813) mit Gefängnis bis zu einem ehos beim Vor-
liegen mildernder Umstände mit Haft oder Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft.
Fällen von
Nußbäumen.
H. B. S. 429.
Fällen von
Edelkastauien-
Bäumen.