Stellv. Generalkommando XIII. K. W.) Armeekorps.
Bekanntmachung.
(Staatsanz. vom 13. Juli 1917 Nr. 161 S. 1249.) ·
Um der Gefahr entgegenzutreten, daß durch Unachtsamkeit beim Feueranmachen und Na
Rauchen Brände entstehen, durch welche Kriegsmaterial vernichtet und die Befriedigung gefährlichen
der Heeresbedürfnisse gestört wird, bestimme ich hiermit, im Interesse der öffentlichen Betrieben.
Sicherheit auf Grund des § 9b des preuß. Gesetzes über den Belagerungszustand vom
4. Juni 1851 in Verbindung mit Art. 68 der Reichsverfassung:
1
Das Rauchen, Feueranmachen und Mitbringen von Feuerzeug — insoweit es zum
Betriebe nicht unbedingt erforderlich ist — ist verboten:
1. auf dem gesamten umzäumten oder sonst abgegrenzten Gelände aller Feuerwerks-
laboratorien, Sprengstofffabriken und Munitionsfüllstellen einschließlich der staatlichen
Institute; ausgenommen sind die besonders abgegrenzten Verwaltungsgebäude, und zwar
v5. staatlichen. Iastinten unbedingt, bei privaten Unternehmungen, soweit die Ortspolizei-
ehörde es zuläßt,
2. in allen Betriebs= und Lagerräumen, einschließlich der Treppenhäuser, Außzüge,
Flure, Gänge usw., in denen Pulver= und andere Sprengstoffe, sowie Munition= oder
Munitionsteile hergestellt, verarbeitet, gelagert oder befördert werden,
. in allen Werkstätten und Lagerräumen, in denen leicht entzündbare Gegenstände, wie
Holz, Papier, Baumwolle, Lack, Spiritus, Petroleum, Oel usw. hergestellt, gelagert oder
verarbeitet werden. 1
Weitergehende Verbote in Polizeiverordnungen oder in Arbeitsverordnungen werden
durch dieses Verbot nicht berührt.
Die Direktoren der staatlichen Institute und Depots sind befugt, für den Bereich des
Depots Ausnahmen von dem bevorstehenden Verbot zuzulassen. Dieselbe Befugnis
steht den Ortspolszeibehörden für die in ihrem Bezirk gelegenen Fabriken, Betriebs= und
Lagerräume zu. Die Befreiung von dem Verbot ist an Ort und Stelle deutlich kenntlich
zu machen. un-
Diese Bekanntmachung ist in allen zu 1 genannten Stellen in deutlich lesbarer und
in die Augen fallender Weise anzuschlagen. Ebenso sind in allen Räumen, für welche
dieses Verbot gilt, Schilder mit der Aufschrift „Rauchen bei Strafe verboten“ anzubringen.
Die Anschläge sind während der ganzen Dauer des Kriegszustandes zu unterhalten und
erforderlichenfalls zu erneuern. w
Diese Bekanntmachung tritt sofort in Kraft.
bl Die K. Hrimter werden um Veröffentlichung dieser Bekanntmachung in den Amts-
ättern ersucht.
Stuttgart, den 11. Juli 1917. Der stellv. kommandierende General:
v. Schaefer.
Bekanntmachung des stellv. Generalkommandos XIII. (K. W.) Armeekorps, betr. Rauch-
verbot in Lagerräumen für Spinn= und Webstoffe.
(Staatsanz. vom 18. September 1917 Nr. 218 S. 1687.)
Unter Bezugnahme auf die Verfügung des K. Ministeriums des Innern über die Nauchverbot in
Fruerbolizei vom 4. September 1912 (Regierungsbl. S. 592) wird auf Grund des fürpeeumen.
esetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 (Reichs-Gesetzbl. S. 451) unter Wehstoffe.
Berücksichtigung des Gesetzes vom 11. Dezember 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 813) verboten,
daß in den Räumen von Tuchfabriken, in Lagerhäusern und sonstigen Lagerstätten für
Spinn= und Webstoffe insbesondere Wolle, Wollabfälle und Kunstwolle, geraucht wird.
Die K. Stadtdirektion und die K. Oberämter werden um Veröffentlichung in den
Amtsblättern ersucht.
Stuttgart, den 14. September 1917.
Der stellv. kommandierende General:
v. Schaefer.
Verfügung des stellv. Generalkommandos XIII. (K. W.) Armeekorps.
(Staatsanz. vom 29. Juni 1916 Nr. 149 S. 1142.)
In meinem Auftrag übt die Königl. Württ. Landespolizeizentralstelle den Eisen= Eisenbahn=
bahnüberwachun 96%n dienst in Württemberg durch Polizeibeamte und zugeteilte 1 hn
Militärpersonen aus. Letztere haben die Rechte und Pflichten eines Polizeibeamten.