Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Kgl.Württm.) Armeekorps.

Nadelrundholz. 
534 — 
Die K. Oberämter und die K. Stadtdirektion Stuttgart werden ercht, einen Hinweis 
auf diese Bekanntmachung in den Amtsblättern veröffentlichen zu lassen. 
Stuttgart, den 25. August 1916. 
Der stellv. kommandierende General: 
(gez.) v. Schaefer. 
Nr. H. I. 1856/3. 17. K. R. A. 
Bekanntmachung Nr. 9723 K 17 WK 8, betreffend Bestandserhebung von Nadelrundholz. 
Vom 1. Mai 1917. 
(Beil. z. Staatsanz. vom 30. April 1917 Nr. 99 S. 765.) 
Nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen des Königlichen Kriegsministeriums 
hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß, soweit nicht nach 
den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung gemäß 
§ 5 der Bekanntmachungen über Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915, 3. Sep- 
tember 1915 und 21. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 54, 549, 684)/1) bestraft wird. 
Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung zur Fern- 
haltung unzuverlässiger Personen vom Handel, vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetz- 
blatt S. 603) untersagt werden. 
81. 
Meldepflicht. 
Die von dieser Bekanntmachung betroffenen Personen (meldepflichtige Personen) unter- 
liegen hinsichtlich der von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände (meldepflichtige 
Gegenstände) einer Meldepflicht. 
82. 
Meldepflichtige Gegenstände. 
Meldepflichtig sind alle Vorräte an gefälltem Nadelrundholz. 
§83. 
Meldepflichtige Personen. 
Zur Meldung verpflichtet sind: 
1. Waldeigentümer und Waldnutzungsberechtigte, soweit sie im Besitz von Holz sind, 
das noch nicht an einen Dritten überwiesen ist. 
2. Sägewerksbesitzer, Holzhändler und sonstige Personen bezüglich des Holzes, das 
ihnen gehört oder von ihnen erstanden und ihnen bereits überwiesen ist, gleichgültig wo 
es lagert. 
Befreit von der Pflicht der Meldung bleiben die Personen, deren gesamter Vorrat 
an meldepflichtigen Gegenständen nicht mehr beträgt als 50 Festmeter. 
84. 
Stichtag, Meldefrist, Meldestelle. 
Für die Meldepflicht ist der bei Beginn des 1. Mai 1917 (Stichtag) tatsächlich vor- 
handene Bestand an meldepflichtigen Gegenständen maßgebend. 
Die Meldungen sind bis zum 15. Mai 1917 an die Kriegsbedarf= und Rohstoffstelle 
(Holzbeschaffung) des Königlich Württembergischen Kriegsministeriums, Stuttgart, Gast- 
haus Silber, zu erstatten. 
8 5. 
Art der Meldung. 
Die Meldungen haben nach Kubikmetern (Festmetern) auf den amtlichen Meldescheinen 
zu erfolgen. « 
Waldeigentümer und Waldnutzungsberechtigte haben Meldeschein J, 
Sägewerksbesitzer, Holzhändler und sonstige Personen haben Meldeschein II zu ver- 
wenden. 
Die Meldescheine 1 werden den Verwaltungen fideikommissarischer Forste von der Kl. 
Forstdirektion unmittelbar, und den Gemeinden, auf deren Markung sonstige Nadelholz- 
waldungen liegen, durch Vermittlung der Forstämter zugestellt. 
Die Meldescheine II werden Sägewerksbritzern, Holzhändlern und sonstigen Personen 
3 Ziffer 2), soweit sie der Kriegsbedarf= und Rohstoffstelle bekannt sind, durch die Post 
zugesandt. 
Soweit eine solche Zustellung nicht erfolgt, sind die Meldescheine 1 und 1I nach § 5 
anzufordern bei der Kriegsbedarf= und Rohstoffstelle (Holzbeschaffung) des Kgl. Württ. 
Kriegsministeriums, Stuttgart, Gasthaus Silber. 
1) H. B. S. 21/22.
	        
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