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Die Anforderung der Meldescheine soll auf einer Postkarte (nicht Brief) erfolgen, die
nichts anderes enthalten soll, als:
1. kurze Anforderung des oder der gewünschten Meldescheine;
2. Art des Betriebes;
3. Angabe, ob der Meldepflichtige die meldepflichtigen Gegenstände
a) als Händler vertreibt,
b) im Sägewerk einschneidet,
J) Waldeigentümer oder Waldnutzungsberechtigter ist;
4. deutliche Unterschrift mit genauer Adresse und bei Firmen mit Firmenstempel.
Für getrennte Betriebe oder Lagerstellen sind besondere Meldescheine einzusenden.
Um möglichst genaue Ausfüllung der auf den Meldescheinen unter „II.“ gewünschten
„Angaben“ wird im eigenen Interesse des Meldenden ersucht.
Die Ausfüllung der Meldescheine 1 haben die Ortsvorsteher
1. für die Körperschaftswaldungen
2. für die auf ihrer Markung gelegenen Privatwaldungen, mit Ausnahme der fidei-
kommissarischen Waldungen nach Vernehmung der Waldbesitzer und je nach Erfordernis
der mit dem Waldschutz beauftragten Personen auszufüllen.
Die Meldungen der Privatwaldbesitzer (im engeren Sinn) sind, sofern mehrere melde-
pflichtige Waldbesitzer in Frage kommen, von den Ortsvorstehern in einem Meldeschein
zusammenzustellen; sie haben jedoch die Angaben der einzelnen Waldbesitzer in eine Bei-
lage, die von den Waldbesitzern zu unterzeichnen und von der eine genaue Abschrift bei
der Gemeindebehörde aufzubewahren ist, aufzunehmen.
Die ieltesche I selbft sind von den Ortsvorstehern zu unterzeichnen.
Die Meldescheine sind nach ihrer Ausfüllung an diejenigen Behörden, von denen sie
ausgegangen sind, also von den Ortsvorstehern an das Forstamt, von den Verwaltungen
fideikommissarischer Besitze an die Forstdirektion bis 12. Mai ds. Is., von den Säge—
werksbesitzern, Holzhändlern und sonstigen Personen an die Kriegsbedarf= und Rohstoff-
stelle (gemäß § 4) zurückzusenden.
Die Meldescheine sind ordnungsgemäß postfrei zu machen und haben auf dem Brief-
umschlag den Vermerk zu tragen: „Nadelrundholz-Meldeschein“. Eine zweite Ausfertigung
zubihus Durchschlag, Kopich ist von dem Meldenden bei seinen Geschäftspapieren zurück-
zubehalten.
§ 6.
Anfragen und Anträge.
Alle Anfragen und Anträge, welche diese Bekanntmachung betreffen, sind an die Kriegs-
bedarf= und Rohstoffstelle (Holzbeschaffung) des Königlich Württembergischen Kriegs-
ministeriums, Stuttgart, Gasthaus Silber, zu richten.
7.
, Inkraättretew
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Mai 1917 in Kraft.
Stuttgart, 21. April 1917.
Königlich stellv. General-Kommando X III. (K. W.) Armeekorps.
v. Schaefer.
Nr. 11 323 K. 17. W. K. 8.
Stellv. Generalkommando XIII. (K. W.) Armeekorps.
Bekanntmachung, betreffend den Verkauf von Nadelstammholz.
Vom 25. Mai 1917.
(Beil. z. Staatsanz. vom 1. Juni 1917 Nr. 125 S. 951.)
Nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen des Kgl. Kriegsministeriums hiermit zur
allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß, soweit nicht nach den allgemeinen
Staafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung auf Grund des § 9b
des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 (Gesetzsamml. S. 451) in
Verbindung mit dem Gesetz betreffend Abänderung dieses Gesetzes vom 11. Dezember 1915
(Reichs-Gesetzbl. S. 813) sowie gemäß § 5 der Bekanntmachungen über Vorratserhebungen
vom 2. Februar 1915, 3. September 1915 und 21. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 54,
549, 684) bestraft wird.
Die Kriegsbedarf= und Rohstoffstelle (Holzbeschaffung) des Kgl. Württ. Kriegs-
ministeriums, Stuttgart, Gasthaus Silber, ist berechtigt, in den in Mürttemberg ge-
legenen Waldungen ohne Unterschied des Besitzes das gefällte Nadelstammholz jeder Ärt
zu einem von dieser Stelle mit der Staatsforstverwaltung je auf einen bestimmten Zeit-
Verkauf von
Nadel.
stammholz.