Versorgun
des Heere
mit Nadel-
schuittholz.
— 536 —
raum allgemein zu vereinbarenden und bekannt zu gebenden Preis anzukaufen, um es den
Sägewerken zur Belieferung des Feldheeres zu überweisen.
2. der Verkauf von Nadelstammholz ohne Genehmigung der Kriegsbedarf= und Roh-
stoffstelle ist verboten. «
3. Von jedem Anfall an Nadelstammholz in Körperschaftswaldungen hat der betriebs-
führende Beamte (staatlicher Oberförster oder körperschaftlicher Wirtschaftsführer) namens
der Gemeinde die Kriegsbedarf= und Rohstoffstelle in Kenntnis zu setzen.
4. Die Eigentümer von in Württemberg liegenden Privatwaldungen sind verpflichtet, von
jeder Fällung solchen Holzes spätestens unmittelbar nach Veendigung des Hiebs und jeden-
falls 14 Tage vor dem Verkauf des Holzes dem Forstamt, dem die Waldungen forstpolizei-
lich zugeteilt sind, Anzeige zu machen. 6
5. Alle Anfragen und Anträge, welche diese Bekanntmachung betreffen, sind an die
Kriegsbedarf= und Rohstoffstelle (Holzbeschaffung) des Kgl. Württ. Kriegsministeriums,
Stuttgart, Gasthaus Silber, zu richten.
6. Diese Bekanntmachung tritt mit dem 1. Juni 1917 in Kraft.
Der stellv. kommandierende General:
v. Schaefer.
Nr. 26 269 K. 17. W. K. 8d.
Stellv. Generalkommando XIII. (K. W.) Armeeorps.
Bekanntmachung, betreffend Versorgung des Heeres mit Nadelschnittholz.
Vom 31. August 1917.
(Staatsanz. vom 31. August 1917 Nr. 203 S. 1583.)
Nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen des Königlichen Kriegsministeriums
biermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß, soweit nicht nach den
allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung nach § 6
der Bekanntmachung über die Sicherstellung des Kriegsbedarfs in der Fassung vom
26. April 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 376) bestraft ) wird. Auch kann der Betrieb des
Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen
vom Handel vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) untersagt werden.
§ 1.
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.
Von dieser Bekanntmachung wird Nadelschnittholz, das nicht für den eigenen Verbrauch
bestimmt ist, betroffen ohne Rücksicht darauf, ob es im Inland hergestellt oder aus dem
Reichsausland eingeführt ist.
82.
Verfügungsbeschränkung.
Alles von dieser Bekanntmachung betroffene Nadelschnittholz (§ 1) unterliegt beim Her-
selller und Einführer einer Verfügungsbeschränkung nach Maßgabe der nachstehenden
nordnungen.
§ 3.
Verfügungsbeschränkung des Herstellers.
Jeder Hersteller von Nadelschnittholz darf über ½ seiner monatlichen Erzeugung an
Nadelschnittholz (Freiteil) frei verfügen. Z ..
Ueber die andern ½ der monatlichen Erzeugung an Nadelschnittholz (Pflichtteil) darf
nur verfügt werden, soweit es sich um die Erzeugung des jeweils laufenden und des
jeweils folgenden Monats handelt, und nur so lange, als nicht die Kriegsbedarf= und Roh-
stofsstell den Pflichtteil beansprucht hat.
ird der Pflichtteil des Herstellers von der Kriegsbedarf= und Rohstoffstelle beansprucht,
so dürfen die K8 seiner Erzeugung nur an einen gemäß § 4 genannten Gruppenführer
oder an die Kriegsbedarf= und Rohstoffstelle des Kgl. Württ. Kriegsministeriums gemäß
den vom Königlichen Kriegsministerium erlassenen Liefervorschriften veräußert und
geliefert werden. Diese Veräußerung und Lieferung ist nur zulässig zu höchstens den vom
Königlichen Kriegsministerium der Kriegsbedarf= und Rohstoffstelle jeweils vorgeschriebe-
nen Richtpreisen. #
Die Erlaubnis zur Verfügung über den Freiteil kann aufgehoben werden, wenn die
Lieferung des beanspruchten Pflichtteils nicht in den Sorten und den Mengenanteilen
der Sorten erfolgt, die von der Kriegsbedarf= und Rohstoffstelle unter Berücksichtigung
der Betriebsverhältnisse des Herstellers vorgeschrieben werden.
1) H. B. S. 15.