Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Kgl.Württm.) Armeekorps.

Versorgun 
des Heere 
mit Nadel- 
schuittholz. 
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raum allgemein zu vereinbarenden und bekannt zu gebenden Preis anzukaufen, um es den 
Sägewerken zur Belieferung des Feldheeres zu überweisen. 
2. der Verkauf von Nadelstammholz ohne Genehmigung der Kriegsbedarf= und Roh- 
stoffstelle ist verboten. « 
3. Von jedem Anfall an Nadelstammholz in Körperschaftswaldungen hat der betriebs- 
führende Beamte (staatlicher Oberförster oder körperschaftlicher Wirtschaftsführer) namens 
der Gemeinde die Kriegsbedarf= und Rohstoffstelle in Kenntnis zu setzen. 
4. Die Eigentümer von in Württemberg liegenden Privatwaldungen sind verpflichtet, von 
jeder Fällung solchen Holzes spätestens unmittelbar nach Veendigung des Hiebs und jeden- 
falls 14 Tage vor dem Verkauf des Holzes dem Forstamt, dem die Waldungen forstpolizei- 
lich zugeteilt sind, Anzeige zu machen. 6 
5. Alle Anfragen und Anträge, welche diese Bekanntmachung betreffen, sind an die 
Kriegsbedarf= und Rohstoffstelle (Holzbeschaffung) des Kgl. Württ. Kriegsministeriums, 
Stuttgart, Gasthaus Silber, zu richten. 
6. Diese Bekanntmachung tritt mit dem 1. Juni 1917 in Kraft. 
Der stellv. kommandierende General: 
v. Schaefer. 
Nr. 26 269 K. 17. W. K. 8d. 
Stellv. Generalkommando XIII. (K. W.) Armeeorps. 
Bekanntmachung, betreffend Versorgung des Heeres mit Nadelschnittholz. 
Vom 31. August 1917. 
(Staatsanz. vom 31. August 1917 Nr. 203 S. 1583.) 
Nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen des Königlichen Kriegsministeriums 
biermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß, soweit nicht nach den 
allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung nach § 6 
der Bekanntmachung über die Sicherstellung des Kriegsbedarfs in der Fassung vom 
26. April 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 376) bestraft ) wird. Auch kann der Betrieb des 
Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen 
vom Handel vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) untersagt werden. 
§ 1. 
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände. 
Von dieser Bekanntmachung wird Nadelschnittholz, das nicht für den eigenen Verbrauch 
bestimmt ist, betroffen ohne Rücksicht darauf, ob es im Inland hergestellt oder aus dem 
Reichsausland eingeführt ist. 
82. 
Verfügungsbeschränkung. 
Alles von dieser Bekanntmachung betroffene Nadelschnittholz (§ 1) unterliegt beim Her- 
selller und Einführer einer Verfügungsbeschränkung nach Maßgabe der nachstehenden 
nordnungen. 
§ 3. 
Verfügungsbeschränkung des Herstellers. 
Jeder Hersteller von Nadelschnittholz darf über ½ seiner monatlichen Erzeugung an 
Nadelschnittholz (Freiteil) frei verfügen. Z .. 
Ueber die andern ½ der monatlichen Erzeugung an Nadelschnittholz (Pflichtteil) darf 
nur verfügt werden, soweit es sich um die Erzeugung des jeweils laufenden und des 
jeweils folgenden Monats handelt, und nur so lange, als nicht die Kriegsbedarf= und Roh- 
stofsstell den Pflichtteil beansprucht hat. 
ird der Pflichtteil des Herstellers von der Kriegsbedarf= und Rohstoffstelle beansprucht, 
so dürfen die K8 seiner Erzeugung nur an einen gemäß § 4 genannten Gruppenführer 
oder an die Kriegsbedarf= und Rohstoffstelle des Kgl. Württ. Kriegsministeriums gemäß 
den vom Königlichen Kriegsministerium erlassenen Liefervorschriften veräußert und 
geliefert werden. Diese Veräußerung und Lieferung ist nur zulässig zu höchstens den vom 
Königlichen Kriegsministerium der Kriegsbedarf= und Rohstoffstelle jeweils vorgeschriebe- 
nen Richtpreisen. # 
Die Erlaubnis zur Verfügung über den Freiteil kann aufgehoben werden, wenn die 
Lieferung des beanspruchten Pflichtteils nicht in den Sorten und den Mengenanteilen 
der Sorten erfolgt, die von der Kriegsbedarf= und Rohstoffstelle unter Berücksichtigung 
der Betriebsverhältnisse des Herstellers vorgeschrieben werden. 
  
  
1) H. B. S. 15.
	        
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