Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Kgl.Württm.) Armeekorps.

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Ist der Pflichtteil innerhalb des Monats seiner Erzeugung nicht beansprucht oder der 
Ankauf des beanspruchten Pflichtteils bei einem Angebot an die Kriegsbedarf- und Roh- 
stoffstelle von dieser oder bei einem Angebot an einen Gruppenführer sowohl von digen 
als auch von der Kriegsbedarf- und Rohstoffstelle abgelehnt worden, so kann der Her— 
steller auch über den Pflichtteil seiner Erzeugung frei verfügen. 
In allen Fällen aber hat der Hersteller die Bekanntmachung des stellv. General= 
kommandos XIII. Armeekorps vom 17. Februar 1917 Staatsanz. Nr. 42 vom 20. Fe 
bruar 1917, betresfend Holzlieferungen an nicht württembergische Abnehmer und an solche 
württembergische Käufer, die nicht Selbstverbraucher sind, nach wie vor einzuhalten. 
  
84. 
Großhändler für Nadelschnittholz. 
Die Liste der für den Ankauf des Pflichtteils an Nadelschnittholz zugelassenen Gruppen- 
führer der Holzlieferer-Vereinigung für den Heeresbedarf in Württemberg und Hohen- 
zollern liegt bei der Kriegsbedarf= und Rohstoffstelle auf. " 
Als Verkauf des Pflichtteils im Sinne des § 3 gilt nur ein solcher, bei dem der Gruppen- 
führer und der Verkäufer über den Verkauf Bescheinigungen nach dem von der Kriegs- 
bedarf= und Rohstoffstelle vorgeschriebenen Muster austauschen. 
§ 5. 
Verfügungsbeschränkung bei Einfuhr. 
Wer Nadelschnittholz aus dem Reichsausland einführt, darf über ½ der jeweils ein- 
geführten Menge (Freiteil) frei verfügen. 
Die übrigen ½ des zur Einfuhr kommenden Nadelschnittholzes (Pflichtteil) dürfen 
nur an die für die Grensstation der Einfuhr zuständige Königliche stellv. Intendantur, 
in Württemberg an die Kriegsbedarf= und Rohstoffstelle, gemäß den vom Königlichen 
Kriegsministerium der Kriegsbedarf= und Rohstoffstelle jeweils vorgeschriebenen Richt- 
preisen veräußert und geliefert werden. 
Die Erlaubnis zur Verfügung über den Freiteil wird davon abhängig gemacht, daß die 
Lieferung des Pflichtteils in den Sorten und den Mengenanteilen der Sorten erfolgt, 
J die Kriegsbedarf= und Rohstoffstelle aus dem zur Einfuhr kommenden Nadelschnittholz 
estimmt. 
Hat die Kriegsbedarf= und Rohstoffstelle den Ankauf dieser ⅜/8 abgelehnt, so darf frei 
über sie verfügt werden. ge 
Ausnahmen. 
  
  
  
Beim Vorliegen eines wichtigen Grundes ist die für den Herstellungsort des Nadel- 
schnittholzes oder die für die Grenzstation der Einfuhr zuständige Kriegsamtstelle in 
Württemberg die Kriegsbedarf= und Rohstoffstelle beiugt, von der Verpflichtung zur 
Lieferung des Pflichtteils zu befreien oder in geeigneten Fällen Lieferungen an Reichs= oder 
Staatsbehörden auf den Pflichtteil anzurechnen. 
§ 7. 
Inkrafttreten. 
Diese Bekanntmachung tritt mit dem 31. August 1917 in Kraft. 
Stuttgart, den 31. August 1917. 
Der stellv. kommandierende General: 
v. Schaefer. 
Nr. H. II. 923/6. 17. K. R. A. 
Stellv. Generalkommando XIII. (K. W.) Armeekorps. 
Bekanntmachung, betreffend Bestandserhebung von Grubenholz. 
Vom 1. September 1917. 
(Beil. z. Staatsanz. vom 1. September 1917 Nr. 204 S. 1593.) 
Nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen des Königlichen Kriegsministeriums 
hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß, soweit nicht nach 
den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung gemäß 
§ 5 der Bekanntmachung über Auskunftspflicht vom 12. Juli 1917 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 604)0 bestraft wird. Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Bekannt- 
machung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 
1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) untersagt werden. " 
1) H. B. S. 19. 
H. B. S. 117. 
Grubenholz.
	        
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