Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Kgl.Württm.) Armeekorps.

538 — 
§ 1. 
Meldepflicht. 
Die von dieser Bekanntmachung betroffenen Personen (meldepflichtige Personen) unter- 
liegen hinsichtlich der von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände (meldepflichtige 
Gegenstände) einer Meldepflicht. 82 
Meldepflichtige Gegenstände. 
Meldepflichtig sind alle Vorräte an rundem und ! nittenem Nadel= und Laubholz, 
die zur Verwendung als Gruben-, Stamm--, Stempel-, Stangen-, Spitzen-, Pfeiler= und 
Grubenschnittholz, einschließlich Schwarten, Latten und Schwellen, im Betriebe eines 
Bergwerks geeignet sind. 
Ausgenommen von der Meldepflicht sind die vorbezeichneten Gegenstände, sofern ihr 
scrrr bei ein= und derselben meldepflichtigen Person (8§ 3) 15 Festmeter nicht über- 
hreitet. 
83 
Meldepflichtige Personen. 
Zur Meldung verpflichtet sind: 
alle Personen, alle landwirtschaftlichen und gewerblichen Unternehmer und alle öffent- 
lich-rechtlichen Giberschaften und Verbände, welche Gegenstände der im § 2 bezeich- 
neten Art im Gewahrsam haben oder auf Lieferung solcher Gegenstände Anspruch 
en. 
Wenn die meldepflichtigen Gegenstände am Stichtag (§ 4) verkauft sind, so sind sie vom 
Käufer zu melden, falls sie ihm am Stichtag überwiesen oder an ihn abgesandt sind. Falls 
jedoch die meldepflichtigen Gegenstände am Stichtag dem Käufer noch nicht überwiesen sind 
und noch beim Verkäufer lagern, so sind sie vom Verkäufer anzumelden. 
84. 
Stichtag, Meldefrist, Meldestelle. 
Für die Meldepflicht ist der bei Beginn des 1. September 1917 (Stichtag) tatsächlich 
vorhandene Bestand an meldepflichtigen Gegenständen maßgebend. 
Die Meldungen sind bis zum 15. September 1917 an die Holz-Meldestelle der Kriegs- 
Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums in Berlin S8W 11, 
Königgrätzer Str. 100 A, zu erstatten. 
8 
Art der Meldung. 
Die Meldungen haben nur auf den amtlichen Meldescheinen zu erfolgen, die bei der 
Holz-Meldestelle der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsmini- 
steriums in Berlin S8W 11, Königgrätzer Str. 100 A, durch Postkarte anzufordern sind. 
Die Postkarte soll nichts anderes enthalten als: 
1. die Aufschrift: „Grubenholzbestandsaufnahme“; 
2. die Anforderung der gemäß § 6 vorgeschriebenen Meldescheine nach Art und Zahl 
einschließlich der für die Abschrift erforderlichen Meldescheine; 
4. deutliche Unterschrift mit genauer Adresse und bei Firmen mit Firmenstempel. 
86. 
Meldescheine. 
Die Meldungen sind auf Meldeschein A, B oder C zu erstatten, je nach dem Lagerort 
der zu meldenden Gegenstände. 
Es ist zu melden: 
auf Meldeschein B und C für die Bezirke der Königlichen stellv. Generalkommandos 
des V. und VI. Armeekorps und zwarv: 
u Meldeschein B für das Revier Oberschlesien, 
auf Meldeschein C für das Revier Niederschlesien; 
auf Meldeschein A für die Bezirke aller übrigen Königlichen stellv. Generalkomman- 
dos, für das Revier der Holzbeschaffungsstelle West (Essen) und für das Revier der 
Holzbeschaffungsstelle Mitte (Halle a. S.). 
Die Meldescheine sind ordnungsmäßig auszufüllen und postfrei einzusenden. 
Der Briefumschlag ist mit der Ausschrift „Grubenholzbestandsaufnahme“ zu versehen. 
Von den erstatteten Meldungen ist eine zweite Ausfertigung (Abschrift, Durchschrift, 
Kopie) von dem Meldenden bei seinen Geschäftspapieren zurückzubehalten. 
 
	        
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