Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Kgl.Württm.) Armeekorps.

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Lagerbuchführung. 
Jeder Meldepflichtige hat über die kelechtigen. Gegenstände ein Lagerbuch zu 
führen, aus dem jede Aenderung der meldepflichtigen Vorratsmengen und ihre Ver- 
wendung ersichtlich sein muß. Soweit der Meldepflichtige bereits ein Lagerbuch führt, 
braucht er kein besonderes einzurichten. 
Beauftragten der Polizei= oder Militärbehörden ist jederzeit die Prüfung der Geschäfts- 
briefe oder Geschäftsbücher, insbesondere des Lagerbuches, sowie die Besichtigung der 
Räume zu gestatten, in denen meldepflichtige Gegenstände sich befinden oder zu vermuten 
sind. 
  
88. 
Anfragen und Anträge. 
Alle Anfragen und Anträge sind an die Holz-Meldestelle der Kriegs-Rohstoff-Abteilung 
des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin 8W 11, Königgrätzer Str. 100 A, 
zu richten und am Kopf des Schreibens mit dem Vermerk „Grubenholzbestandsaufnahme" 
zu versehen. 
§ 9. 
Inkrafttreten. 
Diese Bekanntmachung tritt am 1. September 1917 in Kraft. 
Stuttgart, den 1. September 1917. Der stellv. kommandierende General: 
v. Schaefer. 
Nr. Bst. 600/6. 17. K. R. A. II. Ang. 
Stellv. Generalkommando X III. (K. W.) Armeekorps. 
Bekanntmachung, Nr. Bst. 31 745 K. 17. W. K. 8d, betreffend Bestandserhebung von 
Holzspänen aller Art. 
Vom 29. September 1917. 
(Beil. zum Staatsanz. vom 29. September 1917 Nr. 228 S. 1765.) 
Nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen des Königlichen Kriegsministeriums 
hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß soweit nicht nach den 
allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung gegen die 
Meldepflicht nach § 5 der Bekanntmachung über Auskunftspflicht vom 12. Juli 1917 
(Reichs-Gesetzbl. S. 604)7 bestraft wird. Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes 
gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 
23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) untersagt werden. 
81. 
· Meldepflicht. 
Die von dieser Bekanntmachung betroffenen Personen (meldepflichtigen Personen, § 3) 
unterliegen hinsichtlich der von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände (melde- 
pflichtige Gegenstände § 2) einer Meldepflicht (§ 4). 
  
— 
Meldepflichtige Gegenstände. 
Von dieser Bekanntmachung werden betroffen: 
6 Sag spane (Sägemehl), Hobelspäne und andere Holzspäne (Drehspäne, Maschinen- 
päne usw.). 
Zu melden sind: 
1. alle Vorräte an meldepflichtigen Gegenständen; 
2. aller Anfall und Abgang an meldepflichtigen Gegenständen während des dem Stich- 
tag vorausgegangenen Monats. 
83. 
Meldepflichtige Personen. 
Zur Meldung verpflichtet sind: 
alle Personen, insbesondere alle landwirtschaftlichen und gewerblichn Unternehmer, alle 
öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Verbände (also auch staatliche Betriebe), die melde- 
pflichtige Gegenstände erzeugen, in Gewahrsam haben oder gehabt haben oder auf Liefe- 
rung solcher Gegenstände Anspruch haben. 
Die nach dem Stichtage (§ 4) eintreffenden, aber schon vor dem Stichtage abgesandten 
Vorräte sind nur von dem Empfänger zu melden. 
) H. B. S. 19. 
Holzspäne.
	        
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