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Nr. Bst. 600/6. 17. K. R. A.
Stellv. Generalkommando XIII. (K. W.) Armeekorps.
Bekanntmachung betreffend Bestandserhebung von Holzspänen aller Art.
Vom 27. Juni 1917.
(Staatsanz. vom 27. Juni 1917 Nr. 147 S. 1115.)
Nachstehende Bekanntmachung wird hiermit auf Ersuchen des Kriegsministeriums zur allgemeinen
Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere
Strafen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung nach § 5 der Bekanntmachungen über Vorratserhebungen
vom 2. Februar 1915, 3. September 1915 und 21. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 54, 549 und
684) bestraft wird.!) Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung zur
Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 608)
untersagt werden.
§ 1.
Meldepflicht.
Die von dieser Bekanntmachung betroffenen Personen (meldepflichtige Personen) unterliegen hin-
sichtlich der von der Bekanntmachung betroffenen Gegenstände (meldepflichtige Gegenstände) einer
Meldepflicht.
8 2.
Meldepflichtige Gegenstände.
Meldepflichtig sind alle Vorräte an:
Sägespänen (Sägmehl), Hobelfpänen und anderen Holzspänen (Drehspäne, Maschinenspäne usw.).
83.
Meldepflichtige Personen.
Zur Meldung verpflichtet sind:
1. alle Personen, welche Gegenstände der in § 2 bezeichneten Art in Gewahrsam haben oder aus
Anlaß ihres Handelsbetriebes oder sonst des Erwerbes wegen kaufen oder verkaufen;
2. gewerbliche Unternehmer, in deren Betrieben solche Gegenstände anfallen oder erzeugt werden;
3. Kommunen, öffentlich-rechtliche Körperschaften und Verbände.
Die nach dem Stichtage eintreffenden, vor dem Stichtage aber schon abgesandten Vorräte sind nur
von dem Empfänger zu melden. 84
Ausnahmen.
Ausgenommen von der Verpflichtung zur Erstattung der Bestandsmeldung sind:
a) Personen usw. (8 3), in deren Gesamtbetriebe der monatliche Anfall nicht mehr als 1 Tonne?)
an meldepflichtigen Gegenständen (8 2) beträgt,
b) Nersonen, deren gesamter Vorrat an meldepflichtigen Gegenständen (§ 2) nicht mehr beträgt
als onnen.
§ 5.
Stichtag, Meldefrist, Meldestelle.
Für die Meldepflicht sind die am 1. Juli, 1. September und 1. Dezember 1917 (Stichtage) vor-
handenen Bestände an meldepflichtigen Gegenständen maßgebend.
Die erste Meldung hat bis zum 15. Juli 1917, die späteren Meldungen haben bis zum fünfzehnten
Tage des auf den Stichtag folgenden Monats zu erfolgen.
Die Meldungen sind an die „Beschaffungsstelle für Holzspäne und Streumittel bei der Königl.
Intendantur der militärischen Institute“, Berlin W 30, Viktoria Luiseplatz 8, zu erstatten. "
Erreichen die Vorräte an den im 82 bezeichneten Gegenständen erst nach dem Stichtag die melde-
Elchien Mengen, so ist die Bestandsmeldung innerhalb 2 Wochen an die vorbezeichnete Stelle zu
erstatten.
86.
Art der Meldung
Die Meldungen haben nur auf den amtlichen Meldescheinen zu erfolgen, die bei der Vordruck-
verwaltung der Kriegs= Rohstoff-Abteilung des Königlich Prenßischen Kriegsministeriums, Berlin 8W 48,
Verl. Hedemannstr. 10, unter Angabe der Vordrucknummer Bst. 1479 b anzufordern sind.
Die Anforderung der Meldescheine ist mit deutlicher Unterschrift und genauer Adresse zu versehen.
Der Meldeschein darf zu anderen Mitteilungen als zur Beantwortung der gestellten Fragen nicht
verwandt werden. Auf die Vorderseite der zur Uebersendung der Meldung benutzten Briefumschläge
ist der Vermerk zu setzen:
„Betrifft: Erhebung über Sägespäne."“
Von den erstatteten Meldungen ist eine zweite Ausfertigung (Abschrift, Durchschrift, Kopie) von dem
Meldenden bei seinen Geschäftspapieren zurückzubehalten.
87.
Lagerbuchführung.
Jeder gemäß § 3 Melbepflichtige hat über die meldepflichtigen Gegenstände ein Lagerbuch zu
führen, aus dem jede Aenderung der meldepflichtigen Vorratsmengen und ihre Verwendung ersicht-
lich sein muß. Soweit der Meldepflichtige bereits ein derartiges Lagerbuch führt, braucht er kein
besonderes Lagerbuch einzurichten.
1) H. B. S. 21/22.
2:) 1 Tonne = 1000 kg.
Holzäspäne.