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Beauftragten Beamten der Polizei= oder Militärbehörden ist jederzeit die Prüfung des Lagerbuchs
sowie die Besichtigung der Räume zu gestatten, in denen meldepflichtige Gegenstände sich befinden
oder zu vermuten sind.
8 8.
Anfragen und Anträge.
Alle Anfragen und Anträge, welche diese Bekanntmachung betreffen, sind an die Beschaffungsstelle
für Holzspäne und Streumittel bei der Intendantur der militärischen Institute, Berlin, zu richten.
Sie müssen auf dem Briefumschlag sowie am Kopfe des Briefes den Vermerk tragen:
„Betrifft: Erhebung über Sägespäne“.
· §9.
Inkrafttreten.
Diese Bekanntmachung tritt am 27. Juni 1917 in Kraft.
Stuttgart, den 27. Juni 1917. Der stellv. kommandierende General:
v. Schaefer.
C. Kork.
Nr. O 1/6. 17. K. R. A.
Stellv. Generalkommando X III. (K. W.) Armeekorps.
Bekanntmachung betreffend Beschlagnahme und Bestandserhebung von Korkholz,
Korkabfällen und den daraus Urgestelten Halb= und Fertigerzeugnissen.
Vom 25. September 1917.
(Beil. z. Staatsanz. vom 25. September 1917 Nr. 221 S. 1735.)
H. B. S. 545. (Neufassung von Nr. 3300/1. 17. 2K. III a vom 1. März 1917 veröffentl. in der Beil.
" z. Staatsanz. vom 1. März 1917 Nr. 50.)
Korkholz, Nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen des Königlichen Kriegsministeriums
Korkabfälle hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß, soweit nicht nach
bergestellten den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung gegen
Iaalterundie Beschlagnahmevorshrften nach § 6 1) der Bekanntmachung über die Scherstellung von
ulfca. Kriegsbedarf in der Fassung vom 26. April 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 376) und jede
Zuwiderhandlung gegen die? eldepflicht nach § 52) der Bekanntmachung über Auskunfts-
pflicht vom 12. Juli 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 604) bestraft wird. Auch kann der Betrieb
des Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Per-
sonen vom Handel vom 23. September 1915 (Wichs-Gasetl. S. 603) untersagt werden.
81.
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.
Von dieser Bekanntmachung werden betroffen:
a) Korkholz, Zierkorkholz und Korkholzbrocken,
b) Korkabfälle (Korkspäne, Korkschrot, Korkmehl sowie alle sonstigen bei der Korkver-
arbeitung sich ergebenden Korkrückstände),
J) neue und gebrauchte Korkstopfen (Pfropfen), Korkspunde und Korkscheiben,
d) neue und gebrauchte Korkringe und Korkfender,
e) alle übrigen vorstehend nicht genannten Erzeugnisse aus Kork (auch gebrauchte), ins-
besondere Korksteine, Korkplatten, Korkschalen, Kronenkorkverschlüsse und ähnliche Ver-
schlüsse mit Korkscheiben oder Korkplättchen als Dichtung, sowie Kunstkork und sämtliche
Erzeugnisse daraus, wie z. B. Kunstkorkstopfen, Kunstkorkdeckel, Kunstkorkplättchen usw.
82.
Beschlagnahme.
Alle im § 1 aufgeführten Gegenstände werden hiermit beschlagnahmt, vgl. jedoch § 15.
§ 3.
Wirkung der Beschlagnahme.
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen an den
von ihr berührten Gegenständen verboten ist, und rechtsgeschäftliche Verfügungen über
diese nichtig sind, soweit sie nicht auf Grund der srhstehelen Anordnungen (88 4 bis 7)
erlaubt sind. Den rcchtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege
der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen.
) H. B. S. 15.
* H. B. S. 19.