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Trotz der Beschlagnahme sind alle Veränderungen und Verfügungen zulässig, die mit
Zustimmung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums erfolgen.
84.
Aufträge von Heeres- und Marinebehörden.
Trotz der Beschlagnahme ist die Veräußerung, Lieferung, Verarbeitung und Verwendung
der beschlagnahmten EGegenstände zwecks Erfüllung von Aufträgen von Heeres= oder Marine-
behörden gegen einen amtlichen Freigabeschein gestattet, sofern die Anordnungen im § 8
dieser Bekanntmachung befolgt werden. Bevor nicht der Freigabeschein, ordnungsgemäß
ausgestellt und unterschrieben und vom Königlich Preußischen Kriegsministerium genehmigt,
dem Lieferanten vorliegt, darf dieser mit der Lieferung oder Verarbeitung der beschlag-
nahmten Gegenstände nicht beginnen. 5 5
Veräußerungserlaubnis.
Trotz der Beschlagnahme ist die Veräußerung der im § 1 bezeichneten Gegenstände,
außer zur Erfüllung von Aufträgen von Heeres= oder Marinebehörden (8§ 4), noch in
folgenden Fällen erlaubt, sofern die Anordnungen in §8 8 und 9 dieser Bekanntmachung
beobachtet werden: ·
1. Auf Grund einer vom Königlich Preußischen Kriegsministerium erteilten Ausnahme-
bewilligung, die durch amtlichen Freigabeschein- nachgewiesen wird.
2. Korkabfälle (Korkspäne, Korkschrot, Korkmehl, sowie alle sonstigen aus der Kork-
verarbeitung sich ergebenden Korkrückstände), ferner gebrauchte Korkstopfen, Korkspunde und
Korkscheiben dürfen an die Kriegswirtschafts-Aktiengesellschaft veräußert werden, und zwar
die zur Zeit des Inkrafttretens dieser Bekanntmachung vorrätigen Mengen an diesen
Gegenständen bis zum 25. November 1917, alle später anfallenden Mengen innerhalb
2 Monaten nach ihrem Anfall. Ist ein Angebot an die Kriegswirtschafts-Aktiengesellschaft,
Berlin W 50, Nürnberger Platz 1, innerhalb der Frist nicht erfolgt, so ist Enteignung
zu gewärtigen.
Verwendungserlaubnis.
Für die im § lc bis e genannten Gegenstände ist die Verwendung auch im eigenen
Betriebe nur auf Grund einer vom Königlich Preußischen Kriegsministerium erteilten
Ausnahmebewilligung, die durch einen amtlichen Freigabeschein nachgewiesen wird, und nur
noch unter Beobachtung der im § 9 angegebenen Höchstmaße gestattet. Bis zum 25. Novem-
ber 1917 dürfen in dringenden Fällen zum Verschluß einer durch Korkverschluß gegen die
Gefahr des Verderbens zu sichernden Ware (Arzneien, Wein, Bier, Chemikalien usw.) die
im § le bis e genannten Gegenstände vom Selbstverbraucher aus eigenen Beständen im
Rahmen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft verwendet werden. Nachtragliche Genehmigung
des Königlich Preußischen Kriegsministeriums ist in jedem Fall einzuhdlen.
Die im § lc bis e genannten Gegenstände die bereits ihrem bestimmungsgemäßen
Zweck zugeführt sind "e B. Korke und Kronenkorkverschlüsse in oder auf der Flasche, Kork-
spunde im Faß, Kor bender auf Wasserfahrzeugen), dürfen weiterverwendet werden; sie
unterliegen jedoch der eschlagnahme und sind, sobold sie ihren bestimmungsgemäßen Zweck
erfüllt haben (. B. nach der Entkorkung oder Außergebrauchsetzung), als gebrauchte Gegen-
sünde zum nächsten Meldetermin meldepflichtig und können nur gemäß § 5 veräußert
werden.
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Verarbeitungserlaubnis,
Trotz der Beschlagnahme ist die Verarbeitung der im § 1 bezeichneten Gegenstände,
außer zur Erfüllung von Aufträgen von Heeres= oder Marinebehörden (§ 4) erlaubt auf
Grund einer vom Königlich Preußischen Kriegsministerium erteilten Ausnahmebewilligung,
die durch einen amtlichen Freigabeschein nachgewiesen wird.
88.
Höchstpreise.
Die Veräußerung oder Lieferung der im § 1 bezeichneten Gegenstände nach § 4, 5 und
7 der Bekanntmachung ist nur gestattet, wenn keine höheren Preise als die in der Bekannt-
machung Nr. C. 2.|6. 17. K. R. A. vom 25. September 1917 (veröffentl. im Staatsanz.
vom 25. September 1917) festgesetzten Höchstpreise für Korkerzeugnisse gefordert oder bezahlt
werden oder, soweit diese Bekanntmachung keine Preise festsetzt, der Preis von der Kriegs-
Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums genehmigt ist.
Diese Bestimmung gilt auc für den Fall, daß vor dem 25. September 1917 höhere Preise
als die Höchstpreise vereinbart sein sollten. Jedoch dürfen Verträge auf Lieferung von Kork-
holz, Korkabfällen und Korkerzeugnissen, die vor dem 25. September 1917 zu höheren Preisen
H. B. S. 547.