Nach- und Ab-
schub-
überwachunos.
stelle.
Tragen von
Waffen.
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Polizeibeamte und Militärpersonen, die von einem anderen kommandierenden General
mit der Ausübung des Eisenbahnüberwachungsdienstes beauftragt sind, sind in dem mir
unterstellten Korpsbezirk zur Ausübung dieses Dienstes berechtigt. Der Dienst wird in
Zivilkleidung verrichtet.
Die Ausweise für die in Württemberg beauftragten Polizeibeamten und zugeteilten
Militärpersonen tragen das abgestempelte Lichtbild des Inhabers und sind in meinem
Auftrag vom Vorstand der Königl. Württ. Landespolizeizentralstelle ausgestellt, im übrigen
von den kommandierenden Generalen. Auf Wunsch ist der Ausweis vorzuzeigen.
i K. Oberämter werden um Veröffentlichung dieser Verfügung in den Amtsblättern
ersucht. "
Stuttgart, den 27. Juni 1916. Der stellv. kommandierende General:
v. Schaefer.
Verfügung des stellv. Generalkommandos X III. (K. W.) Armeekorps.
(Staatsanz. vom 13. Dezember 1917 Nr. 292 S. 2243.)
Im Anschluß an den Erlaß der K. Kriegsministeriums vom 19. Oktober 1917
Nr. 16 437 K. 17 A. 1, wonach auch in Württemberg ein Außenkommando in Stärke von
1 Offizier und 4 Mann errichtet worden ist mit der Bezeichnung „Nach= und Abschub-
überwachungsstelle Stuttgart“ und der Aufgabe, den Nach= und Abschubverkehr im Heimat-
gebiete durch Aufdecken strafbarer Eingriffe und Ermittelung der Täter zu schützen, be-
Iumne ich auf Grund des § 4 des Belagerungszustandsgesetzes für die Dauer des Kriegs-
zustandes: «
Die Angehörigen der Nach= und Rbschubüberwachungestells (Schubpol) Stuttgart haben
die Rechte wie Polizeibeamte und — unter Wahrung der vollen Unterstellung unter den
Führer der Nach= und Abschubüberwachungsstelle Stuttgart — wie Hilfsbeamte des Ober-
reichsanwaltes und der Staatsanwaltschaften auf dem Zuständigkeitsgebiete der Nach= und
Abschubüberwachungsstelle Stuttgart.
Stuttgart, den 11. Dezember 1917. Der stellv. kommandierende General:
v. Schaefer.
Bekanntmachung des stellv. Generalkommandos XIII. (K. W.) Armeekorps.
(Staatsanz. vom 31. Oktober 1916 Nr. 254 S. 2003.)
Auf Grund des § 9b des Gesetzes über den Belagerungszustand in Verbindung mit
dem Reichsgesetz vom 11. Dezember 1915 (R.G.Bl. S. 813) wird Nachstehendes verfügt:
Das Mitführen von Waffen, insbesondere von Schußwaffen und von im Griff fest-
stehenden oder mittels einer Vorrichtung feststellbaren Stichwaffen ist verboten:
1. Personen unter achtzehn Jahren, sowie geisteskranken Personen;
2. Personen, die unter Polizeiausiicht stehen;
3. Personen, die wegen eines Verbrechens oder Vergehens verurteilt worden sind, wenn
in dem Urteil auf die Einziehung einer von ihnen zur Begehung des Verbrechens oder
suergeene gebrauchten oder bestimmten Waffe erkannt worden ist, auf die Dauer von
uf Jahren;
4. Landstreichern und allen nach Zigeunerart umherziehenden Personen.
Im Falle des Abs. 1 Nr. 3 tritt das Verbot mit der Rechtskraft des Urteils ein; die Zeit
von fünf Jahren wird bei Freiheitsstrafen von dem Tage an berechnet, an dem die Frei-
heitsstrafe verbüßt, verjährt oder erlassen ist.
Personen, die wegen gewohnheitsmäßiger Arbeitsscheu, Bettelei oder Trunksucht übel
berüchtigt sind, kann durch Verfügung des Oberamts des Wohn= oder Aufenthaltsorts
das Mitführen von Waffen für die Dauer des Kriegszustandes überhaupt oder unter Be-
schränkung auf bestimmte Arten von Waffen verboten werden.
Soweit die in Abs. 1 genannten Personen vermöge öffentlichen Berufs zum Waffen-
tragen berechtigt oder durch Verfügung des Oberamts ihres Wohn= oder Aufenthaltsorts
hiezu ermächtigt sind, greift das Verbot nict Platz. ·
Wer dem Verbot zuwider Waffen mit sich führt oder Personen, die seiner Gewalt und
Aufsicht unterworfen sind, von dem verbotenen Mitführen von aseen abzuhalten unter-
läßt, wird, soweit nicht die bestehenden Gesetze eine schwerere Strafe androhen, mit Ge-
fängnis bis zu einem Jahr, beim Vorliegen mildernder Umstände mit Haft oder mit
Geldstrafe bis zu 1500 -K bestraft.
Die K. Oberämter werden um Veröffentlichung dieser Bekanntmachung in den Amts-
blättern ersucht. ·
Stuttgart, den 28. Oktober 1916. Der stellv. kommandierende General:
v. Schaefer.