Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Kgl.Württm.) Armeekorps.

Nach- und Ab- 
schub- 
überwachunos. 
stelle. 
Tragen von 
Waffen. 
— 40 — 
Polizeibeamte und Militärpersonen, die von einem anderen kommandierenden General 
mit der Ausübung des Eisenbahnüberwachungsdienstes beauftragt sind, sind in dem mir 
unterstellten Korpsbezirk zur Ausübung dieses Dienstes berechtigt. Der Dienst wird in 
Zivilkleidung verrichtet. 
Die Ausweise für die in Württemberg beauftragten Polizeibeamten und zugeteilten 
Militärpersonen tragen das abgestempelte Lichtbild des Inhabers und sind in meinem 
Auftrag vom Vorstand der Königl. Württ. Landespolizeizentralstelle ausgestellt, im übrigen 
von den kommandierenden Generalen. Auf Wunsch ist der Ausweis vorzuzeigen. 
i K. Oberämter werden um Veröffentlichung dieser Verfügung in den Amtsblättern 
ersucht. " 
Stuttgart, den 27. Juni 1916. Der stellv. kommandierende General: 
v. Schaefer. 
Verfügung des stellv. Generalkommandos X III. (K. W.) Armeekorps. 
(Staatsanz. vom 13. Dezember 1917 Nr. 292 S. 2243.) 
Im Anschluß an den Erlaß der K. Kriegsministeriums vom 19. Oktober 1917 
Nr. 16 437 K. 17 A. 1, wonach auch in Württemberg ein Außenkommando in Stärke von 
1 Offizier und 4 Mann errichtet worden ist mit der Bezeichnung „Nach= und Abschub- 
überwachungsstelle Stuttgart“ und der Aufgabe, den Nach= und Abschubverkehr im Heimat- 
gebiete durch Aufdecken strafbarer Eingriffe und Ermittelung der Täter zu schützen, be- 
Iumne ich auf Grund des § 4 des Belagerungszustandsgesetzes für die Dauer des Kriegs- 
zustandes: « 
Die Angehörigen der Nach= und Rbschubüberwachungestells (Schubpol) Stuttgart haben 
die Rechte wie Polizeibeamte und — unter Wahrung der vollen Unterstellung unter den 
Führer der Nach= und Abschubüberwachungsstelle Stuttgart — wie Hilfsbeamte des Ober- 
reichsanwaltes und der Staatsanwaltschaften auf dem Zuständigkeitsgebiete der Nach= und 
Abschubüberwachungsstelle Stuttgart. 
Stuttgart, den 11. Dezember 1917. Der stellv. kommandierende General: 
v. Schaefer. 
Bekanntmachung des stellv. Generalkommandos XIII. (K. W.) Armeekorps. 
(Staatsanz. vom 31. Oktober 1916 Nr. 254 S. 2003.) 
Auf Grund des § 9b des Gesetzes über den Belagerungszustand in Verbindung mit 
dem Reichsgesetz vom 11. Dezember 1915 (R.G.Bl. S. 813) wird Nachstehendes verfügt: 
Das Mitführen von Waffen, insbesondere von Schußwaffen und von im Griff fest- 
stehenden oder mittels einer Vorrichtung feststellbaren Stichwaffen ist verboten: 
1. Personen unter achtzehn Jahren, sowie geisteskranken Personen; 
2. Personen, die unter Polizeiausiicht stehen; 
3. Personen, die wegen eines Verbrechens oder Vergehens verurteilt worden sind, wenn 
in dem Urteil auf die Einziehung einer von ihnen zur Begehung des Verbrechens oder 
suergeene gebrauchten oder bestimmten Waffe erkannt worden ist, auf die Dauer von 
uf Jahren; 
4. Landstreichern und allen nach Zigeunerart umherziehenden Personen. 
Im Falle des Abs. 1 Nr. 3 tritt das Verbot mit der Rechtskraft des Urteils ein; die Zeit 
von fünf Jahren wird bei Freiheitsstrafen von dem Tage an berechnet, an dem die Frei- 
heitsstrafe verbüßt, verjährt oder erlassen ist. 
Personen, die wegen gewohnheitsmäßiger Arbeitsscheu, Bettelei oder Trunksucht übel 
berüchtigt sind, kann durch Verfügung des Oberamts des Wohn= oder Aufenthaltsorts 
das Mitführen von Waffen für die Dauer des Kriegszustandes überhaupt oder unter Be- 
schränkung auf bestimmte Arten von Waffen verboten werden. 
Soweit die in Abs. 1 genannten Personen vermöge öffentlichen Berufs zum Waffen- 
tragen berechtigt oder durch Verfügung des Oberamts ihres Wohn= oder Aufenthaltsorts 
hiezu ermächtigt sind, greift das Verbot nict Platz. · 
Wer dem Verbot zuwider Waffen mit sich führt oder Personen, die seiner Gewalt und 
Aufsicht unterworfen sind, von dem verbotenen Mitführen von aseen abzuhalten unter- 
läßt, wird, soweit nicht die bestehenden Gesetze eine schwerere Strafe androhen, mit Ge- 
fängnis bis zu einem Jahr, beim Vorliegen mildernder Umstände mit Haft oder mit 
Geldstrafe bis zu 1500 -K bestraft. 
Die K. Oberämter werden um Veröffentlichung dieser Bekanntmachung in den Amts- 
blättern ersucht. · 
Stuttgart, den 28. Oktober 1916. Der stellv. kommandierende General: 
v. Schaefer. 
  
 
	        
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