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abgeschlosten worden sind, zu den vereinbarten Preisen insoweit erfüllt werden, als dies
erforderlich ist zur Ausführung von Heeres= oder Marineaufträgen, für welche die auf-
traggebende Heeres= oder Marinebehörde bereits vor dem 25. September 1917 den Zuschlag
erteilt hat. In gleicher Weise dürfen Verträge auf Lieferung von Korkholz, Korkabfällen
und Korkerzeugnissen, die vor dem 25. September 1917 gegen Freigabeschein der Kriegs-
Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen setgeministersum abgeschlossen worden sind,
zu dem vereinbarten Preise erfüllt werden, falls der Freigabeschein vor dem 25. Sep-
tember 1917 ausgefertigt worden ist. 89
Höchstmaße von Korkstopfen usw.
Die Herstellung, Veräußerung und Verwendung von neuen und alten Korkstopfen usw.
(§ 1c) aus Natur= und Kunstkork ist nur in den nachstehend angegebenen Längen und
Stärken zulässig. Bereits fertiggestellte Größen dieser Korkstopfen usw., die über dieses
Maß hinhusseh, sind, soweit sie nicht hinter der nachstehend bezeichneten „Ausnahme-
länge“ zurückbleiben, dergestalt zu kürzen, daß ihre Länge nicht mehr als die „Höchstlänge“
beträgt. Auf die anfallenden Korkabschnitte findet die Bestimmung des § 5 Nr. 2 ent-
sprechende Anwendung. Zulässig ist die Teilung von langen Korken in zwei Hälften und
deren entsprechende Benutzung zu dem beftimmüngsgemößen Zweck des ungekürzten Kor-
kens. Ausnahmen von den Hö "- stlängen können in besonderen Fällen bewilligt werden.
Sektkorke mm mm mm
Höchstlänge Höchststärke Ausnahmelänge
a) für ganze d en 4060 29 45
b) für halbe Flaschen 40 27 45
Weinkorkeee 25 24 35
Branntwein= und Bierkorke 20 unhbeschränkt 30
Medizinkorke 20 „ unbeschränkt
Faßkorke PPP30 38 ("
rze, gerade Korke... 25 unnbeschränkt 35
Spitzkorke 25 „ 35
Spude 30 „ unbeschränkt
gussore ......«..7 „ „
Kor cheiben für Kronenkork und
ähn iche Verschlüsse sisss 21/ 2 ½ 7v
8 10.
Meldepflicht.
Die von dieser Beschlagnahme betroffenen Gegenstände (8 1) unterliegen einer wider-
kehrenden Meldepflicht. Gebrauchte Korkstopfen, Korkspunde und Korkscheiben sind nur zu
melden, wenn sie sich im Besitze von Herstellern, Verarbeitern oder Händlern, insbesondere
Althändlern, befinden oder soweit ihre Gesamtmenge 10 kg überschreitet. Mengen, die sich
im Besitze von Selbstverbrauchern (Weinhändlern, Gastwirten) befinden und deren Gesamt-
menge unter 10 kg beträgt, sind nicht meldepflichtig, unterliegen jedoch der Beschlagnahme.
8 11.
Stichtag und Meldestelle.
Die erste Meldung ist für die am 25. September 1917 (Stichtag) vorhandenen Vorräte
bis zum 15. Oktober 1917, die folgenden Meldungen sind fortlaufend alle zwei Monate
für die am 1. des jeweiligen Meldemonats (Stichtag) vorhandenen Vorräte bis zum
15. dieses Monats zu erstatten und an die Kriegswirtschafts-Aktiengesellschaft, Berlin W 50,
Nürnberger Platz 1, postfrei mit der Aufschrift „Bestandserhebung von Korkholz“ zu senden.
8 12.
Meldepflichtige Personen.
Zur Meldung sind verpflichtet:
1. alle natürlichen und juristischen Personen,
2. öffentlich-rechtliche Körperschaften und Verbände,
die am Stichtage Gegenstände der im § 1 bezeichneten Art in Gewahrsam haben.
8 13.
Meldescheine.
Die Meldungen haben auf den vorgeschriebenen amtlichen Meldescheinen zu erfolgen,
aus denen sich der Umfang der Meldungen im einzelnen ergibt. Die Fragen sind genau
zu beantworten. Die Meldescheine sind mit deutlicher Unterschrift und genauer Anschrift
u versehen und dürfen zu anderen Mitteilungen als zur Anmeldung der vorhandenen
estände und Beantwortung der gestellten Fragen nicht verwandt werden.