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über Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915, 3. September 1915 und 21. Oktober 1915 (Reichs-
Gesetzbl. S. 54, 549 und 684) bestraft wird. Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß
der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September
1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) untersagt werden. «
§1.
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.
Von dieser Bekanntmachung werden betroffen:
a) Korkholz (Ninde des Korkholzes), Zierkorkholz und Korkbrocken, ·
b) Korkabfälle, Korkschrot, Korkmehl sowie alle sonstigen bei der Korkverwertung sich ergebenden
Korkrückstände,
0) neue und gebrauchte Korkstopfen (Pfropfen), Korkspunden und Korkscheiben,
d) neue und gebrauchte Korkringe und Korkfender,
e) alle übrigen vorstehend nicht genannten Fabrikate aus Kork (auch gebrauchte), soweit in ihnen
der Kork in unverändertem Zustande enthalten und nicht mit anderen Stoffen fest verbunden
ist (also z. B. nicht Korksteine, Linoleum, Isoliermittel usw.). "„ ·
§2.
Beschlagnahme.
Alle im § 1 aufgeführten Gegenstände werden hiemit beschlagnahmt.
88.
Wirkung der Beschlagnahme.
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen an den von ihr be-
rührten Gegenständen verboten ist, und rechtsgeschäftliche Verfügungen über diese nichtig sind, soweit
sie nicht auf Grund der nachstehenden Anordnungen (88 4 und 5) erlaubt werden. Den rechts-
geschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder
Arrestvollztehung erfolgen. (
Trotz der Beschlagnahme sind alle Veränderungen und Verfügungen zulässig, die mit Zustimmung
des Königl. Preuß. Kriegsministeriums erfolgen.
4.
Verarbeitungs= und Verwendungserlaubnis.
Trotz der Beschlagnahme ist die weitere Verarbeitung von Korkholz und Korkabfällen der § 1 a
und 14 aufgeführten Gegenstände zur Erfüllung von Aufträgen der Heeres= oder Marineverwaltung
zulässig. , . .
EbensoisttrotzderBefchkagnahmcdicVerwendungderim§lounbd genannten Gegenstände
zu ihrem bestimmungsgemäßen Zweck im Rahmen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft erlaubt.
85.
Veräußerungserlaubnis.
Trotz der Beschlagnahme dürfen von den im Slo bis d aufgeführten Gegenständen monatlich bis zu
10 v. H. des bei Inkrafttreten der Bekanntmachung vorhandenen Vorrats veräußert werden.
. §6.
Meldepflicht, Meldestelle und Meldefrist.
Die von der Bekanntmachung betroffenen Gegenstände unterliegen einer Meldepflicht. Für die
Meldepflicht ist der am 1. März 1917 tatsächlich vorhandene Bestand an meldepflichtigen Gegen-
ständen maßgebend. · -
Die Meldungen sind an die Kriegswirtschafts-Aktiengesellschaft, Berlin W 50, Nürnberger Platz 1,
postfrei mit der Aufschrift, „Bestandserhebung von Korkholz usw.“ bis zum 10. März 1917
zu senden.
87.
Melbdepflichtige Personen usw.
Zur Meldung sind verpflichtet:
1. alle natürlichen und juristischen Personen, die Gegenstände der im 8 2 bezeichneten Art im
Gewahrsam haben oder aus Anlaß ihres Handelsbetriebes oder sonst des Erwerbes wegen
kaufen oder verkaufen.
2. landwirtschaftliche und gewerbliche Unternehmer, in deren Betrieben solche Gegenstände er-
zeugt oder verarbeitet werden. ·
3. Kommunen, öffentlich-rechtliche Körperschaften und Verbände.
88.
Meldescheine.
Die Meldungen haben auf den vorgeschriebenen amtlichen Meldescheinen zu erfolgen, aus denen
sich der Umfang der Meldungen im einzelnen ergibt. Die Fragen sind genau zu beantworten.
Die Anforderungen der Meldescheine hat bei der Kriegswirtschafts-Aktiengesellschaft zu erfolgen,
sie sind mit deutlicher Unterschrift und genauer Adresse zu versehen. Der Meldeschein darf zu
anderen Mitteilungen als zur Anmeldung der vorhandenen Bestände und Beantwortung der gestellten
Fragen nicht verwandt werden. , - ·
Von der erstatteten Meldung ist eine zweite Ausfertigung (Abschrift, Durchschlag, Kopie) von dem
Meldenden bei seinen Geschäftspapieren zurückzubehalten.