Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Kgl.Württm.) Armeekorps.

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S. 183) und vom 22. März 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 253) ferner auf Grund der Bekannt- 
machung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf in der Fassung vom 26. April 1917 
(Reichs-Gesetzbl. S. 376), ferner auf Grund der Bekanntmachungen über Vorratserhebungen 
vom 2. Februar 1915 in Verbindung mit den Ergänzungs-Bekanntmachungen vom 3. Sep- 
tember 1915 und vom 21. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 54, 549 und 684) auf Ersuchen 
des K. Württembergischen Kriegsministeriums zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem 
Bemerken, daß Zuwiderhandlungen gemäß den in der Anmerkung:) abgedruckten Bestim- 
mungen bestraft werden, sofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen 
angedroht sind. Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes gemaß der Bekanntmachung 
zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 603) untersagt werden. 
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81. 
Inkrafttreten der Bekanntmachung. 
Die Bekanntmachung tritt mit Beginn des 8. September 1917 in Kraft. 
8 2. 
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände. 
Von der Bekanntmachung werden betroffen: Ziegelwaren aller Art (Doppel= und Strang- 
falzziegel-Pfannen= und Firstziegel jeder Sorte, Biberschwänze und Dachplatten, Maschinen- 
wetersteine, Hintermauersteine, Verblender-, Klinker-, Decken= und Formsteine, Drainage= und 
Kanalisationsrohre usw.). 
Von der Bekanntmachung betroffene Betriebe und Personen ufsw. 
Die Bestimmungen der Bekanntmachung gelten für alle Ziegeleibetriebe und Personen, 
welche die in § 2 der Bekanntmachung genannten Gegenstände erzeugen oder aus Anlaß 
ihres Handelsbetriebes oder sonst des Erwerbes wegen verkaufen oder solche Gegenstände 
zum Zwecke des Verkaufs im Besitz oder Gewahrsam haben. 
§s 4. 
Beschlagnahme. 
Alle von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände werden hiermit beschlagnahmt, 
soweit sie sich im Besitz oder in Gewahrsam der in § 3 bezeichneten Betriebe und Personen 
befinden und soweit sie nicht schon durch Einzelverfügung des K. Württ. Kriegsministeriums 
vom 3. September 1917 deslagnah'm. sind. 
Nach der hiermit ausgesprochenen Beschlagnahme darf eine Veräußerung oder käufliche Abgabe 
des vorhandenen und künftig anfallenden Ziegelmaterials nur nach vorheriger Genehmigung durch 
das Kriegsministerium (Bautenprüfstelle) erfolgen. 
85. 
Wirkung der Beschlagnahme. 
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen an den 
von ihr berührten Gegenständen verboten ist und rechtsgeschäftliche Verfügungen über sie 
nichtig sind. Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege 
der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen. 
Trotz der Beschlagnahme sind alle Veränderungen und Verfügungen zulässig, die auf 
Grund der nachstehenden Bestimmungen oder auf Veranlassung oder mit Genehmigung 
des K. Württembergischen Kriegsministeriums (Bautenprüfstelle) erfolgen. 
8 6. 
Meldepflicht und Enteignungderbeschlagnahmten Gegenstände. 
Die von der Beschlagnahme betroffenen Gegenstände unterliegen der Meldepflicht. Sämtliche 
Vorräte an fertigen und ungebrannten in § 2 genannten Ziegelwaren sind sofort nach Veröffent- 
lichung dieser Bekanntmachung innerhalb einer Frist von 5 Tagen dem Königl. Kriegsministerium 
(Bautenprüfstelle) Stuttgart, Hotel Silber, zu melden. Ab 1. Oktober 1917 hat jeder Melde- 
pfüichtige die von dieser Verordnung betroffenen, am 15. jedes Kalendermonats vorhandenen 
orräte spätestens bis zum 25. anzumelden. Eine Abschrift der Meldungen ist von dem Mel- 
denden zurückzubehalten. 
Die von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände können im Bedarfsfall enteignet 
werden. Hiermit ist insbesondere dann zu rechnen, wenn ein vom Kriegsministerium (Bauten- 
prüfstelle) empfohlener Verkauf oder eine solche Lieferung nicht zu Stande kommt. 
§. 
Ausnahmen von der Meldepflicht. 
Wer am Tage der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, und am 15. jeden Kalendermonats, 
ohne Erzeuger von Ziegelwaren zu sein, weniger als tausend Stück der einzelnen Sorten fertiger 
zu unfertiger Waren in Gewahrsam hat, ist für diesen Kalendermonat von der Meldepflicht 
efreit. 
) H. B. S. 6; S. 21/22.
	        
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