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Auf die erteilte Zustimmung darf in der Anzeige nicht hingewiesen werden.
Diie Bestimmungen unter Siffer 2 und 3 finden keine Anwendung, soweit die An-
kündigung oder Anpreisung in wissenschaftlichen Fachkreisen auf dem Gebiete der Medizin
oder Pharmazie erfolgt.
II. Den unter 1 Ziffer 1 genannten Personen wird auf Grund von Artikel 32 Nr. 5
des württ. Polizeistrafgesetzes verboten:
1. eine Behandlung, die nicht auf Grund eigener Wahrnehmungen an dem zu Behan-
delnden erfolgt (Fernbehandlung).
2. die Behandlung mittelst mystischer Verfahren,
3. die Behandlung von gemeingefährlichen Krankheiten (Aussatz, Cholera, Flecktyphus,
Gelbfieber, Pest und Pocken), sowie von sonstigen übertragbaren Krankheiten,
4, die Behandlung aller Krankheiten oder Leiden der Geschlechtsorgane, von Syphilis,
Schanker und Tripper, auch wenn sie an andern Körperstellen auftreten,
5. die Behandlung von Krebskrankheiten,
6. die Behandlung mittelst Hypnose,
7. die Behandlung unter Anwendung von Betäubungsmitteln, mit Ausnahme solcher,
die nicht über den Ort der Anwendung hinauswirken,
8. die Behandlung unter Anwendung von Einspritzungen unter die Haut oder in die
Blutbahn, soweit es sich nicht um eine nach Nr. 7 gestattete Anwendung von Betäubungs-
mitteln handelt.
Die K. Oberämter werden ersucht, die Veröffentlichung dieser Bekanntmachung in den
Amtsblättern zu veranlassen.
Stuttgart, den 8. Dezember 1915.
Der stellv. kommandierende General:
v. Marchtaler.
Bekanntmachung des stellv. Generalkommandos X III. (K. W.) Armeekorps.
(Staatsanz. vom 10. März 1916 Nr. 58 S. 427.)
Teilweise Auff. Das Verbot in Abschnitt 1, Ziffer 3 der Verfügung des stellv. kommandierenden Gene-
hebung, riber rals vom 8. Dezember 1915, betreffend eine Ankündigueng von Heilmitteln, wird aufgehoben.
kanntmachung. Die K. Oberämter werden um Veröffentlichung dieser Bekanntmachung in den Amts-
däättern ersucht.. g. Murz 1916
tuttgart, den 8. März 1916.
Der stellv. kommandierende General:
v. Schaefer.
Bekanntmachung des stellbv. Generalkommandos XIII. (K. W.) Armeekorps.
(Staatsanz. vom 4. Februar 1916 Nr. 28 S. 210.)
Wahrsagen usw. Auf Grund des § 9b des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851
und des Gesetzes betreffend Abänderung dieses Gesetzes vom 11. Dezember 1915 bestimme ich:
Wer sich mit Wahrsagen, Kartenschlagen, Geisterbeschwören, Zeichen= und Traumdeuten
oder anderen dergleichen Gaukeleien oder Zaubereien abgibt, wird, wenn die bestehenden
Gesetze keine höhere Freiheitsstrafe bestimmen, in Gemäßheit der angeführten Gesetzes-
bestimmung bestraft.
Die K. Oberämter werden um Veröffentlichung dieser Bekanntmachung in den Amts-
blättern ersucht.
Stuttgart, den 1. Februar 1916.
Der stellv. kommandierende General:
v. Schaefer.
Bekanntmachung des stellv. Generalkommandos X III. E- W.) Armeekorps.
Verbot des Hausierhandels mit Kriegerandenken.
(Staatsanz. vom 15. Januar 1916 Nr. 11 S. 77.)
Hanfierhandes Auzgeschlossen vom Gewerbebetrieb im Umherziehen (zu vergl. Titel III der Gewerbe-
zi Krieger= ordnung) sind:
Das Feilbieten von Waren, sowie das Aufsuchen von Bestellungen auf Waren oder
gewerbliche Leistungen, wenn die Waren oder gewerblichen Leistungen dem Gedenken an
Heeresangehörige oder an gefallene Kriegsteilnehmer zu dienen bestimmt sind. (Gedenk-
blätter, Umrahmungen, Photographievergrößerungen usw.)
uwiderhandlungen werden, wenn die bestehenden Gesetze keine höhere Freiheitsstrafe
bestimmen, gemäß § 9b des Gesetzes über den Belagerungszustand mit Gefangnis bis zu
einem Jahre bestraft.