Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Kgl.Württm.) Armeekorps.

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1. diejenigen Maschinen der im § 2 bezeichneten Art, welche für Kriegszwecke voll und 
aseesi n für eine voraussichtlich längere Dauer als zwei Monate vom Stichtag 
ab beschäftigt sind, 
2. diejenigen in Maschinenfabriken in Benutzung befindlichen Maschinen, die ihrerseits 
wieder zur Erzeugung von Maschinen der im § 2 genannten Art und von Maschinen für 
Kriegszwecke verwendet werden. 
Kriegszwecken im Sinne dieser Bestimmung dienen Maschinen, welche verwendet werden 
zur Herstellung von Waffen, Munition, Feldgerät, Fahrzeugen, Flugzeugen, Flugschiffen, 
Bekleidung und Nahrungsmitteln, für die Heeres= oder Marineverwaltung, sowie von 
Geräten für die Eisenbahn, Post und Telegraphie. 
87. 
Anfragen und Anträge. 
Alle auf die vorstehenden Anordnungen bezüglichen Anfragen und Anträge sind an das 
Königlich Preußische Kriegsministerium, Abteilung B 5, Berlin W 9, Leipziger Straße 5, 
zu richten und am Kopfe des Schreibens mit der Aufschrift „Bestandsaufnahme von Werk- 
zeugmaschinen“ zu versehen. 6s 
Inkrafttreten. 
Diese Bekanntmachung tritt am 21. November 1916 in Kraft. 
Stuttgart, den 21. November 1916. 
  
Der stellv. kommandierende General: 
v. Schaefer. 
Nr. 1652 K. 17. W. K. 8. 
Stellv. Generalkommando XIII. (K. W.) Armeekorps. - 
Bekanntmachung betreffend Sicherung der Reparatur landwirtschaftlicher Maschinen. 
Vom 7. Februar 1917. 
(Staatsanz. vom 10. Februar 1917 Nr. 34 S. 252.) 
Bestellung von Reparaturarbeiten bei den Werkstätten. 
Unter den heutigen Verhältnissen ist es ausgeschlossen, daß landwirtschaftliche Maschinen 
zu ihrer Bedarfszeit rechtzeitig repariert sein können, wenn sie nicht sofort zur Reparatur 
gegeben werden. Jeder Landwirt hat daher sofort seine Maschinen auf Reparaturbedürftig- 
keit nachzusehen und die Instandsetzung bei seiner gewohnten Reparaturwerkstätte zu 
besteben denn die Ausführung der Reparatur erfordert heute naturgemäß mehr Zeit als 
im Frieden. 
Landwirte, die der Aufforderung nicht Folge leisten, setzen sich der Gefahr aus, daß sie 
ihre Maschinen nicht mehr rechtzeitig repariert erhalten. Es wird ihnen dann aber auch 
schwer möglich sein, neue Maschinen zu bekommen. 
Ausführung der Reparaturarbeiten durch die Werkstätten. 
Die Reparaturwerkstätten sind verpflichtet, die Aufträge hereinzunehmen und solche, die 
sie nicht mit Sicherheit zur Bedarfszeit der betreffenden Maschinengattung fertigstellen 
können, sofort an die für sie zuständige Maschinen-Ausgleichstelle des Vereins Deutscher 
Ingenteure oder an die Kriegsamtsstelle bei dem für sie zuständigen Generalkommando 
weiterzuleiten. 
Für württembergische Reparaturwerkstätten ist zuständig die Maschinenausgleichstelle des 
Kriegsministeriums, Stuttgart, Hotel Silber. · 
Die Maschinenausgleichstellen weisen nach Möglichkeit Werkstätten nach, welche die 
Ausführung der Bestellung übernehmen können. Die Reparaturwerkstätten sind dem 
albein — zur Auskunft verpflichtet, wie es mit der Durchführung der Reparatur- 
arbeit steht. 
Meldung von Fabriken und Werkstätten zur Uebernahme von 
Reparaturarbeiten. 
Alle württembergischen Fabriken und Werkstätten, die nicht voll beschäftigt sind und 
Reparaturen an landwirtschaftlichen Maschinen übernehmen können, haben sich bei der 
Maschinenausgleichstelle des Kriegsministeriums, Stuttgart (Hotel Silber), zu melden, 
damit ihnen Arbeit zugewiesen werden kann. 
Arbeitsausgleich durch die Maschinenausgleichstellen und 
Kriegsamtsstellen. 
Die Adressen der Maschinenausgleichstellen können durch die Maschinenausgleichstelle 
des Kriegsministeriums in Erfahrung gebracht werden. 
Sicherung 
der Reparatur 
landwirtschaft- 
licher 
Mlhk#en.
	        
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