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1. diejenigen Maschinen der im § 2 bezeichneten Art, welche für Kriegszwecke voll und
aseesi n für eine voraussichtlich längere Dauer als zwei Monate vom Stichtag
ab beschäftigt sind,
2. diejenigen in Maschinenfabriken in Benutzung befindlichen Maschinen, die ihrerseits
wieder zur Erzeugung von Maschinen der im § 2 genannten Art und von Maschinen für
Kriegszwecke verwendet werden.
Kriegszwecken im Sinne dieser Bestimmung dienen Maschinen, welche verwendet werden
zur Herstellung von Waffen, Munition, Feldgerät, Fahrzeugen, Flugzeugen, Flugschiffen,
Bekleidung und Nahrungsmitteln, für die Heeres= oder Marineverwaltung, sowie von
Geräten für die Eisenbahn, Post und Telegraphie.
87.
Anfragen und Anträge.
Alle auf die vorstehenden Anordnungen bezüglichen Anfragen und Anträge sind an das
Königlich Preußische Kriegsministerium, Abteilung B 5, Berlin W 9, Leipziger Straße 5,
zu richten und am Kopfe des Schreibens mit der Aufschrift „Bestandsaufnahme von Werk-
zeugmaschinen“ zu versehen. 6s
Inkrafttreten.
Diese Bekanntmachung tritt am 21. November 1916 in Kraft.
Stuttgart, den 21. November 1916.
Der stellv. kommandierende General:
v. Schaefer.
Nr. 1652 K. 17. W. K. 8.
Stellv. Generalkommando XIII. (K. W.) Armeekorps. -
Bekanntmachung betreffend Sicherung der Reparatur landwirtschaftlicher Maschinen.
Vom 7. Februar 1917.
(Staatsanz. vom 10. Februar 1917 Nr. 34 S. 252.)
Bestellung von Reparaturarbeiten bei den Werkstätten.
Unter den heutigen Verhältnissen ist es ausgeschlossen, daß landwirtschaftliche Maschinen
zu ihrer Bedarfszeit rechtzeitig repariert sein können, wenn sie nicht sofort zur Reparatur
gegeben werden. Jeder Landwirt hat daher sofort seine Maschinen auf Reparaturbedürftig-
keit nachzusehen und die Instandsetzung bei seiner gewohnten Reparaturwerkstätte zu
besteben denn die Ausführung der Reparatur erfordert heute naturgemäß mehr Zeit als
im Frieden.
Landwirte, die der Aufforderung nicht Folge leisten, setzen sich der Gefahr aus, daß sie
ihre Maschinen nicht mehr rechtzeitig repariert erhalten. Es wird ihnen dann aber auch
schwer möglich sein, neue Maschinen zu bekommen.
Ausführung der Reparaturarbeiten durch die Werkstätten.
Die Reparaturwerkstätten sind verpflichtet, die Aufträge hereinzunehmen und solche, die
sie nicht mit Sicherheit zur Bedarfszeit der betreffenden Maschinengattung fertigstellen
können, sofort an die für sie zuständige Maschinen-Ausgleichstelle des Vereins Deutscher
Ingenteure oder an die Kriegsamtsstelle bei dem für sie zuständigen Generalkommando
weiterzuleiten.
Für württembergische Reparaturwerkstätten ist zuständig die Maschinenausgleichstelle des
Kriegsministeriums, Stuttgart, Hotel Silber. ·
Die Maschinenausgleichstellen weisen nach Möglichkeit Werkstätten nach, welche die
Ausführung der Bestellung übernehmen können. Die Reparaturwerkstätten sind dem
albein — zur Auskunft verpflichtet, wie es mit der Durchführung der Reparatur-
arbeit steht.
Meldung von Fabriken und Werkstätten zur Uebernahme von
Reparaturarbeiten.
Alle württembergischen Fabriken und Werkstätten, die nicht voll beschäftigt sind und
Reparaturen an landwirtschaftlichen Maschinen übernehmen können, haben sich bei der
Maschinenausgleichstelle des Kriegsministeriums, Stuttgart (Hotel Silber), zu melden,
damit ihnen Arbeit zugewiesen werden kann.
Arbeitsausgleich durch die Maschinenausgleichstellen und
Kriegsamtsstellen.
Die Adressen der Maschinenausgleichstellen können durch die Maschinenausgleichstelle
des Kriegsministeriums in Erfahrung gebracht werden.
Sicherung
der Reparatur
landwirtschaft-
licher
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