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2.
Von der Verordnung betroffene Gegenstände.
Von der Verordnung betroffen sind: sämtliche elektrische Maschinen nebst Anlassern und Regu-
latoren, Transformatoren, Apparate für jede Stromart und Spannung der nachstehend aufgeführten
lassen 1—5:
1. Elektromotoren von mehr als 5 PS (3,7 KW) nebst Zubehör,
2. ütanrheuger (Dynamomaschinen, Generatoren) von mehr als 4,5 KW bzw. KVXA nebst
Zubehör,
3. Umformer und Motorgeneratoren von mehr als 4,5 KW, bzw. KVA an der Sekundärseite
nebst Zubehör,
4. Transformatoren von mehr als 4,5 KVXA nebst Zubehör, .
ö.Schaltapparate,Sicherungeu,Anlaß-undReguliekapparate,Zellenschalter,Elektrizitäts-
zähler usw. für Stromstärken von mehr als 500 A, soweit sie nicht schon als Zubehör zu
den unter 1 bis 4 aufgeführten Maschinen und Transformatoren gehören.
§ 3.
Von der Verordnung betroffene Personen, Gesellschaften ufw.
Von dieser Verordnung werden betroffen:
) Alle gewerblichen Unternehmer und Firmen, in deren Betrieben die in § 2 aufgeführten Gegen-
stande erzeugt, repariert, gebraucht, gehandelt oder vermietet werden, soweit die Gegenstände sich
in ihrem Gewahrsam oder bei ihm unter Zollaufsicht befinden, einschließlich derjenigen, die ihnen
zum weiteren Verkauf oder Vermietung von anderen Personen, Firmen usw. übergeben sind;
b) alle Personen und Firmen, die solche Gegenstände aus Anlaß ihres Wirtschafsbetriebes, ihres
Handelsbetriebes oder sonst des Erwerbes wegen fur sich oder für andere in Gewahrsam
haben, oder wenn sie sich bei ihnen unter Zollaufsicht befinden;
c) alle Kommunen, öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Verbände und alle Gutsbezirke, in
deren Betrieben solche Gegenstände gebraucht, erzeugt, repariert, gehandelt oder vermietet
werden, oder die solche Gegenstände in Gewahrsam haben, soweit die Gegenstände sich in ihrem
Gewahrsam oder bei ihnen unter Zollaufsicht befinden; -
d) Personen, welche zur Wiederveräußerung, Reparatur oder Benutzung durch sie oder andere
bestimmte Gegenstände der in § 2 aufsgeführten Art in Gewahrsam genommen haben, auch
wenn sie im übrigen kein Handelsgewerbe betreiben;
e) alle Empfänger (der unter a bis d bezeichneten Art) solcher Gegenstände, nach Empfang
derselben, falls die Gegenstände sich am Meldetage auf dem Versand befinden und nicht bei
einem der unter à bis d aufgeführten Unternehmen, Personen usw. in Gewahrsam oder
unter Zollaussicht gehalten werden.
Gegenstände, die in fremden Speichern, Lagerräumen und anderen Aufbewahrungsräumen
lagern, sind, falls der Verfügungsberechtigte seine Vorräte nicht unter eigenem Verschluß halt,
von den Inhabern der betreffenden Aufbewahrungsräume zu melden und gelten bei diesem
als den Bestimmungen dieser Verordnung unterworfen.
Zweigstellen (Zweigfabriken, Filialen, Zweigbureaus) sind einzeln von den Bestimmungen
dieser Verordnung betroffen. . «
§4.
Meldepflicht.
Die von dieser Verordnung betroffenen Gegenstände (§ 2) sind von den in §#3 Bezeichneten
(Meldepflichtigen) nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen zu melden, soweit sie verfügbar sind.
Als „verfügbar“ werden solche in den in § 2 genannten Klassen 1 bis 5 aufgefuhrten Gegennände
angesehen, soweit sie bei den von der Verfugung getroffenen Personen, Gesellschaften usw. (§ 3)
1. auf Lager sind,
2. sich in Bestellung befinden, aber während des Krieges nicht gebraucht werden,
8. aufgestellt sind, aber während der Krieges nicht mehr gebraucht werden.
Als „nicht verfügbar“ können nur solche noch nicht in Betrieb befindliche Maschinen angesehen
werden, für welche eine Inbetriebnahme innerhalb der nächsten 3 Monate schon als notwendig
und sicher vorauszusehen ist. ,
Bei elektrischen Anlagen, deren Belastung zeitweilig sehr verschieden ist, wie z. B. bei Elektrizitäts-
werken, Einzelanlagen, Eisfabriken, Pumpanlagen usw., sind für den Betrieb in der Erzeuger-
station bzw. in Unterstationen als „nicht verfügbar“ im Sinne des vorstehenden Absatzes nur die-
jenigen Maschinen, Transformatoren und Apparate zu erachten, welche die höchste Belastung decken
können; hierzu darf dann noch ein weiterer Maschinensatz als Reserve als „notwendig“ gerechnet
werden. Im Verteilungsnetz können als Reserven Transformatoren mit einer Leistung von 15 v. H.
der zu erwartenden Höchstbelastung gerechnet werden.
Meldungen, die bisher schon dem Krieasministerium oder anderen Stellen gemacht worden sind,
entbinden nicht von den durch diese Verordnung vorgeschriebenen Meldungen.
Es ist zulässiig, auch elektrische Maschinen, Transformatoren, Apparate usw. zu melden, deren
Belastungsfähigkeit geringer ist als die in § 2 für die Klassen 1 bis 5 aufgeführte.
§ 5.
Meldebestimmungen.
Für die Meldung ist der mit Beginn des 20. Oktober 1915 vorhandene Bestand maßgebend.
Für die in § 3 Absatz d bezeichneten Personen, Gesellschaften usw. treten die Anordnungen dieser
Bekanntmachung erst mit Empfang oder Einlagerung der Gegenstände in Kraft.