Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Kgl.Württm.) Armeekorps.

— 576 —. 
Die Meldungen haben unter Benützung der amtlichen Meldekarte für elektrische Maschinen, Trans- 
formatoren und Apparate (§ 6) zu erfolgen. Auf jeder Meldekarte darf nur eine Maschine bzw. ein 
Maschinensatz (Motorgenerator), ein Transformator oder Apparat gemeldet werden. 
Die Meldungen müssen erstattet sein 
bei Abgabe von 100 Meldekarten und darunter bis zum 25. Oktober 1915, 
bei Abgabe von über 100 Meldekarten bis zum 30. Oktober 1915. 
Die Meldungen sind zu richten an: 
Verteilungsstelle für elektrische Maschinen des Kriegsministeriums, Berlin SW 11, 
Königgrätzerstr. 106. 
Bei elektrischen Anlagen, deren Belastung zeitweilig sehr verschieden ist, (siehe § 4, vierter Absatz), 
sind die als unentbehrlich angesehenen und deshalb nicht gemeldeten Maschinen, Transformatoren 
und Apparate in einer besonderen Aufstellung aufzuführen unter Hinzufügung der zu erwartenden 
Höchstbetastung. 
86. 
Meldekarten. 
Die Vordrucke für die „amtlichen Meldekarten für elektrische Maschinen, Transformatoren und 
Apparate“ sind von der „Verteilungsstelle für elektrische Maschinen des Kriegsministeriums“ anzu- 
fordern, sie werden auf schriftliche (frankierte) Bestellung zugesandt oder können dort in der Zeit 
von 9 bis 11 Uhr vormittags abgeholt werden. 
Es bestehen 6 Arten von Meldekarten, und zwar folche mit dem 
Kennbuchstaben A für Gleichstrommaschinen (Generatoren und Motoren), 
„ Wechselstrom-(Drehstrom-) Motoren, 
„ Wechselstrom-(Drehstrom-) Generatoren, 
„ Motorgeneratoren oder Umformer, 
„ Transformatoren, 
5 „ Apparate. 
Bei dem Anfordern der Meldekarten ist stets besonders anzugeben, wieviel von jeder Art (Kenn- 
buchstaben) benötigt werden. 
Auf den Meldekarten ist anzugeben, ob etwa und gegebenenfalls durch welche Stelle bereits eine 
Beschlagnahme der zu meldenden Gegenstände erfolgt ist. 
Sämtliche in den Meldekarten gestellten Fragen sind genau zu beantworten. Weitere Mitteilungen 
irgend welcher Art dürfen die Meldekarten nicht enthalten. 
Die Meldekarten sind, geordnet nach gleichartigen Kennbuchstaben und innerhalb des Buchstabens 
nach der Leistung, frankiert an die „Verteilungsstelle für elektrische Maschinen des Kriegsministeriums, 
Berlin SW 11, Königgrätzerstraße 106"“ vorschriftsmäßig ausgefüllt bis zu den oben festgesetzten 
Zeitpunkten (8 5) einzureichen. 
— 
177 
5 
5% 
HÖO 
§ 7. 
Nachweis der Bestandsveränderung. 
Es sind Verzeichnisse einzurichten, aus welchen der jeweilige Bestand der den Anordnungen dieser 
Bekanntmachung unterliegenden elektrischen Maschinen, Transformatoren und Apparate ersichtlich ist. 
Aendern sich die Bestände nach dem für die Bestandsaufnahme festgesetzten Meldetag (20. Oktober 
1915), so muß im Falle des Besitzwechsels aus dem Verzeichnis ersichtlich sein, in wessen Gewahrsam 
die Gegenstände übergegangen sind. Der Besitzwechsel selbst wird jedoch durch diese Verordnung 
nicht beschränkt. 
Die Aenderung muß von dem bisherigen Besitzer innerhalb von 3 Tagen an die in §5 genannte 
Verteilungsstelle gemeldet werden unter Angabe, zu welchem Zwecke die Maschinen usw. bei dem 
neuen Besitzer gebraucht werden sollen; dabei sind anzugeben: Art des Betriebes und Art der be- 
sonderen Verwendung der betreffenden einzelnen Gegenstände. Der neue Besitzer muß, falls der von 
ihm erworbene Gegenstand nach den Bestimmungen des § 4 bei ihm als „verfügbar“ gilt, denselben 
innerhalb 3 Tagen nach Empfang melden. Zweigstellen werden auch hierbei einzeln betroffen. (BVgl. 
83 letzter Satz.) 
Maschinen, Transformatoren und Apparate, welche nach dem 20. Oktober 1915 fertiggestellt oder 
nach diesem Zeitpunkt erst „verfügbar“ geworden sind, müssen, soweit sie gemäß § 4 zu melden sind, 
innerhalb 3 Tagen gemeldet werden. 
Beauftragten der Polizei= und Militärbehörden ist die Prüfung der Verzeichnisse sowie die Be- 
sichtigung aller in dem Verzeichnis aufgeführten Gegenstände und die Besichtigung aller Räume, in 
denen Gegenstände vermutet werden können, die den Anordnungen dieser Bekanntmachung unterliegen, 
gestattet. 
88 
Ausnahmen. 
Von den oben bestehenden Bestimmungen sind solche von der Verordnung betroffenen Gegenstände 
(§2) ausgenommen, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung aus dem Aus- 
lande bezogen werden. 
9 
§ 9. 
Anträge auf Streichungen usw. Anfragen. 
Sollten die in § 4 gegebenen Bestimmungen Anlaß zu Zweifeln über die „Verfügbarkeit“ der von 
der Verordnung betroffenen Gegenstände geben, oder sollten im Falle der Entziehung dieser Gegen- 
stände empfindliche Betriebsstörungen zu befürchten sein, so kann ein Antrag auf Streichung ein- 
gereicht werden. Diese Gegenstände sind in jedem Falle zuvor zu melden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.