88.
Stichtag und Meldefrist.
Die Meldung ist über die beim Beginn des 15. März 1917 vorhandenen meldepflich-
tigen Gegenstände bis zum 15. April 1917 zu erstatten. Für Betriebe, welche mehr als
300 Treibriemen in Benutzung haben, läuft diese Frist bis zum 30. April 1917.
Die Meldungen sind an die Riemen-Freigabe-Stelle, Abt. Beschlagnahme, Berlin
W35, Potsdamer Straße 122 anb zu richten. ·
§9.
Meldescheine.
Die Meldungen haben auf den amtlichen Meldescheinen zu erfolgen, die bei der Riemen-
Freigabe-Stelle, Abt. Beschlagnahme, Berlin W 35, Potsdamer Straße 122 alb an-
zufordern sind.
Die Anforderung der Meldescheine soll auf einer Postkarte (nicht Brief) erfolgen, die
nichts anderes enthalten soll als:
1. kurze Anforderung des oder der gewünschten Meldescheine;
2. Art des Betriebes;
3. Angabe, ob der Meldepflichtige die meldepflichtigen Gegenstände
a)#selbst erzeugt; - .. ·
DJLIssHeiuzdIeZbertkeibtz Meoldeschein Vordruck 4.
e) im eigenen Betriebe verwendet (Meldeschein Vordruck B);
4. deutliche Unterschrift mit genauer Adresse und bei Firmen mit Firmenstempel.
Für getrennte Betriebe oder Lagerstellen sind besondere Meldescheine einzusenden.
Andere Mitteilungen dürfen bei Einsendung der Meldescheine demselben Briefumschlag
nicht beigefügt werden.
Die Meldescheine sind ordnungsgemäß postfrei zu machen und haben auf den Brief-
umschlägen den Vermerk zu tragen: „Treibriemen-Meldeschein“. Eine zweite Ausfertigung
(Abschrift, Durchschlag, Kopie) ist von dem Meldenden bei seinen Geschäftspapieren zurück-
zubehalten.
8 10.
Lagerbuchführung.
Jeder Meldeplichtige hat ein Lagerbuch zu führen, aus dem jede Veränderung der
Vorratsmengen an meldepflichtigen Gegenständen und ihre Verwendung ersichtlich sein
muß. Soweit der Meldepflichtige bereits ein derartiges Lagerbuch führt, braucht er kein
besonderes Lagerbuch einzurichten.
Beauftragten Beamten der Polizei= oder Militärbehörden ist jederzeit die Prüfung des
Lagerbuches sowie die Besichtigung der Lagerräume zu gestatten, in denen meldepflichtige
Gegenstände zu vermuten sind.
8 11.
Ausnahmen.
Ausgenommen von den Anordnungen dieser Bekanntmachung sind:
1. Papierriemen, die nicht mehr als 10 v. H. der im § 1 aufgeführten Faserstoffe ent-
halten; .
2. solche im § 1 bezeichneten Gegenstände, deren Gesamtmenge bei ein und demselben
Besitzer bei Inkrafttreten dieser Bekanntmachung nicht mehr als 5 Kilogramm beträgt.
§ 12.
Anfragen und Anträge.
Alle Anfragen und Anträge, welche diese Bekanntmachung betreffen, sind an die
Riemen-Freigabe-Stelle, Abt. Beschlagnahme, Berlin W 35, Potsdamer Straße 122 alb
zu richten.
8 13.
Inkrafttreten der Bekanntmachung.
Diese Bekanntmachung tritt am 15. März 1917 in Kraft.
Stuttgart, den 15. März 1917.
Der stellv. kommandierende General:
v. Schaefer.