Höchstpreise
und
Ansfuhrverbot
für Henu.
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5§ 7.
Die Beschlagnahme endet mit dem freihändigen Eigentumserwerb durch eine der in
§ 4 genannten Stellen, oder einer nach §§ 5 und 6 zugelassenen Verwendung oder Ver-
dußerung.
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Ueber Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung der §8§ 1 bis 7 ergeben, entscheidet
ein bei der Landesfuttermittelstelle eingesetztes Schiedsgericht endgültig.
Ueber die Zusammensetzung und das Verfahren des Schiedsgerichts werden die näheren
Bestimmungen vom K. Ministerium des Innern getroffen.
§9.
Mit Gefängnis bis zu einem Jahre wird bestraft:
1. wer unbefugt beschlagnahmte Vorräte beiseite schafft insbesondere aus dem Bezirk
des Kommunalverbands, für den sie beschlagnahmt sind, entfernt, sie beschädigt, zerstört
verarbeitet oder verbraucht.
2. wer unbefugt beschlagnahmte Vorräte verkauft, kauft oder ein anderes Veräußerungs-
oder Erwerbsgeschäft über sie abschließt.
II. Verbrauchsregelung.
§ 10.
Auf Grund der Ernteflächenerhebung im Jahre 1917 (Verordnung des Bundesrats
vom 20. Mai 1917) (Reichs-Gesetzbl. S. 413) und der Schätzung des durchschnittlichen
Heuertrags auf 1 Hektar haben die Kommunalverbände den gesamten Ertrag der dies-
jährigen Heuernte in ihren Bezirken zu erheben und das Ergebnis der Landesfuttermittel-
stelle anzuzeigen. s 11
; 11.
Die Kommunalverbände haben nach dem Ergebnis der Viehzählung (B.V.O. vom
30. Januar ds. Is., Reichs-Gesetzbl. S. 81) den Heubedarf der Tierhalter ihrer Bezirke
auf Grund der nach § 5 Abs. 2 festgesetzten Verbrauchssätze zu erheben und sodann inner-
halb ihrer Bezirke mit den ihnen gehörigen oder ihnen überwiesenen (§ 12) Vorräten den
erforderlichen Ausgleich zwischen den Tierhaltern herbeizuführen.
Zum Vollzug des Ausgleichs sind tunlichst in erster Linie die Bestände der Erzeuger
von Heu, die kein Vieh halten, sowie der viehschwachen Betriebe und erst nach diesen die
der übrigen Heubesitzer heranzuziehen.
Die Kommunalverbände haben, soweit die in ihren Bezirken vorhandenen Vorräte für
den in § 11 vorgesehenen Ausgleich nicht erforderlich sind (Ueberschußverbände), den Ueber-
schuß der Landesfuttermittelstelle anzuzeigen.
Die Landesfuttermittelstelle deckt hieraus den ihr mitgeteilten Bedarf.
1. der Heeresverwaltung, 1
2. derjenigen Kommunalverbände, in deren Bezirk sich nicht die nötigen Mindestmengen
an Heu befinden (Zuschußverbände).
8 13.
Ueber Streitigkeiten, die bei der Verbrauchsregelung (§ 11) entstehen, entscheidet das in
§ 8 bestimmte Schiedsgericht endgültig.
8 14.
Das seitherige Ausfuhrverbot von Heu aus Württemberg bleibt bestehen (S. Verfügung
des stellv. Generalkommandos vom 19. Februar 1916 Staatsanz. Nr. 41 S. 301).
III. Höchstpreise.
8 156.
Es werden Höchstpreise für Heu festgesetzt werden.
Vorstehende Berfügung tritt mit dem Tage ihrer Verkündigung in Kraft.
Die K. Oberämter und die K. Stadtdirektion Stuttgart werden um Veröffentlichung
dieser Bekanntmachung in den Amtsblättern ersucht.
Stuttgart, den 26. Juni 1917.
Der stellv. kommandierende General XIII. (K. W.) Armeekorps:
v. Schaefer.
Bekanntmachung des stellv. Generalkommandos XIII. (K. W.) Armeekorps, betreffend Höchstpreife
und Anssuhrverbot für Hen aus Württemberg.
(Staatsanz. vom 1. September 1915 Nr. 204 S. 1855.)
Trotz guten Ausfalls der Heuernte in Württemberg stößt die Deckung des Heubedarfs der
Proviantämter auf immer größer werdende Schwierigkeiten.