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Auf Grund Z8 4 und 9 Buchstabe b des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni
1851 und des Gesetzes über die Höchstpreise vom 4. August 1914 in der Fassung vom 17. De-
zember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 516) bestimme ich daher folgendes:
§ 1.
Für Heu werden bis auf weiteres Höchstpreise festgesetzt, die betragen
Für 1 Tonne loses Heu.. 75 frei Verladeort; bei Achse
Für 1 Tonne gepreßtes Heu 80 angeliefert frei Magazin.
. §2.
Die Ausfuhr von Heu aus Württemberg ist verboten.
8 3.
Mit Gefängnis bzw. Geldstrafe wird u. a. bestraft, wer über diese Höchstpreise hinaus in Würt-
temberg geerntetes Heu ankauft, eintauscht oder verkauft. Die gleichen Strafen treffen denjenigen,
der einen andern zum Ueberschreiten dieser Preise oder zum Abschlusse höherer Vertragspreise ver-
leitet oder auffordet und sich zu einem solchen Vertrag anbietet. "·
§4.
Diese Bekanntmachung tritt mit der Veröffentlichung im „Staatsanzeiger für Württemberg“
in Kraft.
Sei K. Oberämter werden um Veröffentlichung dieser Bekanntmachung in den Amtsblättern
ersucht.
Stuttgart, den 31. August 1915. Der stellv. kommandierende General:
v. Marchtaler.
Bekanntmachung des stellv. Generalkommandos XIII. (K. W.) Armeekorps, betreffend Höchstpreise
und Ausfuhrverbot für Heu aus Württemberg.
(Staatsanz. vom 20. September 1915 Nr. 220 S. 1997.)
An Stelle der Bekanntmachung vom 31. August 1915 tritt auf Grund §§ 4 und 9 Buchstabe d
des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 und des Gesetzes über die Höchst-
preise vom 4. August 1914 in der Fassung vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 516) fol-
gende Anordnung:
§ 1.
Für Heu werden bis auf weiteres Höchstpreise festgesetzt, die betragen
für 1 Tonne loses Heu 80 Mark
für 1 Tonne gepreßtes er 86 Mark
82.
Die Ausfuhr von Heu aus Württemberg ist verboten.
8 3.
Der Höchstpreis schließt die Beförderungskosten ein, die der Berkäufer durch Bertrag über-—
nommen hat, auf jeden Fall hat der Verkäufer die Kosten der Beförderung bis zur Verladestelle
des Ortes, von dem die Ware mit der Bahn versandt wird, sowie die Kosten des Verladens
daselbst ** tragen. s
Bei Anlieferung mit Achse zu Magazin oder zur Verbrauchsstelle darf jedoch dem Erzeuger je
nach der Entfernung ein Zuschlag bis zu 10 Mark für die Tonne zugestanden werden.
*4.
Beim Umsatz des Heus durch den Handel dürfen dem Höchstpreis Beträge zugeschlagen werden,
die insgesamt 4 Mark für die Tonne nicht übersteigen dürfen.
Dieser Zuschlag umfaßt insbesondere Kommissions-, Vermittlungs= und ähnliche Gebühren,
sowie alle Arten von Aufwendungen mit Einschluß derjenigen Vorfrachtkosten, die durch die Zu-
sammenstellung kleinerer Lieferungen zu Sammelladungen nachweislich entstanden sind.
5.
Mit Gefängnis bzw. Geldstrafe wird unter anderem bestraft, wer über diese Höchstpreise hinaus
in Württemberg geerntetes Heu ankauft, eintauscht oder verkauft. Die gleichen Strafen treffen
denjenigen, der einen anderen zum Ueberschreiten dieser Preise oder zum Abschlusse höherer Ver-
tragspreise verleitet oder auffordert und sich zu einem solchen Vertrag anbietet.
- 86.
Diese Bekanntmachung tritt mit der Veröffentlichung im Staatsanzeiger für Württemberg in
aft.
K. Oberämter werden um Veröffentlichung dieser Bekanntmachung in den Amtsblättern
ersucht.
Stuttgart, den 18. September 1915. Der stellv. kommandierende General:
v. Marchtaler.
Bekanntmachung des stellv. Generalkommandos XIII. (K. W.) Armeekorps.
(Staatsanz. vom 26. Oktober 1915 Nr. 251 S. 2239.)
Zur Behebung von aufgetretenen Zweifeln wird darauf aufmerksam gemacht, daß das Heu-
ausfuhverbot auf Grund der Bekanntmachung des stellv. Generalkommandos vom 18. September
1915 (Staatsanzeiger für Württemberg Nr. 220 S. 1997) sich auch auf Heuhäcksel erstreckt.
Hochstpreise
Aus F %
Hen.
Höchstpreise
und
Anksfuhrverbot
für Hen.