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Ausnahmen von diesem Verbot treten ein, wenn der Besuch
a) unter Aufsicht der Eltern, Vormünder, Lehrer, Dienst- oder Lehrherren oder anderer für die
jungen Leute verantwortlicher erwachsener Personen,
b) zur Erfrischung auf Reisen, Ausflügen oder bei ähnlichen Gelegenheiten oder
c) in dem regelmäßigen Kosthaus der Jugendlichen stattfindet.
2. Jugendliche Personen unter 17 Jahren dürfen nur mit Genehmigung ihrer Eltern oder der
in Ziffer 1 Buchstabe a genannten erwachsenen Personen alkoholhaltige Getränke zu sich nehmen,
3. Jugendlichen Personen unter 17 Jahren ist es verboten, auf öffentlichen Straßen und Plätzen.
sowie an sonstigen öffentlichen Orten Zigarren, Zigarretten oder Tabak zu rauchen.
4. Zuwiderhandlungen gegen diese Verbote werden nach Artikel 32 Nr. 5 des württembergischen
Polizeistrafgesetzes vom 27. Dezember 1871 (Regierungsbl. S. 391) mit Haft bis zu 14 Tagen oder
an Geld bis zu 60 Mark bestraft. »
Die K. Oberämter werden um Veröffentlichung dieser Bekanntmachung in den Amtsblättern ersucht.
Stuttgart, den 8. Februar 1916.
Der stellv. kommandierende General:
v. Schaefer.
Bekanntmachung des stellv. Generalkommandos XIII. (K. W.) Armeekorps.
n (Staatsanz. vom 8. Dezember 1917 Nr. 288 S. 2211.)
Tabar## uchen Unter Bezugnahme auf die Verfügung des Königlichen Ministeriums des Innern, betreffend
Ingendlichen. das Tabakrauchen der Jugendlichen, von heute wird die diesseitige Verfügung vom 3. Juni 1917
(Staatsanz. vom 8. Juni 1917 Nr. 131), soweit sie das Tabakrauchen der jugendlichen Personen
betrifft, hiemit aufgehoben.
Stuttgart, den 5. Dezember 1917.
Der stellv. kommandierende General:
v. Schaefer.
Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend das Tabakrauchen der Jugendlichen.
(Staatsanz. vom 8. Dezember 1917 Nr. 288 S. 2211.)
Desgl. Auf Grund des Art. 32 Nr. 5 des Landespolizeistrafgesetzes vom 27. Dezember 1871
(Reg. Bl. S. 391) wird jugendlichen Personen unter 17 Jahren verboten, auf öfentlichen
Straßen und Plätzen, sowie an sonstigen öffentlichen Orten Tabak, Zigarren oder Ziga-
retten zu rauchen.
Stuttgart, den 5. Dezember 1917.
Fleischhauer.
J. Nut- und Brennhohabfuhr.
Bekanntmachung
Nr. 36 053 K. 17. W. K. 8 d.
betr. Nutz= und Brennholzabfuhr vom 15. November 1917.
(Staatsanz. vom 14. November 1917 Nr. 267 S. 2049.)
Nutz= und #reun= Nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen des K. Kriegsministeriums auf Grund
holz-Abfuhr, des § Ib des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 in der Fassung
des Reichsgesetzes vom 11. Dezember 1915 hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
81.
Es sind Holzabfuhrausschüsse zu bilden, bestehend aus dem zuständigen staatlichen Forst-
amtsvorstand und einem Gemeindevertreter, db vom Gemeinderat bestellt wird. Der
Forstbeamte hat in diesem Ausschuß die ausschlaggebende Stimme.
§ 2.
Halter von Pferde-, Ochsen= und Kuhfuhrwerken sind verpflichtet, auf schriftliche Auf-
forderung des für ihren Wohnort zuständigen Holzabfuhrausschusses für jeden ihnen von
em Holzabfuhrausschuß bezeichneten Auftraggeber die jeweilig bestimmten Mengen Nutz-
oder Brennholz zu den festgesetzten Zeiten nach dem ihnen bezeichneten Ort abzuführen.
Wagenbesitzer sind in gleicher Weise verpflichtet, ihre zur Holzabfuhr geeigneten Wagen zur
Verfügung zu stellen.
83.
Jede männliche Person ist verpflichtet, auf schriftliche Aufforderung des für ihren Wohn-
ort zuständigen Holzabfuhrausschusses bei der Abfuhr von Holz aus den Wäldern in soweit
mitzuwirken, als es ohne wesentliche Schädigung ihrer eigenen Verhältnisse geschehen kann.