Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Kgl.Württm.) Armeekorps.

Ausfnhrverbot 
für H 
— 6584 — 
J K. Oberämter werden um Veröffentlichung dieser Bekanntmachung in den Amtsblättern 
ersucht. · , 
Stuttgart, den 25. Oktober 1915. 
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Bekanntmachung des stellv. Generalkommandos XIII. (K. W.) Armeekorps, betreffend Höchstpreise 
# und Ausfuhrverbot für Hen aus Württiemberg. 
(Staatsanz. vom 13. Dezember 1915 Nr. 292 S. 2585.) 
Unter Abänderung der Bekanntmachung vom 18. September 1915 treffe ich auf Grund §§ 4 
und 9 Buchstabe b des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 und des Gesetzes 
über die Höchstpreise vom 4. August 1914 in der Gaffung vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Ge- 
setzbl. S. 510) folgende endgültige Anordnung. 
I «."». »§s1.. , 
Unter Heu im Sinne dieser Vorschriften sind alle in Württemberg üblichen Heuarten (Wiesen- 
heu, Oehmd, Kleeheu, Luzerne usw) sowie Häcksel zu verstehen. 
82. 
Für Heu werden folgende endgültige Höchstpreise festgesetzt: 
für 1 Tonne loses seenr 80 
für 1 Tonne gepreßtes sen 86 „ 
für reines mit Grashen nicht durchwachsenes 
Kein= und Luzerneheu lse 2 
gepreßt. 92992 „ 
Dem Preßheu ist gleichzuachten in bestimmten Mengen abgewogenes und gebundenes Heu. 
Die Höchstpreise werden erhöht für eine Tonne 
um je 10 Mark für Heu, das vom 15. Dezember bis 31. Januar 1916, 
um je 6 Mark für Heu, das im Monat Februar 1916, 
um je. 4 Mark für Heu, das im Monat März 1916, . 
geliefert wird. Für nach dem 31. März 1916 geliefertes Heu wird kein Zuschlag mehr gewährt. 
83. 
Die Höchstpreise verstehen sich frei Lagerstelle des Erzeugers. Für Zufuhr zu den Proviant-= 
ämtern, ur Verbrauchs= und Aufbewahrungsstelle und zu den Bahnstationen dürfen für die 
Tonne folgende Zuschläge gewährt werden: 
bei einer Entfernung ab Lagerstelle des Erzeugers 
bis zu 3nnnnn 2J 
über 3 km bis (e xpn 4 „ 
über 6 km bis 10 fS 6 „ 
über 10 km bis 16 fl 8s8 „ 
· überlskm.........·...-10,, 
Die Vergütung für das Verladen in den Eisenbahnwagen und für das Abladen beim Magazin 
oder bei der Verbrauchs= und Aufbewahrungsstelle ist in den Höchstpreisen inbegriffen, eine be- 
sondere Gebühr für das Verladen darf nicht gefordert und nicht gewährt werden. 
84. 
Bei Umsatz des Heus durch den Handel dürfen den Höchstpreisen Beträge zugeschlagen werden, 
die insgesamt 4 Mark für die Tonne nicht übersteigen dürfen. 1 .·— 
Deieser Zuschlag umfaßt insbesondere Kommissions= und ähnliche Gebühren sowie alle Arten 
von Aufwendungen, welche dem Handel entstehen, einschließlich der Vorfrachtkosten, die durch eine 
Zusammenstellung kleinerer Lieferungen zu Sammelladungen entstanden sind. 
» såsöi 
Die Ausfuhr von Heu aus Württemberg ist verboten. Befreiung von dem Ausfuhrverbot kann 
in dringenden Fällen von der stellv. Intendantur XIII. Armeekorps bewilligt werden. 
Für das auszuführende Heu gelten die obigen Höchstpreisbestimmungen. 
» §6.- 
Mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mark wird bestraft: 
1. wer den Bestimmungen § 1—5 zuwiderhandelt, 
2. wer einen anderen zu einem Zuwiderhandeln gegen die Bestimmungen § 1—5 verleitet oder 
auffordert. 5 
##ddiese Bekanntmachung tritt mit der Veröffentlichung im Staatsanzeiger für Württemberg in 
era 
st. . 
iDFt K. Oberämter werden um Veröffentlichung dieser Bekanntmachung in den Amtsblättern 
ersucht. 
Stuttgart, den 10. Dezember 1915. 
· Der stellv. kommandierende General: 
J. V.: v. Scharpf, 
Generalleutnant.
	        
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