Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Kgl.Württm.) Armeekorps.

— 585 — 
Bekanntmachung des stellv. Generalkommandos XIII. (K. W.) Armerkorps, betreffend 
Ausfuhrverbot für Runkelrüben (Futterrüben, Angersen) aus Württemberg. 
(Staatsanz. vom 26. Oktober 1916 Nr. 250 S. 1971.) 
Auf Grund der 88 4 und 9 Buchstabe b des Gesetzes über den Belagerungszustand vom ssuhrrerbet 
r Runkel- 
4. Juli 1851 und des Gesetzes, betreffend Abänderung dieses Gesetzes vom 11. Dezember rüben. 
1915 wird bestimmt: -- 
«1 
Die Ausfuhr von Runkelrüben (Futterrüben, Angersen) aus Württemberg wird bis 
auf weiteres verboten. 
8 2. 
Mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mark wird be- 
straft, erstens wer den Bestimmungen des § 1 zuwiderhandelt, zweitens wer einen andern 
zu einem Zuwiderhandeln gegen diese Bestimmungen des § 1 verleitet oder auffordert. 
§ 3. 
Die Bekanntmachung tritt mit der Veröffentlichung im Staatsanzeiger in Kraft. 
Die K. Oberämter werden um Veröffentlichung dieser Bekanntmachung in den Amts- 
blättern ersucht. 
Stuttgart, den 25. Oktober 1916. 
Der stellv. kommandierende General: 
v. Schaefer.
	        
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