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3. Hinsichtlich der Entschädigung der Mitglieder des verstärkten Ausschusses für ihre
Tätigkeit gilt Art. 1 Abs. 3 mit der Maßgabe, daß der Bezirksvertreter Taggelder, Diäten
und Reisekosten in derselben Höhe wie die Mitglieder des Bezirksrats erhält (Art. 19 Abs. 2
der Bezirksordnung vom 28. Juli 1906, Regierungsbl. S. 442).
4. Die Beschwerde ist binnen 2 Wochen nach Zustellung der Aufforderung (Art. 3
Abs. 7) bei dem H. A. A. (Forstamt) schriftlich einzureichen.
5. Ist die Frist (Abs. 4) nicht eingehalten, so kann die Beschwerde vom Vorsitzenden als
unzulässig verworfen werden.
6. Ist die Frist (Abs. 4) gewahrt oder macht der Vorsitzende von der Befugnis des
Abs. 5 keinen Gebrauch, so erfolgt, falls der H. A. A. der Beschwerde nicht von sich aus
abhelfen will, die Entscheidung des verstärkten Ausschusses über dieselbe.
7. Der verstärkte Ausschuß und dessen Vorsitzender können weitere Erhebungen, ins-
besondere nicht-eidliche Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen, auch persönliches
Gehör des Beschwerdeführers anordnen.
8. Die Beschwerde hat zwar keine aufschiebende Wirkung (§ 5 der Bekanntmachung);
der verstärkte Ausschuß oder der Vorsitzende können jedoch anordnen, daß die Vollziehung
der angefochtenen Verfügung auszusetzen sei.
9. Die Zustellung der Cutscheidung erfolgt nach der Vorschrift des Art. 3 Abs. 7. Der
Art. 3 Abs. 8 findet entsprechende Anwendung.
10. Gegen die Entscheidungen des Dositzenden und des verstärkten Ausschusses (Abs. 5
und 0) findet weitere Beschwerde an den Beschwerdeausschuß für Nutz-und
Brennholzabfuhr in Stuttgart statt, der aus einem Beauftragten des Mini-
steriums des Innern als Vorsitzenden und je einem Mitglied der Zentralstelle für die
Landwirtschaft und der Forstdirektion besteht.
11. Der Ansatz der Beschwerde-Gebühr (Art. 6 Abs. 1 bis 3) kann für sich allein zum
Gegenstand einer weiteren Beschwerde nicht gemacht werden.
12. Die weitere Beschwerde ist binnen 2 Wochen nach Zustellung der angefochtenen
Entscheidung entweder unmittelbar bei dem Beschwerdeausschuß oder bei dem H. A. A.
scheiftlich einzureichen. Letzterenfalls hat der Vorsitzende des H. A. A. die Beschwerde mit
en Akten dem Beschwerdeausschuß alsbald vorzulegen.
13. Die in Abs. 7 und 8 getroffenen Bestimmungen gelten für den Beschwerdeausschuß
und dessen Vorsitzenden entsprechend. Ebenso findet Art. 3 Abs. 8 entsprechende An-
wendung.
14. Die Entscheidung des Beschwerdeausschusses ist endgültig.
Art. 5. Kosten der Holzabfuhrausschüsse.
1. Für die Inanspruchnahme des H. A. A. ist von dem Antragsteller eine Gebühr zu
entrichten, welche 30 3 für 1 Fm und 20 3 für 1 Rm abzuführenden Holzes beträgt.
Sie wird vom forstlichen Mitglied des H. A. A. festgesetzt und ist von dem rünkrache er
an die Geschäftsstelle für Holzverkauf (G. f. H.) bei der Forstdirektion in Stuttgart (Post-
scheckkonto Nr. 9281) alsbald nach der Inanspruchnahme zu überweisen.
2. Der H. A. A. kann die Aufnahme seiner Tätigkeit von dem Nachweis der Ueber-
weisung der Gebühr abhängig machen.
3. Im Bedarfsfall kann die Höhe der Gebühr (Abs. 1) von der G. f. H. mit Genehmigung
des Ministeriunts des Innern geändert werden.
Art. 6ö. Kosten des Beschwerdeverfahrens.
1. Wird eine Beschwerde als unzulässig oder unbegründet verworfen, so ist dem Be-
schwerdeführer in der Entscheidung eine an die Geschaftsstelle für Holzverkauf (G. f. H.)
bei der Forstdirektion in Stuttgart (Postscheck-Konto Nr. 9281) zu überweisende Gebühr
anzusetzen, welche
a) bei Entscheidung durch den verstärkten H. A. A. oder seinen Vorsitzenden 1 bis 20 .,
b) bei Entscheidung durch den Beschwerdeausschuß 3 bis 75
eträgt.
2. Bei Zurückziehung einer Beschwerde kann eine Gebühr bis zu einem Zehntel der
vorstehenden Sätze, jedoch mindestens 20 3 angesetzt werden.
3. Für die Bemessung der Gebühr (Abs. 1 und 2) kommt Art. 3 Abs. 2 bis 4 des
allgemeinen Sportelgesetzes vom 16. August 1911 (Regierungsbl. S. 403) entsprechend
zur Anwendung.
4. Die Betreibung der Gebühr erfolgt auf Ersuchen der Kasse der Geschäftsstelle für
Holzverkauf, welcher zu diesem Behufe die Akten nach Eintritt der Rechtskraft der Ent-
scheidung von den Beschwerdestellen mitzuteilen sind, nach den Vorschriften des Gesetzes