Kriegsbente.
Schmuckgegen-
gus *
Munitions-
teilen.
Verarbeitung
von Bentestücken
und Munitions-
teilen.
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über die Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Ansprüche vom 18. August 1879
(Regierungsbl. S. 202).
5. Die Beschwerdeführer haben keinen Anspuch auf Erstattung ihrer Auslagen.
Stuttgart, den 26. November 1917.
Fleischhauer. Pistorius.
K. Kriegsbente und Schmuckgegenstände baraus.
Bekanntmachung des stellv. Generalkommandos.
(Staatsanz. vom 2. Februar 1915 Nr. 27 S. 241.)
Für die Behandlung der Kriegsbeute gelten von nun an folgende Bestimmungen:
An die nächstgelegenen Waffen-Sammelstellen sind abzuliefern:
Handschußwaffen, Seitengewehre, Maschinengewehre nebst Schlitten dazu, Fahrräder
und Patronen für Handschußwaffen.
Waffensammelstellen sind das Artilleriedepot zu Köln, Koblenz, Mainz und Rastatt.
Das übrige Heeresgut ist der nächstgelegenen Kriegsbeute-Sammelstelle zu überweisen.
Solche Sammelstellen sind Münster i. W., Kassel und Darmstadt.
Unter Heeresgut sind hauptsächlich zu verstehen:
Abwurfmunition, Baracken, Beobachtungsleitern, Blinkfeueranlagen, Brieftauben-
stationen mit Taubenbestand, Brotbeutel, Decken (wasserdichte), Entfernungsmesser, Feld-
flaschen, Fernrohre, Fernsprechgerät, Feuerwerkskörper, funkentelegraphische Apparate,
Geschütze mit Munition und sonstiges Artilleriegerät, Glühzündapparate, Goldschlägerhaut,
Gummihüllen für Luftschiffe, Gummizellen, Handschuhe für den Winter, Koch .
für Militärzwecke geeignet, Kochkisten, Komprimieranlagen (fahrbare) für 5 Atmuofe ären,
Kriegsbrückenmaterial, Kavalleriebrückengerät, Leibriemen, Leuchtfackeln, Leuchtpistolen
mit Munition, Mäntel, militärbrauchbare Stiefel, Motorräder, Munition jeder Art,
außer für Handschußwaffen, Packtaschen für Kavallerie usw., Patronentaschen, Propeller
für Luftfahrzeuge, Säbelkoppel, Sättel mit Ausrüstung, soweit sie kriegsbrauchbar und
unseren Konstruktionen annähernd entsprechen und in größeren Lagern vorhanden sind,
Schanzzeug, Signalapparate für Flugzeug, Taschen aus Leder 6. B. für Fistelen,
Patronen, Karten), Tornister, Uniformen, Wagenschmieren, Wasserstoffgas, Wasserstoff-
gasanlagen (fahrbare), Woilachs, Zeltbahnen und Zelte.
Stuttgart, den 1. Februar 1915.
Bekanntmachung des stellv. Generalkommandos X III. (K. W.) Armeekorps.
(Staatsanz. vom 16. Juni 1915 Nr. 138 S. 1291.)
Auf Grund der §§ 4 und 9 Ziffer b des Gesetzes über den Belagerungszustand vom
4. Juni 1851 wird folgendes verfügt:
Die Herstellung von Schmuckgegenständen aus kupfernen Führungsbändern und Artil-
leriegeschosfen, sowie die Aufforderung zur Einsendung solcher Führungsbänder wird
verboten.
Wer das Verbot übertritt, oder zu jelder Uebertretung auffordert oder anreizt, wird,
wenn die bestehenden Gesetze keine höhere Freiheitsstrafe bestimmen, mit Gefängnis bis
zu einem Jahr bestraft. 1
Diese Verfügung tritt sofort mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Stuttgart, den 14. Juni 1915.
v. Marchtaler.
Bekanntmachung des stellv. Generalkommandos XIII. (K. W.) Armeekorps.
(Staatsanz. vom 8. September 1915 Nr. 210 S. 1907.)
Auf Grund der §8§ 4 und 9 Buchstabe b des Gesetzes über den Belagerungezustand vom
4. Juni 1851 in Verbindung mit Artikel 68 der Reichsverfassung wird folgendes verfügt:
Jede Art der Umbildung oder Verarbeitung von Beutestücken und Munitionsteilen,
deren Inhaber sich nicht durch einen garush Erlaubnisschein des zuständigen, mit
Disziplinarstrafgewalt ausgestatteten militärischen Vorgesetzten oder Bezirkskommandos
über die Berechtigung seines Besitzes ausweist, wird verboten.
Uebertretungen dieses Verbots werden, sofern nach den allgemeinen Strafgesetzen
nicht eine schwerere Strafe verwirkt ist, mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft.