Abschießen
von
Kanonen usw.,
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Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot, sowie auch gegen die sonstigen im ganzen
Lande seitens der Polizeibehörden etwa getroffenen Anordnungen betr. die Untersagung
von Lichtsignalen und andern Verständigungsmitteln werden gemäß § 9 Buchstabe b des
preuß. Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 in Verbindung mit
Artikel 68 der Reichsverfassung mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft.
Die K. Oberämter werden um Veröffentlichung dieser Verfügung in den Amtsblättern
ersucht.
Stuttgart, den 19. August 1915. Der stellv. kommandierende General:
v. Marchtaler.
Bekanntmachung des stellv. Generalkommandos XIII. (K. W.) Armeekorps.
(Staatsanz. vom 14. Oktober 1915 Nr. 241 S. 2161.)
Das Abschießen von Kanonen, Böllern oder anderen Geschützen, das Abbrennen von
Raketen, Leuchtkugeln, bengalischen Feuern, sowie überhaupt von Feuerwerkskörpern jeder
Abbrennen von Art, mit Ausnahme des sog. Zimmerfeuerwerks, und das Steigenlassen von Luftballons,
Feuerwerks-
körpern usw.
Anupreisung
seldpostversand.
ger Pakete
mit alkoholischen
fähi
Getränken.
Ueberführung
von Leichen
Gefallener.
Flugzeugen und Drachen, auch wenn sie nur Spielzeuge darstellen, wird für den Bereich
des XIII. (K. W.) Armeekorps außerhalb des militärischen und hinsichtlich des Schießens
des von den zuständigen Behörden etwa angeordneten öffentlichen Alarmdienstes verboten.
Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot werden, wenn nach den allgemeinen Straf-
gesetzen nicht eine höhens trafe verwirkt ist, auf Grund des § 9, Buchstabe b, des preuß.
Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 in Verbindung mit Art. 68
der Reichsverfassung mit Gefangnis bis zu einem Jahre bestraft.
2 K. Oberämter werden um Veröffentlichung dieser Verfügung in den Amtsblättern
ersucht.
Stuttgart, den 13. Oktober 1915. Der stellv. kommandierende General:
v. Marchtaler.
Bekanntmachung des stellv. Generalkommandos XIII. (K. 8 Armeelorps, betr. Verbot
der öffentlichen Anpreisung feldpostversandfähiger Pakete mit alkoholischen Getränken.
(Staatsanz. vom 4. Dezember 1915 Nr. 285 S. 2525.)
Auf Grund §§ 4 und 9 Buchstabe b des Gesetzes über den Belagerungszustand vom
4. Juni 1851 bestimme ich:
„Die Ausstellung in Schaufenstern und Läden und öffentliche Anpreisung feldpostver-
sandfähiger Pakete und Doppelbriefe mit alloheliscen Getränken oder Essenzen zur Her-
stellung alkoholischer Getränke oder die allgemeine öffentliche Anpreisung derartiger Erzeug-
nisse mit dem Zusa „JFürs Feld“ oder „Feldversand“ oder „Für unsere Feldtruppen“
oder mit ähnlichen Wendungen ist verboten.
Wer dieses Verbot übertritt, oder zu solcher Uebertretung auffordert, oder anreizt, wird,
wenn die bestehenden Gesetze keine höhrre Freiheitsstrafe bestimmen, mit Gefängnis bis
zu einem Jahr bestraft.
. ee Bekanntmachung tritt mit der Veröffentlichung im Staatsanz. für Württemberg
in Kraft.
Die K. Oberämter werden um Veröffentlichung dieser Bekanntmachung in den Amts-
blättern ersucht. ·
Stuttgart, den 3. Dezember 1915.
Der stellv. kommandierende General:
v. Marchtaler.
Bekanntmachung des stellv. Generalkommandos XIII. (K. W.) Armeekorps.
(Staatsanz. vom 16. Dezember 1916 Nr. 294 S. 2353.)
Die öffentliche Ankündigung von Diensten zur Ueberführung von Leichen Gefallener
and die gewerbsmäßige Anbietung solcher Dienste ohne vorherige Aufforderung sind
verboten.
Zuwiderhandlungen werden nach § 9b des Gesetzes über den Belagerungszustand in
Verbindung mit § 1 des goeseh vom 11. Dezember 1915 bestraft. Außerdem wird den
Zuwiderhandelnden eine Genehmigung zur Ueberführung von Leichen nicht mehr erteilt.
Die K. Oberämter werden um Veröffentlichung dieser Bekanntmachung in den Amts-
blättern ersucht.
Stuttgart, den 15. Dezember 1916.
Der stellv. kommandierende General:
v. Schaefer.