Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Kgl.Württm.) Armeekorps.

Streckung der 
Biervorräte. 
Ausschankzeiten 
2 Bier. 
III. Maßnahmen zur Sicherstellung der 
Ernährung von Bevölkerung und Truppe. 
  
  
Bekanntmachung des stellv. Generalkommandos XIII. (K. W.) Armeekorps, betreffend 
Maßregeln zur Streckung der Biervorräte. 
(Staatsanz. vom 24. Juli 1916 Nr. 170 S. 1321.) 
Im Itnteresse der dauernden Versorgung der württembergischen Feldtruppen mit Bier 
sind infolge der Knappheit der Gersten= und Malzvorräte Maßregeln zur Streckung der 
Biervorräte erforderlich. Auf Grund der §§ 4 und 9, Buchstabe b des Gesetzes über den 
Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 in Verbindung mit Artikel 68 der Reichsver- 
fassung und dem Reichsgesetz vom 11. Dezember 1915 wird daher bestimmt: 
1. Vom 31. Juli 1916 ab darf an Wirte und Flaschenbierhändler in Württemberg von 
württembergischen Brauereien kein Bier, das über 8 v. H. Stammwürze enthält, ab- 
gegeben werden. 
2. In den württembergischen Brauereien am 25. Juli 1916 noch vorhandenes Bier 
mit einer Stammwürze von über 8 v. H. im Gärkeller gemessen — ist zu Bier mit einer 
Stammwürze von nicht mehr als 8. v. H. zu verarbeiten. 
3. Wer diesen Anordnungen vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, wird nach §9b 
des Preuß. Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 in Verbindung mit 
Artikel 68 der Reichsverfassung und dem Reichsgesetz vom 11. Dezember 1915 mit Ge- 
fängnis bis zu einem Jahr bestraft. Beim Vorliegen mildernder Umstände kann auf Haft 
oder Geldstrafe bis zu 1500 Mark erkannt werden. 
Die K. Oberämter werden um Veröffentlichung dieser Bekanntmachung in den Amts- 
blättern ersucht. 
Stuttgart, den 21. Juli 1916. Der stellv. kommandierende General: 
v. Schaefer. 
Bekanntmachung des stellv. Generalkommandos XIII. (K. W.) Armeekorps, betreffend 
die Ausschankzeiten für Bier. 
(Staatsanz. vom 28. Februar 1917 Nr. 49 S. 369.) 
Auf Grund der §§ 4 und 9, Buchstabe b des Gesetzes über den Belagerungszustand 
vom 4. Juni 1851 und des Gesetzes, betreffend Abänderung dieses Gesetzes vom 11. De- 
zember 1915 wird bestimmt: 
  
81. 
Vom 1. März 1917 ab darf in Gasthöfen, Fremdenpensionen, Schank= und Speisewirt- 
schaften, Kaffees, Konditoreien, Bars, Bierkellern, Biergärten, Vereins= und Erfrischungs- 
räumen, Automaten und allen Stätten, wo Getränke öffentlich und gewerbsmäßig ver- 
abreicht werden, Bier an Dritte nur mehr in der Zeit von 12 Uhr mittags bis 2 Uhr 
Uhr nachmittags und zwar nur bei gleichzeitiger Verabfolgung von Speisen, gie nicht aus- 
schließlich in Brot oder anderem Gebäck bestehen, sowie unbeschränkt in der Zeit zwischen 
abends 6 Uhr bis zum Eintritt der Polizeistunde verabreicht werden. 
Außerhalb dieler Zeit darf nur Bier abgegeben werden: 
1. an körperlich arbeitende Personen in den Arbeitspausen, 
2. auf den Bahnsteigen und in Bahnhofwirtschaften an Reisende, welche im Besitz von 
Fahrkarten sind, 
3. in Flaschenbiergeschäften. 82 
Die Ortspolizeibehörden können die vorstehenden Ausschankzeiten weiter einschränken. Ansk Aus- 
flugsorten kann den Wirten von den Oberämtern Sonntags die Abgabe von Bier in der Zeit von 
nachmittags 5 Uhr ab gestattet werden. 3 
Abgeber und Verbraucher, die den Bestimmungen in § 1, sowie den Anordnungen der 
Ortspolizeibehörden nach § 2 zuwiderhandeln, werden mit Gefängnis bis zu einem Jahr, 
beim Vorliegen mildernder Umstände mit Haft oder Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft. 
Stuttgart, den 27. Februar 1917. 
  
  
Der stellv. kommandierende General: 
v. Schaefer.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.