Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Kgl.Württm.) Armeekorps.

Bekanntmachung des stellv. Generalkommandos XIII. (K. W.) Armeekorps. 
betr. die Ausschankzeiten für Bier. 
(Staatsanz. vom 20. März 1917 Nr. 66 S. 503.) 
§ 2 der Bekanntmachung des stellv. Generalkommandos vom 27. Februar 1917, Staatsanz. vom 
28. Februar 1917 Nr. 49, erhält folgenden Zusatz: » 
Die Stadtdirektion Stuttgart und die K. Oberämter sind ermächtigt, in besonderen Fällen an 
Sonn= und Feiertagen den Beginn des Bierausschanks zu früheren Nachmittagsstunden zu gestatten. 
Die K. Oberämter werden um Veröffentlichung dieser Bekanntmachung in den Amtsblättern ersucht. 
Stuttgart, den 17. März 1917. 
Der stellv. kommandierende General: 
v. Schaefer. 
Bekanntmachung des stellv. Generalkommandos XIII. (K. W.) Armeekorps, betreffend 
Ausschankzeiten für Bier. 
(Staatsanz. vom 10. April 1917 Nr. 82 S. 635.) 
Auf Ersuchen des K. W. Kriegsministeriums wird auf Grund der §§ 4 und 9 Buch- 
stabe b des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 und des Gesetzes 
betreffend Abänderung dieses Gesetzes vom 11. Dezember 1915 bestimmt: 
§ 2 der Bekanntmachung des stellv. Generalkommandos vom 27. Februar 1917, Staats- 
anzeiger vom 28. Februar 1917 Nr. 49, erhält folgende Fassung: 
„Die Stadtdirektion Stuttgart und die K. Oberämter können im Fall besonderer Be- 
dürfnisse für den ganzen Oberamtsbezirk oder für einzelne Gemeinden und Teilgemeinden 
die vorstehenden Ausschankzeiten allgemein oder für bestimmte Wirtschaftsgattungen, auf 
unbestimmte Dauer oder für bestimmte Zeiten anderweitig regeln, sofern die Ausschank- 
zeiten hierbei an Werktagen insgesamt 7 Stunden an Sonn= und Festtagen insgesamt 
8 Stunden nicht überschreiten.“ 
Die K. Stadtdirektion Stuttgart und die K. Oberämter werden um Veröffentlichung 
dieser Bekanntmachung in den Amtsblättern ersucht. 
Stuttgart, den 7. April 1917. 
  
Der stellv. kommandierende General: 
v. Schaefer. 
Bekanntmachung des stellv. Generalkommandos XIII. (K. W.) Armeckorps. 
(Staatsanz. vom 28. Februar 1917 Nr. 49 S. 369.) 
Auf Grund der §§ 4 und 9, Buchstabe b des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 
4. Juni 1851 und des Gesetzes betreffend Abänderung dieses Gesetzes vom 11. Dezember 
1915 wird bestimmt: 
Anordnung betreffend Beschlagnahme und Enteignung von Biervorräten, Gerste, Malz 
und Kontingentsrechten zur Sicherstellung der Bierlieferungen für den Bedarf der 
Truppen, der im Betriebe der Kgl. Staatseisenbahnen und der Rüstungsindustrie 
beschäftigten Personen. 
§ 1. 
In sämtlichen württembergischen Brauereien werden für das Wirtschaftsjahr 1. Okto- 
ber 1916 bis 30. September 1917 die Menge der Biervorräte und der Biererzeugung 
die einem Satze von 152 ihres Friedensausstoßes entspricht, die Malz= und Gersten- 
mengen, die zur Erzeugung dieser Biermengen erforderlich sind, und in gleichem Umfang 
das Recht zur Malzkontingentsübertragung zur Verfügung der militärsschen Biervertei- 
lungsstelle beim Kgl. Württ. Kriegsministerium beschlagnahmt. Für die Berechnung des 
Friedensausstoßes wird der durchschnittliche Malzversud der einzelnen Brauereien in den 
Jahren 1912 und 1913 zu Grunde gelegt. 
  
  
8 2. 
Die Brauereien sind verpflichtet, aus den beschlagnahmten Gersten- und Malzmengen 
gutes und haltbares Bier herzustellen und dieses dem von der württ. Vermittlungsstelle 
für Heeresbier bezeichneten Empfänger auf die von der Vermittlungsstelle vorgeschriebene 
Weise und Weg zu überlassen. Der für das Bier von dem Empfänger zu bezahlende Preis, 
sowie die für nicht oder mangeldast zurückgelieferten Fässer zu gewährende Entschädigung 
wird von der militärischen Bierverteilungsstelle nach Anhörung der württ. Ver- 
mittlungsstelle für Heeresbier festgestellt. 
§ 3. 
Die militärische Bierverteilungsstelle kann jederzeit anordnen, daß eine Brauerei 
die Malz= und Gerstenmengen nebst dem dazu gehörigen Kontingentsrecht bis zu dem 
Ausschankzeiten 
## Bür. 
Desgl. 
Beschlagnahme 
und Enteignung 
von 
Bi-ervorräten 
Gerste, Malz 
usw.
	        
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