Bekanntmachung des stellv. Generalkommandos XIII. (K. W.) Armeekorps.
betr. die Ausschankzeiten für Bier.
(Staatsanz. vom 20. März 1917 Nr. 66 S. 503.)
§ 2 der Bekanntmachung des stellv. Generalkommandos vom 27. Februar 1917, Staatsanz. vom
28. Februar 1917 Nr. 49, erhält folgenden Zusatz: »
Die Stadtdirektion Stuttgart und die K. Oberämter sind ermächtigt, in besonderen Fällen an
Sonn= und Feiertagen den Beginn des Bierausschanks zu früheren Nachmittagsstunden zu gestatten.
Die K. Oberämter werden um Veröffentlichung dieser Bekanntmachung in den Amtsblättern ersucht.
Stuttgart, den 17. März 1917.
Der stellv. kommandierende General:
v. Schaefer.
Bekanntmachung des stellv. Generalkommandos XIII. (K. W.) Armeekorps, betreffend
Ausschankzeiten für Bier.
(Staatsanz. vom 10. April 1917 Nr. 82 S. 635.)
Auf Ersuchen des K. W. Kriegsministeriums wird auf Grund der §§ 4 und 9 Buch-
stabe b des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 und des Gesetzes
betreffend Abänderung dieses Gesetzes vom 11. Dezember 1915 bestimmt:
§ 2 der Bekanntmachung des stellv. Generalkommandos vom 27. Februar 1917, Staats-
anzeiger vom 28. Februar 1917 Nr. 49, erhält folgende Fassung:
„Die Stadtdirektion Stuttgart und die K. Oberämter können im Fall besonderer Be-
dürfnisse für den ganzen Oberamtsbezirk oder für einzelne Gemeinden und Teilgemeinden
die vorstehenden Ausschankzeiten allgemein oder für bestimmte Wirtschaftsgattungen, auf
unbestimmte Dauer oder für bestimmte Zeiten anderweitig regeln, sofern die Ausschank-
zeiten hierbei an Werktagen insgesamt 7 Stunden an Sonn= und Festtagen insgesamt
8 Stunden nicht überschreiten.“
Die K. Stadtdirektion Stuttgart und die K. Oberämter werden um Veröffentlichung
dieser Bekanntmachung in den Amtsblättern ersucht.
Stuttgart, den 7. April 1917.
Der stellv. kommandierende General:
v. Schaefer.
Bekanntmachung des stellv. Generalkommandos XIII. (K. W.) Armeckorps.
(Staatsanz. vom 28. Februar 1917 Nr. 49 S. 369.)
Auf Grund der §§ 4 und 9, Buchstabe b des Gesetzes über den Belagerungszustand vom
4. Juni 1851 und des Gesetzes betreffend Abänderung dieses Gesetzes vom 11. Dezember
1915 wird bestimmt:
Anordnung betreffend Beschlagnahme und Enteignung von Biervorräten, Gerste, Malz
und Kontingentsrechten zur Sicherstellung der Bierlieferungen für den Bedarf der
Truppen, der im Betriebe der Kgl. Staatseisenbahnen und der Rüstungsindustrie
beschäftigten Personen.
§ 1.
In sämtlichen württembergischen Brauereien werden für das Wirtschaftsjahr 1. Okto-
ber 1916 bis 30. September 1917 die Menge der Biervorräte und der Biererzeugung
die einem Satze von 152 ihres Friedensausstoßes entspricht, die Malz= und Gersten-
mengen, die zur Erzeugung dieser Biermengen erforderlich sind, und in gleichem Umfang
das Recht zur Malzkontingentsübertragung zur Verfügung der militärsschen Biervertei-
lungsstelle beim Kgl. Württ. Kriegsministerium beschlagnahmt. Für die Berechnung des
Friedensausstoßes wird der durchschnittliche Malzversud der einzelnen Brauereien in den
Jahren 1912 und 1913 zu Grunde gelegt.
8 2.
Die Brauereien sind verpflichtet, aus den beschlagnahmten Gersten- und Malzmengen
gutes und haltbares Bier herzustellen und dieses dem von der württ. Vermittlungsstelle
für Heeresbier bezeichneten Empfänger auf die von der Vermittlungsstelle vorgeschriebene
Weise und Weg zu überlassen. Der für das Bier von dem Empfänger zu bezahlende Preis,
sowie die für nicht oder mangeldast zurückgelieferten Fässer zu gewährende Entschädigung
wird von der militärischen Bierverteilungsstelle nach Anhörung der württ. Ver-
mittlungsstelle für Heeresbier festgestellt.
§ 3.
Die militärische Bierverteilungsstelle kann jederzeit anordnen, daß eine Brauerei
die Malz= und Gerstenmengen nebst dem dazu gehörigen Kontingentsrecht bis zu dem
Ausschankzeiten
## Bür.
Desgl.
Beschlagnahme
und Enteignung
von
Bi-ervorräten
Gerste, Malz
usw.