Beschlagnahme
von Bier und
Vierfässern.
Sicherstellung
der Volkts-
ernährung.
56
in § 1 genannten Umfang auf eine andere Brauerei zum Zwecke der Durchführung dieser
Verordnung zu überlassen hat.
Mit dieser Anordnung gehen Vorräte und Kontingentsrecht in der in der Verfügung
angegebenen Höhe auf die andere Brauerei über. Der Uebernahmepreis und die Be-
dingungen werden von der württ. Vermittlungsstelle für Heeresbier festgesetzt. Gegen
diese Festsetzung kann innerhalb 14 Tagen von Mitteilung derselben Beschwerde an die
militärische Bierverteilungsstelle gerichtet werden.
Bis zur Abnahme der Vorräte hat die enteignete Brauerei sie sorgfältig aufzubewahren,
in handelsüblicher Weise zu versichern und auf Abruf an den Uebernehmer zu verladen.
Erfolgt der Abruf vor endgültiger Feststellung des Preises, so hat der Uebernehmer vor
der Abnahme eine von der militärischen Bierverteilungsstelle zu bestimmende Sicherheit
bei der Verteilungsstelle zu hinterlegen.
§ 4.
Die militärische Bierverteilungsstelle und die Vermittlungsstelle sind berechtigt, von
jeder Brauerei wahrheitsgetreue Auskunft, die bestimmt ist, den Vollzug dieser Verordnung
zu sichern, sowie Bierproben zu verlangen und durch eine von ihnen ermächtigte Person
Besichtigung der Geschäftsräume und Vorräte, sowie eine Durchsicht der Geschäftsbücher
vornehmen zu lassen. .
O.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung werden mit Gefängnis
bis zu einem Jahr, bei Vorliegen mildernder Umstände mit Haft oder Geldstrafe bis zu
1500 Mark bestraft.
Die Verfügung tritt mit der Bekanntmachung im Staatsanzeiger für Württemberg in
Kraft. Gleichzeitig tritt die Verfügung des stellv. Generalkommandos vom 4. Juli 1915,
Staatsanz. vom 6. Juli 1915, außer Wirkung.
Stuttgart, den 27. Februar 1917. ·
Der stellv. kommandierende General:
v. Schaefer.
Bekanntmachung des stellv. Generalkommandos XIII. (K. W.) Armeekorps.
Beschlagnahme von Bier und Bierfässern.
(Staatsanz. vom 6. Juli 1915 Nr. 155 S. 1427.)
Auf Grund § 9 Buchstabe b des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 wird
nachstehende Verfügung zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
§ 1.
Sämtliche in Württemberg befindlichen Brauereien haben 15 Prozent ihrer Biervorräte und ihrer
künftigen Biererzeugung zur Verfügung der stellv. Intendantur des XIII. Armeekorps zu halten.
Diese Biermengen werden mit sofortiger Wirkung beschlagnahmt.
§ 2.
Sämtliche in Württemberg befindlichen Brauereien haben auf Anfordern der stellv. Intendantur
XIII. Armeekorps die zur Beförderung des beschlagnahmten Bieres erforderlichen Bierfässer und das
hierzu benötigte Eis bereit zu stellen. 8
83.
Sämtliche in Württemberg befindlichen Brauereien haben bis 10. Juli 1915 an die stellv. Inten-
dantur XIII. Armeekorps in Stuttgart mitzuteilen
a) welche Biervorräte vorhanden sind,
b) wie ihre durchschnittliche Jahreserzeugung an Bier ist,
c) welche Biermengen auf Grund bestehender Lieferungsverträge an die im Inland befindlichen
Truppenteile durchschnittlich im Monat geliefert werden.
4.
Etwaige Befreiungsgesuche solcher Brauereien, welche nur für den Verbrauch ihrer eigenen Wirt-
schaft brauen, sind an die stellov. Intendantur des XIII. Armeekorps zu richten.
Die K. Oberämter werden um Veröffentlichung dieser Bekanntmachung ersucht.
Stuttgart, den 5. Juli 1915.
Der stellv. kommandierende General:
(gez.) v. Marchtaler.
Bekanntmachung des stellv. Generalkommandos XIII. (K. W.) Armeekorps, betreffend
Sicherstellung der Volksernährung.
(Staatsanz. vom 14. August 1916 Nr. 188 S. 1467.)
Dreschmaschinenbesitzer (Lohndrescher oder Genossenschaften) haben sich auf Anordnung
ihres Kommunalverbandes an dem Orte mit ihrer Maschine zur Verfügung zu stellen,
der ihnen vom Kommunalverband bezeichnet wird.