Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Kgl.Württm.) Armeekorps.

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Stellv. Generalkommando XIII. (K. W.) Armeekorps. 
(Staatsanz. vom 2. Oktober 1916 Nr. 230 S. 1801.) 
Auf Veranlassung des Kriegsernährungsamis wird die Beschlagnahme von Zwetschgen und Aufhebung der 
Pflaumen, vgl. Staatsanz. vom 23. September 1916 Nr. 228, mit Gültigkeit vom 1. Oktober 1916 Weschlague Le 
ab aufgehoben. Die Beschlagnahme von Aepfeln bleibt bestehen. und Pflanmen. 
Die Oberämter werden um Veröffentlichung dieser Bekanntmachung in den Amtsblättern ersucht. 
Stuttgart, den 30. September 1916. 
Der stello. kommandierende General: 
v. Schaefer. 
Stellv. Generalkommando XIII. (K. W.) Armeekorps. 
Bekanntmachung betreffend Beschlagnahme von Aepfeln. 
(Staatsanz. vom 10. Oktober 1916 Nr. 286 S. 1855.) 
Auf Grund des § 3 der Bekanntmachung des stellv. Generalkommandos vom 23. September 1916 Tafeläpfel. 
— Staatsanz. Nr. 223 — werden die Oberämter angewiesen, Tafeläpfel von der Beschlagnahme 
auszunehmen. Als Tafeläpfel gelten ausschließlich gepflückte, sortierte, in festen Gefäßen verpackte 
Aepfel. Wo Tafeläpfel ortsüblich in Kähnen ohne besondere Verpackung verladen werden, kann die 
untere Verwaltungsbehörde (Oberamt) diese ausnahmsweise als Tafelobst anerkennen. 
Stuttgart, den 7. Oktober 1916. 
"68 Der stellv. kommandierende General: 
v. Schgefer. 
Stellv. Generalkommando XIII. (K. W.) Armeekorps. 
Bekanntmachung über Aufhebung der Beschlagnahme von Aepfeln. 
(Staatsanz. vom 26. April 1917 Nr. 96 S. 739.) 
Auf Ersuchen des K. W. Kriegsministeriums wird die durch Verfügung des stellv. Generalkommandos #ushhebung. ner 
vom P.0, September 1916, Staatsanz. von 1916 Nr. 223, angeordnete Beschlagnahme von Aepfeln von Aepfeln. 
**s den 23. April 1917. 
Der stellv. kommandierende General: 
v. Schaefer.
	        
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