Full text: Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Kgl.Württm.) Armeekorps.

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dergl.). Bei Gestellung von nur 5 Kriegsgefangenen, denen ein militärischer Be- 
wachungsmann mitgegeben wird, muß der Arbeitgeber eine Vertrauensperson aufstellen, 
die den militärischen Bewachungsmann zu unterstützen und zeitweilig abzulösen geeignet 
ist. Solche Vertrauenspersonen sind auch für jeden Betrieb aufzustellen, in denen aus- 
nahmsweise nicht in Gruppen gearbeitet wird (s. Ziff. 11). Die Heeresverwaltung wird 
darauf bedacht sein, daß als Bewachungsmannschaften womöglich solche Leute komman- 
diert werden, die mit dem landwirtschaftlichen Berufe vertraut sind. 
4. Als Entgelt für die Gestellung der Kriegsgefangenen hat der Arbeitgeber zu leisten: 
a) Unterkunft und Verpflegung der Kriegsgefangenen und der Bewachungsmann- 
schaften. Zur Verpflegung der Kriegsgefangenen und der militärischen Be- 
wachungsmannschaften leistet die Heeresverwaltung einen Beitrag von 50 Pfg. 
für den Kopf und Tag; 
b) für jeden Kriegsgefangenen eine Geldabfindung, welche für den Arbeitstag beträgt: 
bei Sstündiger Arbeitszeit 20 Pf. 
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bei mehr als 10 stündiger Arbeitszeit 10 Pf. für jede weitere Stunde. 
J) endlich fallen den Arbeitgebern die Kosten des Transportes der Kriegsgefangenen 
und der Bewachungsmannschaften zur Last. Die Beförderung auf der Eisenbahn 
erfolgt zum Militärfahrpreis, d. h. zum Preis von 1 Pfg. für die Person und 
den Kilometer. 
5. Tägliche Gestellung der Kriegsgefangenen vom Lager aus erfolgt nur, wenn der 
Arbeitsort vom Lager nicht weit entfernt ist. Der Weg vom Lager zum Arbeitsort 
und zurück gilt als Arbeitszeit. 
Empfangen diesfalls die Kriegsgefangenen die Verpflegung vom Lager, so sind vom. 
Arbeitgeber an die Lagerkasse zu bezahlen: als Anteil an den Kosten der Verpflegung 
der Kriegsgefangenen 50 Pfg. für den Kopf und Tag, als Entschädigung für kostenfreie 
Gestellung der Bewachungsmannschaften 1 Mark für den Kopf und Tag. 
Wird die Mittagskost von dem Arbeitgeber gewährt, so fallt die Verpflichtung zur 
Bezahlung der Beträge von 50 Pfg., bezw. 1 Mark weg. 
Die Unterbringung der Kriegsgefangenen hat streng abgesondert in Schulräumen, 
Tunnhallen, Scheunen oder ähnlichen Räumen, die eine leichte Bewachung ermöglichen 
und mit den erfovderlichen Schließ= und Sicherheitsvorrichtungen versehen sind, zu er- 
folgen. Lagerstätten aus Strohsäcken, dazu Kissen — mit Heu, Seegras oder Stroh 
gefüllt — und 1, wenn nötig 2 wollene Decken. 
Den Bewachungsmannschaften ist angemessene, gute Unterkunft zu gewähren. 
7. Den Kriegsgefangenen ist eine auskömmliche, einfache Kost, welche in ihrer Menge 
und Zusammensetzung den Arbeitsleistungen entspricht, zu verabreichen. Den Lebens- 
gewohnheiten ist tunlichst Rechnung zu tragen. Das Bewachungspersonal hat Anspruch 
auf gute Beköstigung. · 
8. Die Geldabfindung darf den Kriegsgefangenen nicht in größeren als wöchentlichen 
Zwischenräumen ausbezahlt werden. Die Ausbezahlung ist in Lohnlisten einzutragen, 
die vom Arbeitgeber zu führen und vom Kommandoführer nachzuprüfen sind. Kriegs- 
gefangenen, die es an Eifer oder Disziplin fehlen lassen, kann die Geldabfindung ganz 
oder teilweise einbehalten werden; diesfalls ist der einbehaltene Betrag den betreffenden 
Kriegsgefangenen in der Lohnliste gutzuschreiben und nach Rückkehr der Kriegsgefangenen 
durch Bezahlung oder Verrechnung an die Kasse des Lagers abzuführen. Die Lohnlisten 
sind dem Kommandoführer mitzugeben. 
9. Die Arbeitsgeräte sind vom Arbeitgeber zu stellen. 
10. Die Bestimmungen der Reichsversicherungsordnung finden auf die Kriegsgefangenen 
keine Anwendung. 
11. Die Kriegsgefangenen müssen in einem Trupp oder wenigstens in so großen Grup- 
pen beschäftigt werden, daß eine genügende ständige Bewachung gewährleistet ist. Dies 
gilt insbesondere auch für die an die Gemeinde abgegebenen Kriegsgefangenen (Kolonnen- 
arbeit). Der Wirtshausbesuch ist den Kriegsgefangenen verboten. Jeder Verkehr mit der 
Zivilbevölkerung, der nicht durch die Beschäftigung der Kriegsgefangenen erforderlich 
wird, ist zu unterbinden. 1 
Der Ortsvorsteher und die Polizeibediensteten haben auch ihrerseits dafür Sorge zu 
tragen, daß ein Entweichen der Kriegsgefangenen unbedingt verhindert wird. Sollte ein 
Kriegsgefangener entweichen, so sind nicht bloß die nächstgelegenen Polizeibehörden und 
Landjägerstellen, sondern auch die Kgl. Landespolizeizentrale in Stuttgart telephonisch 
oder telegraphisch in Kenntnis zu setzen, desgleichen das Gefangenenlager, das den Kriegs- 
 
	        
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